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Datenschutz und Polizeiarbeit: Eine Abwägung zwischen Sicherheit und Grundrechtsschutz

Datenschutz und Polizeiarbeit: Eine Abwägung zwischen Sicherheit und Grundrechtsschutz

Ob bei präventiven Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder repressiven Maßnahmen der Strafverfolgung – die Polizei greift dabei häufig auf Datenspuren zurück, die im Alltag in sozialen Netzwerken und bei der Verwendung von Telefon und Kreditkarte hinterlassen werden. Auch Video- und Tonbandaufnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Die Maßnahmen tragen zu einer effektiven Gefahrenabwehr bei – greifen zugleich aber auch in die Grundrechte des Einzelnen ein.

Ausgangspunkt: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geht auf das Volkszählungsurteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1983 zurück und wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 GG abgeleitet. Es umfasst das Recht des Einzelnen, selbst über die Verwendung und Preisgabe seiner Daten zu bestimmen. Der Rechtsinhaber soll persönlich darüber entscheiden können, wer wann welche Informationen über ihn erhält. Das gilt sowohl im Verhältnis zum Staat, als auch zu Privatpersonen.

Zweck des Grundrechts ist dabei vornehmlich, eine freie Persönlichkeitsentfaltung zu gewährleisten. Der Entscheidungsspielraum darf gerade nicht aus Angst vor Überwachung anderer verkürzt werden.

Daher: Im Datenschutzrecht gilt „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“

Das Datenschutzgesetz dient gerade dem Schutz des Persönlichkeitsrecht, §1 Abs. 1 BDSG. Nach §4 Abs. 1 BDSG gilt zu diesem Zweck das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Datenverarbeitungsvorgang ist demnach nur dann zulässig, wenn der Betroffene zuvor dazu eingewilligt hat oder eine gesetzliche Befugnisnorm besteht.

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn polizeiliche Behörden Daten zu Strafverfolgungszwecken verarbeiten.

Aber: kein bedingungsloser Grundrechtsschutz

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht unbegrenzt gewährleistet werden. Seine Grenzen findet der Datenschutz vor diesem Hintergrund dann, wenn ein übergeordnetes Allgemeininteresse besteht. Strafverfolgungsmaßnahmen, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, können daher vor dem Hintergrund einer effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gerechtfertigt sein.

Wichtig ist aber, dass dem Eingriff eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorausgeht und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt.

Gesetzliche Grundlagen können sein:

  • StPO
  • Polizeigesetze der Länder
  • TMG und TKG
  • AO
  • BDSG

Kritisch: Vorratsdatenspeicherung, Body Cams und Nutzung sozialer Netzwerke

Die Diskussion um polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen basiert zumeist auf der Abwägung zwischen Schwere der Straftat und Reichweite des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung. Besonders hinterfragt wird dies momentan für den Zweck der Vorratsdatenspeicherung. Während einige Stimmen hierbei einen Fortschritt für die Sicherheit sehen, halten andere das Gesetz für eine Abkehr von unseren Grundrechten.

Ebenso kritisch gesehen wird der Einsatz von sogenannten Body Cams im Polizeidienst. Dabei können Polizeieinsätze bei Bedarf aufgezeichnet werden. Das führt auf der einen Seite natürlich zu mehr Beweissicherheit – kann aber gleichfalls dazu führen, dass der Einzelne aus Angst vor Konsequenzen daran gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Als Beispiel sei hier das Recht auf Demonstrationsfreiheit genannt.

Fahndungen über soziale Netzwerke erreichen einen Vielzahl von Personen – können aber auch dazu führen, Einzelne vorschnell zu verurteilen.

Fazit

Die genannten Beispiele verdeutlichen den Spagat zwischen effektiver Polizeiarbeit und Grundrechtsschutz des Einzelnen. Wie weit Polizeiarbeit in Grundrechte eingreifen darf ist besonders vor dem Hintergrund der Vorratsdatenspeicherung ein heftig diskutiertes Thema. Eine gute Darstellung der verschiedenen Ansichten findet sich auf der Seite von heise online.

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  • @ Dr. Datenschutz

    Sind Freiheit/Privatsphäre und Sicherheit tatsächlich immer zwei gegenläufige Pole, die abgewogen und in Balance gebracht werden müssen?

    Was haben Sicherheitsmaßnahmen wie Türschlösser und Zäune mit Privatsphäre zu tun? Gibt es hier auch einen Gegensatz, den es auszugleichen gilt?

    Ist Privatsphäre nicht oftmals Teil der Sicherheit? Wenn in Ihre Privatsphäre eingedrungen wird, fühlen Sie sich dann sicher? Erzeugt Stalking (egal durch wen – ob staatlich, kommerziell oder individuell) nicht immer ein Gefühl der Unsicherheit?

    Haben wir überhaupt noch eine Balance, wenn Datenschutz, Persönlichkeitsrechtsschutz und informationelle Sebstbestimmung faktisch weitestgehend nicht mehr existieren? Was wollen Sie da noch abwägen, wenn das „Team Sicherheit“ längst alles dominiert?

    Was zeigt uns die Vorratsdatenspeicherung? Ist es nicht ein Unterschied, ob in Einzelfällen anhand von begründeten und konkreten Verdachtsmomenten in die Privatsphäre von Menschen eingegriffen wird; oder ob pauschal und anlasslos flächendeckend und permanent das Verhalten unbescholtener Menschen protokolliert und überwacht wird?

    Wenn Sie keinen bedingungslosen Grundrechtsschutz anerkennen, lehnen Sie das dann den Kerngedanken des Grundgesetzes ab? („Die Würde des Menschen ist unantastbar.“)
    Setzen Sie selben Standards für die Polizei an? Hat auch die Polizei kein bedingungsloses Recht, tun und lassen zu können, was sie will?

    Was ist das Allgemeininteresse? Unbescholtene Bürger entrechten?

    Ist ein Staat, der unbescholtene Bürger nicht in Ruhe lässt und deren Menschenrechte nicht respektiert, noch ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat?

    • Die Fragen und Gedanken, die Sie zu diesem Thema haben, spiegeln den Konflikt gut wieder. Natürlich gibt es auch Sicherheitsmaßnahmen, die gar nicht oder kaum in Rechte anderer eingreifen. Die Frage, die sich hier jedoch stellt ist, wie effektiv die jeweilige Maßnahme im Einzelfall ist. Vor diesem Hintergrund können Videoaufnahmen und das Auswerten von Internetdaten je nach Sachlage schneller und umfassender dazu beitragen, ein möglicherweise schwerwiegendes Verbrechen aufzuklären oder zu verhindern.

      Problematisch ist aber, dass diese Maßnahmen den Bereich privater Lebensgestaltung betreffen und daher sorgfältig einzusetzen sind. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Anforderungen an die Zulässigkeit eingreifende Maßnahmen genau zu definieren, den Eingriff so gering wie möglich zu halten und Missbrauch zu verhindern.

      • @Dr. Datenschutz

        „Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Anforderungen an die Zulässigkeit eingreifende Maßnahmen genau zu definieren, den Eingriff so gering wie möglich zu halten und Missbrauch zu verhindern.“

        Genau DAS ist das Problem. Leider ist kein Verlass darauf, dass sich staatliches Handeln nach den bekannten rechtlichen Grundsätzen orientiert. Unzählige Beispiele zeigen, dass man staatlichen Institutionen nur noch bedingt vertrauen kann. Ich wünschte, es wäre anders.

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