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Veröffentlichung von Grabsteinfotos im Internet zulässig

Veröffentlichung von Grabsteinfotos im Internet zulässig

Nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens haben mittlerweile Einzug in das Internet gehalten. Da verwundert es nicht, dass dort auch Datenbanken mit Grabsteinfotos abrufbar sind. Ob der Betrieb einer solchen Datenbank rechtlich zulässig ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. 25 C 384/14).

Verein für Ahnenforschung veröffentlicht Grabsteinfotos

Das streitgegenständliche Internetportal wurde von einem Verein für Ahnenforschung betrieben, der dort Fotos von Grabsteinen aus dem gesamten Bundesgebiet veröffentlicht hat. Mithilfe einer speziellen Suchfunktion sollten Interessierte in diesem Portal kostenlos nach den Grabsteinen ihrer Ahnen suchen und auf diese Weise Informationen über ihre Herkunft einholen können. Durch das Einsenden von Grabsteinfotos konnte jeder honorarfrei an dem Projekt mitarbeiten.

Keine Einwilligung der Verstorbenen oder ihrer Erben vorhanden

Die Klägerin war durch eine Google-Recherche auf das Internetportal aufmerksam geworden, bei der die Suchmaschine bei der Suche nach dem Namen ihrer bereits längere Zeit verstorbenen Eltern als ersten Treffer das in dem streitgegenständlichen Portal veröffentlichte Foto von deren Grabstein anzeigte. Ihr Einverständnis oder das Einverständnis ihrer Eltern in diese Veröffentlichung und der darauf eingravierten Lebensdaten war vom Portalbetreiber zuvor nicht eingeholt worden.

Gericht verneint Unterlassungsanspruch

Einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos des Grabsteins ihrer Eltern und ihrer Lebensdaten begründet das Verhalten des Portalbetreibers nach Ansicht des Gerichts nicht.

Nach Auffassung des Gerichts sind Friedhöfe öffentlich zugängliche Orte, die dort befindlichen Gräber können von einer breiten Öffentlichkeit besucht und angesehen werden. Dabei erlangen die Besucher auch Kenntnis von den in die Grabsteine eingravierten Lebensdaten der Verstorbenen, womit die Daten veröffentlicht wurden. Das Gericht verneint daher sowohl eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts als auch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Verstorbenen.

Veröffentlichung richtet sich an größeren Personenkreis

Damit ist der Weg frei für Internetportale, die sich – aus welchen Gründen auch immer – der Veröffentlichung der Fotos von Grabsteinen und Gedenktafeln sowie der darauf eingravierten Lebensdaten bereits verstorbener Personen widmen. Anders als beim Aufstellen eines Grabsteins oder Anbringen einer Gedenktafel auf einem lokalen Friedhof sind die Ansichten der letzten Ruhestätten im Internet nicht mehr nur dem eingeschränkten Personenkreis zugänglich, der den Friedhof besucht. Immer ausgefeiltere Suchalgorithmen und die Möglichkeiten der Suchmaschinenoptimierung sorgen dafür, dass die Fotos nun weltweit aufgefunden und abgerufen werden können.

Tote können sich nicht wehren

Ob jeder, dessen Grabstätte auf diese Weise im Internet besichtigt werden kann, mit dieser Zurschaustellung einverstanden gewesen wäre, darf bezweifelt werden. Viele der vor der Verbreitung des Internets verstorbenen Betroffenen wären wahrscheinlich zumindest verblüfft gewesen über die Aufmerksamkeit, die ihre Grabstätte im Internet auf sich zieht.

Wehren können sich die Verstorbenen jedenfalls naturgemäß nicht mehr gegen diese Art der Zurschaustellung ihrer letzten Ruhestätte und ihrer Daten. Wie viele von ihnen sich angesichts dieser Entwicklung für eine anonyme Bestattung entschieden hätten, wird sich nicht mehr klären lassen. Zukünftig könnte die Frage nach dem Einverständnis mit der Veröffentlichung eines Grabfotos im Internet jeoch möglicherweise auch in den Fragenkatalog des Bestatters aufgenommen werden.

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  • Da auf Friedhöfen eine Friedhofsordnung existiert und in dieser in der Regel steht, dass das Fotographieren von fremden Gräbern nicht erlaubt ist, dürfte in dem Fall nicht der Datenschutz greifen, sondern der Missbrauch der Friedhofsordnung.
    In Frankfurt am Main ist das fotographieren von Gräbern untersagt aus oben genannten Gründen.
    Weil es der Stadt zu mühsam wäre, die Erlaubnis für die Fotos bei den Anverwandten einzuholen

    • Friedhöfe können in ihren Satzungen bestimmen, dass die Grabsteine nicht fotografiert werden dürfen. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, kann sich der Friedhofsbetreiber dann auch auf sein Hausrecht berufen.

  • Ich stimme dem Urteil des Gerichts zu, dass Friedhöfe öffentlich zugängliche Orte sind und die dort befindlichen Gräber eh von einer breiten Öffentlichkeit besucht und angesehen werden können. Da diese Personen bereits verstorben sind, sehe ich kein Problem Bilder von den Grabsteinen im Internet zu veröffentlichen. Es sind ja lediglich die Namen und Geburts- sowie Todesdaten zu erkennen.

  • Ich gebe offen zu, dass mir nicht klar, war, dass im Internet auch Datenbanken mit Grabsteinfotos abrufbar sind. Allerdings habe ich auch noch nie darüber nachgedacht. Ich war aber in der letzten Zeit auch zu sehr mit der Grabreinigung beschäftigt.

  • Vielen Dank für den Beitrag. Gut zu wissen, wie es um Fotos von Grabsteinen im Internet steht. Erklärt auf jeden Fall einiges.

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