Jetzt ist sie da die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Umfang der Auskunftspflicht beim Scoring. Nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.01.2014, Az: VI ZR 156/13) muss die beklagte SCHUFA keine Auskunft darüber erteilen, wie die zur Scoreberechnung herangezogenen Kriterien gewichtet werden.
In unserem Beitrag Recht auf Auskunft beim Scoring: BGH entscheidet 2014 über Umfang der Auskunftspflicht haben wir bereits über die Einzelheiten des Verfahrens gegen die Schufa berichtet und unsere Prognose für dessen Ausgang abgegeben.
Auslegung des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG
Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war eine gescheiterte Autofinanzierung der Klägerin. Mit ihrer Revision hatte sie ihr Begehren weiterverfolgt, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.
Im Kern dreht sich die Entscheidung also um eine Auslegung der Vorschrift des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG. Hiernach muss der Betroffene grundsätzlich über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form informiert werden.
Keine Auskunft zur Gewichtung der Merkmale
Nach der Entscheidung des BGH sind von diesem Auskunftsrecht keine konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen umfasst und vor allem nicht die Angaben über die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale:
Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind.
Eine nachvollziehbare Begründung, die der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen ist. Der BGH räumt also dem Interesse der SCHUFA an der Geheimhaltung der verwendeten Berechnungsformel gegenüber dem Informationsinteresse der Klägerin den Vorzug ein. Eine entsprechende zu Gunsten der Auskunftspflichtigen eingeräumte Verweigerungsmöglichkeit bei Angaben, die Geschäftsgeheimnisse berühren, ist auch in § 34 Abs. 1 S. 3 BDSG gesetzlich verankert.