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Vom Arbeitgeber überwacht – Was kann man tun?

Vom Arbeitgeber überwacht – Was kann man tun?

Immer wieder erreichen uns hier im Blog Anfragen von Arbeitnehmern, die sich auf ihrem Arbeitsplatz überwacht fühlen. Die Frage: „Darf mein Arbeitgeber das?“ ist oft nur bei genauer Kenntnis der Sachlage zu beantworten. Die Frage: „Was kann man tun?“ kann hingegen leichter beantwortet werden.

Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen

Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber liefert oftmals die gewünschten Ergebnisse. Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass sich ihre Arbeitnehmer wohlfühlen. Fühlt sich der Arbeitnehmer überwacht, hat auch der Arbeitgeber ein Problem. Dies sollte Ausgangspunkt für die Herangehensweise an Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien sein. Wenn beide Parteien dasselbe Ziel verfolgen („der Arbeitgeber fühlt sich wohl“), lässt sich die Streitigkeit leichter lösen. Dies setzt natürlich auf beiden Seiten ein gewisses Fingerspitzengefühl voraus. Wichtig ist, dass die Beweggründe des Gegenübers verstanden und ernst genommen werden.

Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern gegenüber Prozesse möglichst offenlegen. Unbehagen stellt sich besonders häufig bei Mitarbeitern ein, die sich nur unzureichend informiert fühlen.

Einbindung des Datenschutzbeauftragten

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung des Datenschutzes im Unternehmen hin. Betroffene können sich qua Gesetz jederzeit an ihn wenden – auch vertraulich. Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er kann folglich eine objektive Stellungnahme abgeben und zwischen den einzelnen Parteien vermitteln. Ohnehin sollte der Datenschutzbeauftragte in Themen mit Bezug zum Datenschutz stets einbezogen werden.

Einbindung des Compliance-Beauftragten

Soweit ein Compliance-Beauftragter im Unternehmen bestellt ist, kann dieser ebenfalls einbezogen werden. Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass gesetzliche Regelungen im Unternehmen eingehalten werden. Steht eine Verletzung von Vorschriften des BDSG oder anderer Regelungen zum Datenschutz im Raum, wird auch er ein offenes Ohr haben.

Einbindung des Betriebsrates

Der Betriebsrat wacht darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden. Er verfügt über Erfahrungen im Umgang mit Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Auch der Betriebsrat sollte deshalb unter Umständen einbezogen werden.

Einbindung der Aufsichtsbehörde

Die jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz üben die Aufsicht über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Unternehmen in ihrem Bundesland aus. Sie beraten, haben aber auch diverse Sanktionsmöglichkeiten, wenn ein Unternehmen gegen Gesetze verstößt. Eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ist für Unternehmen häufig unangenehm und mit viel Aufwand verbunden. Vorrangig sollten daher interne Klärungsmöglichkeiten ausgeschöpft und Rückfragen an die Aufsichtsbehörde von dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten koordiniert werden.

Einbindung eines Rechtsanwaltes

Rechtsanwälte können Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen beraten. Sollten die genannten internen Institutionen in einem Unternehmen (z.B. weil es sich um ein kleines Unternehmen handelt) nicht bestehen oder keine Lösung gefunden werden, muss ggf. Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt werden.

Kommunikation als A und O

Unabhängig von den eingebundenen Stellen und der Rechtslage im konkreten Fall besteht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitsgebern die gegenseitige Verpflichtung zu einem rücksichtsvollen Umgang, die auch bei unterschiedlichen Ansichten zu Datenschutzthemen gewahrt werden muss. Mit guter Kommunikation und lösungsorientiertem Handeln lassen sich Probleme oft für beide Seiten zufriedenstellend lösen.

Themen, die im Beschäftigtendatenschutz immer wieder auftauchen, haben wir hier aufgelistet.

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  • Ich bin seit 30 Jahren als Betriebsrat tätig und kann die als feststehende Tatsache gefasste Aussage „Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass sich ihre Arbeitnehmer wohlfühlen.“ nicht generell bestätigen. Den Satz „Arbeitgeber sollten ein Interesse daran haben, dass sich Ihre Arbeitnehmer wohlfühlen“ könnte ich hingegen unterschreiben.

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