Wir erleben es in der Beratung häufig, dass der §88 TKG ein regelrechtes Schattendasein im Unternehmen führt. Regelmäßig sind jedenfalls neu eingestellte Mitarbeiter nach §5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet, die Systemadministratoren auch, jedoch liegt keine besondere Verpflichtung nach §88 TKG vor. Dieser Blogbeitrag soll einmal die Voraussetzungen und den Hintergrund einer solchen Verpflichtung erläutern.
Der Inhalt im Überblick
Fernmeldegeheimnis im Arbeitsverhältnis
Der §88 TKG ist die einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG (Munz, Taeger/Gabel, BDSG, §88 Rn 1). Die Vorschrift wendet sich somit an private Telekommunikationsanbieter. Gestattet der Arbeitgeber die Internetnutzung zu privaten Zwecken, so wird er rechtlich gesehen zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (§3 Nr. 6 + 10 TKG), was für den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Denn als TK-Anbieter unterliegt er dem Fernmeldegeheimnis (§88 TKG). Hierunter fallen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Wir haben an dieser Stelle ausführlich über Datenschutz am Arbeitsplatz berichtet.
Ausnahmen
Getreu der römischen Juristenweisheit
Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei
sind wir vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand. Dies gilt in diesem Fall auch in der Luft. Nach dem §88 Abs. 4 TKG sind nämlich Telekommunikationsanlagen an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt und Luftfahrt insofern von der Vorschrift ausgenommen, als die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person besteht, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung. Um Missverständnisse zu vermeiden, vor Gericht gilt natürlich der §88 TKG.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Auch wenn das TKG an sich keine Strafvorschriften enthält, gelten Bußgeldvorschriften nach §149 TKG und subsidiär, also für den Fall dass das TKG nicht gelten sollte, die des BDSG sowie auch Schadens- und Unterlassungsansprüche (Munz, Taeger/Gabel, BDSG, §88 Rn 27). Bei Verletzungen des Datengeheimnisses oder des Fernmeldegeheimnisses kommt also sogar eine Strafbarkeit in Betracht, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG und nach § 206 StGB (Strafgesetzbuch). Die Vertraulichkeit sollte folglich ernst genommen werden, was wiederum insbesondere den Zugriff auf E-Mail Postfächer der Mitarbeiter betrifft.
Praxistipp
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sollten Administratoren in jedem Fall besonders auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Dies kann in einer „Doppelerklärung“ erfolgen, d.h. zunächst eine Verpflichtungserklärung nach §5 BDSG und auf dem selben Blatt eine nach §88 TKG. Der Mehraufwand ist dabei sehr überschaubar.
Bei Fragen hilft Ihnen sicherlich gern Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter.