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Bettensteuer macht aus allen Privatvermietern mögliche Steuerhinterzieher

Bettensteuer macht aus allen Privatvermietern mögliche Steuerhinterzieher

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Buchungs-Portals für private Zimmer und Wohnungen die vollständigen Namen und Anschriften aller im Portal registrierten Vermieter an die Stadt Freiburg übermitteln muss. Hintergrund ist, dass die Stadt mögliche Schuldner der Bettensteuer ermitteln möchte.

Ausgangssituation der Klage

Das Buchungs-Portal wurde durch einen Bescheid der Stadt Freiburg aufgefordert, die Daten sämtlicher Nutzer herauszugeben, die innerhalb Freiburgs Zimmer oder Wohnungen anbieten. Das Portal sah sich außerstande dieser Aufforderung nachzukommen und reichte gegen den Bescheid Klage beim VG Freiburg ein.

Nach Ansicht der Portalbetreiber würde die generelle Auskunftsverpflichtung gegen den Datenschutz verstoßen und sei insgesamt unverhältnismäßig, weil die Stadt zunächst versuchen müsse, die Vermieter über ihre jeweiligen Profile und Angaben innerhalb des Portals oder zumindest über die dortigen Kontaktmöglichkeiten zu identifizieren. Bei der umfassenden Aufforderung zur Auskunft handele es sich um unzulässige, anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein.

Bettensteuer rechtfertigt Sammel-Auskunftsersuchen

Dem folgte das Gericht nicht und führte aus, dass auch ein sog. Sammel-Auskunftsersuchen in diesem Fall durch die Vorschriften der Abgabenordnung gerechtfertigt sei. Aufgrund der Vielzahl privater Vermieter sei es zur Sachverhaltsermittlung nicht zumutbar, diese über das Portal einzeln zu kontaktieren.

Datenschutzrechtlich sei die Maßnahme nicht zu beanstanden, da es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunftspflicht um eine zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe handele, die sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen lasse.

Alle Portalnutzer sind potentielle Steuerhinterzieher – zumindest die Vermieter

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)

„muss für Nachforschungen (…) nach unbekannten Steuerpflichtigen (…) ein hinreichender Anlass bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.“

Den hinreichenden Anlass sieht das VG Freiburg hier in der Tatsache, dass Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig, steuerlich möglicherweise nicht erfasst und daher für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig seien. Weitere konkrete Anhaltspunkte werden in der Pressemitteilung zum Urteil nicht genannt, so dass allein die Anmeldung als Vermieter ausreichen soll, um sich einer Steuerverkürzung verdächtig zu machen.

Dies dürfte allerdings auch nach der Rechtsprechung des BFH zu weit gehen, denn auch danach sind

„Ermittlungen „ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig. Die allgemeine, in jedwedem Zusammenhang nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen oder Umsätze nicht erklärt werden –insbesondere wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering ist–, genügt in diesem Zusammenhang nicht.“

Fragliches Urteil

Ohne dass die vollständige Urteilsbegründung vorliegt kann diese Frage nicht abschließend beantwortet werden, es spricht allerdings viel dafür, dass das VG Freiburg hier über das Ziel hinaus geschossen ist. Wo nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Steuerverkürzungen oder entsprechend andere Besonderheiten liegen sollen, ist zumindest aus der ausführlichen Pressemitteilung nicht erkennbar.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass üblicherweise der Schaden bei Nichtabfuhr der Bettensteuer bei rein privater Vermietung verhältnismäßig gering sein dürfte. In Freiburg beläuft sich die Höhe der Bettensteuer auf 5 % vom Netto-Übernachtungspreis. Letztendlich werden alle Nutzer des Portals unter Generalverdacht gestellt, was für das Gericht jedoch nicht problematisch ist. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, es ist also noch nicht rechtskräftig.

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