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Die Gedanken sind frei – Die Einsicht in Akten (leider) auch

Die Gedanken sind frei – Die Einsicht in Akten (leider) auch

Auskunftsansprüche gibt es viele – diese Tatsache hat sich inzwischen herumgesprochen. Wie weit diese Ansprüche allerdings gehen, ist den meisten hingegen nicht ganz so klar – und vor allem in manchen Fällen auch gar nicht recht. Denn nicht jede Personal- oder Patientenakte enthält nur objektiven Inhalt.

Verweigerungen von Auskunftsrechten

Möchte ein Mitarbeiter oder ein Patient Einsicht in oder Auskunft über seine Akten haben, so kann es zwei Reaktionen hierauf geben:

  • Die erste ist, dass die Einsicht gänzlich verweigert wird. Meist mit Hinweis auf den Datenschutz. Dass es sich bei den Daten um die des Anfragenden handelt, scheint dabei keine Rolle zu spielen.
  • Die zweite Reaktion ist, dass eine Einsicht gewährt wird – allerdings lediglich eine eingeschränkte. Denn alles aus der jeweiligen Akte könne nicht gezeigt werden, schließlich befänden sich darin auch Informationen, die den Anfragen gar nichts angingen, so wie subjektive Einschätzungen und persönliche Meinungen.

Doch bezieht sich das Einsichtsrecht auf diese Inhalte?

Einsichtnahme in die Personalakte

Ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte richtet sich bei bestehenden Arbeitsverhältnissen nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG und ist demgemäß zu gewähren. Für bereits beendete Arbeitsverhältnisse gilt er indes nicht.

Für diese Fälle hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht dann nicht aus dem BDSG folgt, wenn es an einem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 BDSG fehlt. Ein Anspruch ergibt sich in diesen Fällen laut BAG allerdings

„aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.“

Dabei hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Der Arbeitgeber darf diesem also keine Daten oder Informationen vorenthalten.

Einsichtnahme in die Patientenakte

Hinsichtlich der Patientenakte ergibt sich ein Einsichtnahmerecht sowohl aus dem Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde des Patienten, sondern auch als Nebenpflicht zum Behandlungsvertrag und der ärztlichen Berufsordnung (§ 10 Abs. 2 MBO-Ä). Hier erstreckt sich das Recht auf Einsichtnahme nach einem Beschluss des BVerfG allerdings grundsätzlich nur auf

„Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen.“

Dennoch ist auch hier eine Einzelfallentscheidung erforderlich, so dass sich der Anspruch des Patienten auch auf nicht objektive Befunde erstrecken kann.

Fazit

Eine pauschale Verweigerung von Auskünften oder Einsichtnahmen gegenüber dem Betroffenen ist in keinem Fall der richtige Weg. In Einzelfällen kann eine nur partielle Einsichtnahme gerechtfertigt sein. Die Entscheidung hierzu sollte allerdings auf konkreten und einzelfallbezogenen Erwägungen beruhen – die konsequenterweise auch dokumentiert werden sollten.

So oder so sollten subjektive Einschätzungen und persönliche Meinungen, die kränkend oder verletzend sein könnten, in solchen Unterlagen nichts zu suchen haben…

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