Gläubiger und Inkassofirmen wenden sich häufig mit sog. Arbeitgeberanfragen an den Arbeitgeber ihres Schuldners, um zu prüfen, wie aussichtsreich es ist, ihre Forderung durch Lohn- und Gehaltspfändungen beizutreiben. Viele Arbeitgeber sind in so einer Situation nicht sicher, wie sie verfahren sollen. Nicht selten erteilen Arbeitgeber den Gläubigern bereitwillig Auskunft und riskieren damit Verstöße gegen das Datenschutzrecht.
Der Inhalt im Überblick
Keine generelle Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Die Gläubiger erkundigen sich in der Regel danach, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht und wie hoch das Einkommen des Schuldners ist. Weitergehende Fragen können u.a. die Zusammensetzung des Einkommens und weiterer Vergütungsbestandteile betreffen. Auch wird häufig die Zusendung der Gehaltsabrechnung erbeten.
Rechtlich besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, Gläubigern und Inkassounternehmen die angeforderte Auskunft zu erteilen oder gar Unterlagen zuzusenden. Deshalb sollte intern die Handlungsanweisung dahin gehen, dass bei solchen Anfragen grundsätzlich keine Auskunft erteilt wird.
Ausnahme: Die sog. Drittschuldnererklärung
Etwas anderes gilt jedoch nach Einleitung einer Lohnpfändung, im Rahmen derer der Arbeitgeber verpflichtet werden kann, eine sog. Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) abzugeben. Dabei ist gesetzlich geregelt, welche Informationen der Arbeitgeber dem Gläubiger zur Verfügung stellen muss.
Wann darf der Arbeitgeber Gläubigern Auskunft erteilen?
Der Arbeitgeber darf Gläubigern Auskünfte über den Arbeitnehmer erteilen, wenn
- der betroffene Arbeitnehmer in die Auskunftserteilung einwilligt.
- eine Interessenabwägung (nach § 28 Abs. 1 Br. 2 BDSG) zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber Auskunft erteilen will, um nicht mit einem Lohnpfändungsverfahren überzogen zu werden, wenn eine Pfändung aussichtslos ist oder der Arbeitnehmer nicht mehr beim Unternehmen angestellt ist.
- eine Interessenabwägung (nach 28 Abs. 2 Nr. 1a BDSG) zugunsten des Gläubigers ausfällt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Rechtsverfolgung durch den Gläubiger ohne Auskunft durch den Arbeitgeber vereitelt würde (z.B. wenn die neue Anschrift des Arbeitnehmers nur dem Arbeitgeber bekannt ist).
In jedem Fall sollte sich der Arbeitgeber bei einer Auskunftserteilung auf die Informationen beschränken, die für die Beurteilung einer möglichen Lohn-und Gehaltspfändung unbedingt erforderlich sind.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sind die o.g. Regelungen zur Auskunft an Inkassounternehmen noch aktuell? Fällt eine Vorpfändung eines Inkassounternehmens durch Zustellung über eine Postübergabeurkunde durch einen Gerichtsvollzieher auch darunter? Das würde ja bedeuten, das lediglich bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Auskunft erteilt werden MUSS.
Danke für eine Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Vielen Dank für die Nachfrage, hierzu ist folgendes zu sagen:
1. Die gesetzlichen Regelungen sind noch aktuell. Die datenschutzrechtlichen Ausführungen ebenso und beziehen sich auf Arbeitgeberauskünfte an Gläubiger, nicht lediglich auf Inkassounternehmen.
2. Die Vorpfändung nach § 845 ZPO genügt nach herrschender Meinung nicht um die Auskunftsverpflichtung nach § 840 ZPO zu begründen. Hier bedarf es vielmehr – auch schon nach dem Wortlaut – der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses (die Vorpfändung ist nicht genannt). Vergleichen Sie hierzu auch BGH NJW 77, 1199 http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:2181542 und OLG Frankfurt NZG, 06, 914 http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:2181542 (dort insbesondere Rdz. 21)
3. Aus den Ausführungen zu Ziffer 2 geht demnach auch hervor, dass im Rahmen einer Vorpfändung nach § 845 keine Verpflichtung zur Auskunft besteht, diese also KEIN MUSS ist. Anders sieht dies – wie dargestellt – bei Zustellung einer Pfändung nach § 840 ZPO aus.
