Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Datenschutz bei Gesundheitsdaten von Mitarbeitern (Teil II)

Datenschutz bei Gesundheitsdaten von Mitarbeitern (Teil II)

Nach dem gestrigen Beitrag über den Umgang mit Krankmeldungen der Mitarbeiter geht es heute um das Verfahren des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM). Zweck dieser Maßnahme ist die Vermeidung von „Schwierigkeiten“ im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur einer Gefährdung dieses Verhältnisses führen könnten.

Was ist BEM?

Das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement ist eine Aufgabe des Arbeitgebers, um Mitarbeiter bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu helfen und Maßnahmen zu ergreifen, krankheitsbedingten Fehlzeiten vorzubeugen.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im §84 SGB IX, zu finden:

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, …, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

Muss ich als Arbeitnehmer an BEM Maßnahmen teilnehmen?

Die Teilnahme am BEM bedarf der Zustimmung (also „weniger“ als die Einwilligung der § 4a Abs. 1 und Abs. 3 BDSG) des Betroffenen, hierbei ist er zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten und mögliche Einsichtsrechte (z.B. Integrationsteam) hinzuweisen. Durch das BEM erlangte Kenntnisse sind im Falle von sensiblen Daten (z.B. Gesundheitsdaten) in geschlossenen Umschlägen oder außerhalb der Personalakte in besonders gesicherten Schränken aufzubewahren

Muss ich als Arbeitgeber BEM Maßnahmen anbieten?

Auch wenn die Teilnahme seitens des Arbeitnehmers freiwillig ist, so gilt dies nicht für das Angebot des Arbeitgebers. Dieser ist entsprechend der oben genannten Norm vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu verpflichtet. Unterlässt der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot und spricht er dennoch später eine krankheitsbedingte Kündigung aus, so läuft er aufgrund einer dann umgekehrten umfassenden und konkreten Darlegungs- und Beweislast Gefahr den Kündigungsprozess zu verlieren.

Bei Fragen wenden Sie sich doch direkt einmal an Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Darf mein Meister die Entschlüsselung des Dignose Codes des Krankenschein Bkk dem Personalchef veröffentlichen? Ohne mich zu fragen.

    Hatten Besprechung wegen länger Krankheit 5 Wochen mit Personalchef. Als der Personalchef mich fragte was mein Problem ist und ich sagte ein Beziehungsproblem welches mich psychisch tief runtergezogen hatte. So erwiderte der Meister, dass er gegoogelt hatte und den Code geknackt habe und ich ein psychisches Problem hätte. Als Bestätigung vor allen… Hallo das geht ja gar nicht oder?

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.