Der Internetauftritt eines Unternehmens ist heutzutage kaum mehr wegzudenken. Neben grundsätzlichen Informationen zum Unternehmen, werden vielfach auch Fotos von Mitarbeitern sowie deren Kontaktdaten veröffentlicht. Hier erfahren Sie, welche Daten im Internet veröffentlicht werden und wo die Grenzen liegen.
Der Inhalt im Überblick
Wer ist als Mitarbeiter durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt?
Der Begriff des Mitarbeiters im Bundesdatenschutzgesetz ist weit auszulegen. Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Nr. 11 BDSG gehören nahezu alle Personen, die im Unternehmen eine arbeitnehmerähnliche Stellung innehaben. Neben den in § 3 Abs. 11 Nr. 1-8 BDSG aufgelisteten Personen, fallen beispielsweise auch Praktikanten oder Leiharbeitnehmer unter den Begriff des Mitarbeiters.
Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet
Wie bereits in unserem Artikel „Intranet: Welche Mitarbeiterdaten dürfen veröffentlicht werden?“ dargelegt, richtet sich der Umgang mit Mitarbeiterdaten danach, ob die konkrete Verwendung der Daten unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien erforderlich ist. Die Bewertung ist bezogen auf den Einzelfall und die jeweilige Funktion im Unternehmen vorzunehmen. Während die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Intranet eines Unternehmens noch zulässig sein kann, sind der Veröffentlichung im Internet engere Grenzen gezogen. Denn selbst wenn die Veröffentlichung von Daten bestimmter Mitarbeitern innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzerns von Bedeutung sein kann bedeutet dies nicht, dass diese Daten auch im Internet veröffentlicht werden dürfen.
Grundsätze, die bei der Veröffentlichung beachtet werden sollten
Werden Mitarbeiterdaten im Internet veröffentlicht, ist der Kreis potentieller Empfänger nahezu grenzenlos. Jedermann kann diese Daten global abrufen und ggf. mit anderen im Internet vorhandenen Daten über die Person zusammenführen. Aber auch der heutigen Geschäftspraxis ist Rechnung zu tragen.
Der Internetauftritt eines Unternehmens dient dazu, das Unternehmen in der Öffentlichkeit zu präsentieren, auf globaler Ebene Präsenz zu zeigen und Kundenkontakte zu knüpfen. Dementsprechend kann es zulässig sein, dienstliche Kontaktdaten (Name, E-Mail Adresse, Telefonnummer) von Mitarbeitern, denen eine bestimmten Außenwirkung zukommt, zu veröffentlichen. Darunter können beispielsweise Mitarbeiter fallen, denen Repräsentations- bzw. Vertretungsfunktion (Geschäftsführer, leitende Ansprechpartner für verschieden Geschäftbereiche) zukommt.
Fotos sollten ohne Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung vollständiger dienstlicher Telefonverzeichnisse ohne Berücksichtigung der jeweiligen Position eines Mitarbeiters dürfte ebenfalls unzulässig sein.