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
im vorliegenden Fall, wusste der Gläubiger, dass das Gehalt ohnehin unpfändbar ist. Er forderte trotzdem die Verdienstbescheinigung und erhielt diese auch samt den Kontodaten. Diese zählen aber zu den personenbezogenen Daten und dürfen ohne meine schriftliche Einwilligung nicht weitergegeben werden. Dies ist doch dem BDSG zu entnehmen oder liege ich da falsch. Wenn eine Lohnpfändung wegen zu niedrigen Gehaltes ohnehin nicht realisierbar ist, würde ja ein einfaches Schreiben langen.
Vielen Dank für die Antwort
Wir können im Rahmen dieses Blogs keine Einzelberatung leisten. Grundsätzlich aber spielt es aus unserer Sicht allgemein für die Auskunftsverpflichtung des Drittschuldners keine Rolle ob der Gläubiger Kenntnis von einer etwaigen Unpfändbarkeit besitzt, denn § 840 ZPO regelt das Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner. Diese Vorschrift sieht eine Auskunftsverpflichtung des Drittschuldners vor soweit ein entsprechender Pfändungsbeschluss zugestellt wurde.
Hinsichtlich des Umfanges der Auskunftspflicht weisen wir – natürlich auch hier unverbindlich – auf folgenden Beitrag hin:
http://www.iww.de/ve/archiv/aktuelle-gesetzgebung-die-erweiterte-drittschuldnererklaerung-f28678
Guten Tag,
folgender Sachverhalt: Pfändungs-und Überweisungsbeschluß liegt seit 2019 vor. Schuldner hat noch andere Pfändungs-und Überweisungsbeschlüße. Darf der Arbeitgeber Auskunft über die aktuelle Höhe der Vorpfändungen geben? Drittschuldner Erklärung wurde 2019 abgegeben. Dort wurden die Vorpfändungen mit angegeben.
Wir können im Rahmen dieses Blogs keine Einzelberatung leisten. Grundsätzlich ist in der Literatur anerkannt, dass dem Gläubiger eine Wiederholung des Auskunftsverlangens zugestanden werden muss, wenn sich einzelne für das weitere Vorgehen des Gläubigers bedeutsame Umstande erst nach Abgabe der ursprünglichen Drittschuldnererklärung ändern. Als Beispiele werden hierbei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Aufgabe der Kontoverbindung genannt, da sich hieraus Anhaltspunkte für eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft ergeben können. Ferner soll ein erneutes Auskunftsverlangen insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn (auch) künftige Forderung gepfändet werden. Da die Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht einklagbar ist, existiert zu dieser Frage jedoch keine Rechtsprechung. Allerdings wurde ein Drittschuldner in einer obergerichtlichen Entscheidung für schadensersatzpflichtig gehalten, weil die Drittschuldnerauskunft nachträglich falsch wurde, ohne dass der Drittschuldner den Gläubiger benachrichtigt hat.
Guten Tag,
heute wollte ich von der Lohnbuchhaltung meiner Arbeitsstelle Kontodaten sowie auch den Verwendungszweck des Gläubiger von diesem eine Lohnpfändung vorliegt. Ich will den offenen Betrag überweisen um dies zu erledigen. Es hies nur, wir haben keine zeit für irgendwelche Leute etwas rauszusuchen oder zu kopieren. Wenden Sie sich selber an den Gläubiger. Ist das den rechtens so? Muss ich mich wirklich so zufrieden geben? Das Rechechieren dauert sehr lange, da ich keine Unterlagen mehr habe.
Mit freundlichem Gruß
Guten Tag, Ist es rechtens wenn eine Inkasso Firma den Arbeitgeber anschreibt und in dem Schreiben die Schuldenhöhe steht?
mfg
Auch hier müssen wir darauf hinweisen, dass eine Einzelberatung im Rahmen dieses Blogs nicht geleistet werden kann (und darf).
Allgemein ist aber zu bedenken, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Rechtsgrundlage beruhen und zu einem bestimmten Zweck erfolgen muss. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welchem Zweck die Mitteilung einer konkreten Schuldenhöhe im Rahmen einer Auskunftsanfrage beim Arbeitgeber dienen soll.