Auch das Jahr 2016 lässt Onlinehändler nicht ruhen: Ab dem 9. Januar 2016 müssen Onlinehändler neue Informationen auf ihren Webseiten bereitstellen. Eine Vorgabe der EU, die für mehr Verbraucherschutz sorgen soll.
Der Inhalt im Überblick
Rechtlicher Hintergrund
Rechtlicher Hintergrund ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung), welche die Mitgliedsstaaten unmittelbar bindet.
In Zusammenhang damit wird die ADR-Richtlinie 2013/11/EU gebracht, die zwar keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, aber in Deutschland mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt wird. Die jetzt in Raum stehende Informationspflicht ergibt sich aus der ODR-Verordnung und muss daher unabhängig von deutschen Gesetzen beachtet werden.
Was bietet die Plattform?
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) soll sowohl Unternehmern als auch Verbrauchern dabei helfen, Konflikte außergerichtlich zu klären. Beide Seiten sollen sich im Konfliktfall an die Plattform wenden können. Zu allen gängigen Vertragsarten aus dem Bereich E-Commerce soll es Hilfen geben.
Dazu sollen beispielsweise die Bereitstellung eines elektronischen Beschwerdeformulars und eines Fallbearbeitungsinstrumentes sowie weiterer elektronischer Formulare gehören. Der gesamte Informationsaustausch zwischen den beteiligten Parteien soll über die Plattform in Zusammenarbeit mit den jeweiligen alternativen Streitbeilegungsstellen der Mitgliedsstaaten laufen.
Wozu soll das gut sein?
Motivation zur Schaffung solche einer Plattform war die Vereinfachung der Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmer bei Schwierigkeiten in der Vertragsabwicklung. Einerseits soll damit das Vertrauen in den Onlinehandel und andererseits der Verbraucherschutz gestärkt werden. Auch bei grenzüberschreitenden Onlinegeschäften sollen die Möglichkeiten des Verbrauchers dadurch verbessert werden.
Die Plattform soll eine EU-weite Institution für Streitfragen darstellen, die sowohl schnelle als auch kostengünstige Hilfe bieten kann. Es steht den Parteien selbstverständlich auch weiterhin frei, den Rechtsweg zu beschreiten.
Was müssen Onlinehändler tun?
Onlinehändler müssen nun ab dem 9. Januar 2016 einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der EU auf ihrer Webseite bereithalten. Dieser sollte sich im Impressum oder in den AGB befinden. Zusätzlich muss eine E-Mail-Adresse des Unternehmens angegeben werden.
Wer muss tätig werden?
- Anbieter von Online-Kaufverträge
- Anbieter von Online-Dienstleistungsverträge
- in der Union niedergelassene Online-Marktplätze (z.B. eBay, Amazon)
Nicht für alle Fälle
Die Dienste der Plattform können nicht bei allen Konfliktfällen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind folgende Fälle:
- Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus offline geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen erwachsen
- Streitigkeiten zwischen Unternehmern
- Onlinehändler, die ihren Sitz nicht in der EU haben
- Onlinehändler, die ihre Waren oder Dienstleistungen ausschließlich Nicht-EU-Verbrauchern anbieten
Folgen bei Nichterfüllen
Kommt der Onlinehändler seiner Informationspflicht nicht nach und stellt keinen entsprechenden Link auf seiner Webseite bereit, sieht die EU Sanktionen durch die Mitgliedstaaten vor. Diese müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.
Üblicherweise erwächst daraus die Möglichkeit, einen Onlinehändler, der gegen die Bereitstellungspflicht verstößt, wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abzumahnen.
Problem
Problematisch an dieser Neuerung ist, dass die OS-Plattform noch nicht existiert und auch am 9. Januar 2016 nicht existieren wird. Nach Angaben der EU-Kommission wird sie ab dem 15. Februar 2016 zur Verfügung stehen.
Wie sollen Onlinehändler einen funktionierenden Link zur Plattform bereitstellen, wenn diese noch nicht vorhanden ist? Ebenso ist das VSBG noch nicht in Kraft getreten. Selbst wenn die Plattform funktionstüchtig wäre, gäbe es derzeit in Deutschland keine zuständige AS-Stelle.
Empfehlung zur Vorgehensweise
Nun könnte man natürlich nach dem Motto „Abwarten und Tee trinken“ vorgehen. Das ist aber nicht zu empfehlen, da es sich bei der EU-Verordnung um geltendes Recht handelt. Onlinehändler sollten daher schon jetzt der Informationspflicht nachkommen und einen vorsorglichen Hinweis auf die kommende Plattform aufnehmen und den entsprechenden Link (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) setzen, sobald die Plattform zur Verfügung steht.
Wie verhält es sich denn bei Vermittlungsplatformen? Es werden zwar Waren angeboten, jedoch nur der Kontakt zum Händler vermittelt. Fallen diese ebenfalls in diese Pflicht oder bezieht es sich nur auf Platformen die auch einen Kauf / Warenkorb anbieten?
Bei dem von Ihnen beschriebenen Angebot handelt es sich wahrscheinlich um ein Dienstleistungsangebot. Dann greift auch hier die Informationspflicht. Sie sollten die Vermittlungsplattform jedoch konkret von einem Juristen überprüfen lassen, um sicherzustellen, ob Sie informieren müssen.
Das war eine Gute Frage!… hat mich auch mal interessiert