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Mieterdaten: Zulässigkeit der Weitergabe an Energieversorger

Mieterdaten: Zulässigkeit der Weitergabe an Energieversorger

Bei einem Wohnungswechsel müssen Mieter an diverse Ab- und Ummeldungen denken. Auch die Energieversorger gilt es über den Wohnungswechsel informieren. Es kommt aber immer wieder vor, dass Mieter dieser Meldepflicht – versehentlich oder absichtlich – nicht nachkommen. In diesem Beitrag wird daher erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter Mieterdaten an den Energieversorger mitteilen darf.

Ausgangssituation: Wer ist wann Vertragspartner vom Energieversorger?

Wenn ein Mieter in ein Mietobjekt einzieht, kann der Mieter sich seinen Versorger für Energie auswählen. Wenn er keinen Vertrag mit einem selbst ausgewählten Energielieferanten schließt oder dieser Vertrag nicht zeitgleich mit dem Mietbeginn beginnt, dann greift zunächst die sog. Grundversorgung. Gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV kommt ein Grundversorgungsvertrag konkludent durch Nutzung des Stromes an der Entnahmestelle zustande. Zudem ist der Mieter gesetzlich zur Mitteilung seiner Identität gegenüber dem Grundversorger verpflichtet. Trotz dieser gesetzlichen Pflicht kommt es regelmäßig dazu, dass neu-einziehende Mieter sich nicht beim Grundversorger anmelden. Ebenfalls ist es denkbar, dass ausziehende Mieter sich nicht rechtzeitig abmeldet. Insbesondere bei Zwischenzeiten, wo das Mietobjekt leer steht, muss der Vermieter selbst für etwaigen Energieverbrauch (z. B. für Besichtigungen, Renovierungen) aufkommen. Vermieter und Grundversorger schließen hierfür regelmäßig einen sog. Leerstandsvertrag mit gesonderten Preistarifen.

Mitteilung an Energiegrundversorger, dass ein neuer Mieter eingezogen ist

Ausgangssituation ist, dass der bisherige Mieter ausgezogen ist und die Wohnung leer stand.

Unproblematisch ist es, wenn der Vermieter lediglich mitteilt, wann der Leerstand eines Mietobjektes aufhört, ohne hierbei den neuen Mieter zu benennen. Zum Nachweis genügt insoweit eine Kopie vom Ableseprotokoll zum Einzug, aus der sich der Tag der Ablesung, die Zählernummer und Ablesewerte ergeben. Die Angaben zum neuen Mieter sind allerdings zu schwärzen.

Nachdem Einzug muss der Vermieter dem Mieter zunächst eine angemessene Frist gewähren, damit der Mieter sich selber beim Grundversorger anmelden kann und/ oder einen eigenen Energieversorger auswählt und mit diesem einen Vertrag schließt. Ein Zeitraum von 6 Wochen nach Mietbeginn ist hierbei angemessen.

Soweit der Grundversorger dem Vermieter nach diesen 6 Wochen mitteilt, dass Energie von diesem bezogen wird/ wurde und der neueingezogene Mieter sich aber nicht bei ihm angemeldet hat, erst dann darf der Vermieter den Namen und die Adressdaten des eingezogenen Mieters mitteilen.

Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten von Neumietern an den Grundversorger kann in diesem Falle auf Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung, berechtigtes Interesse) gestützt werden. Um nachzuweisen, dass der Strom nicht durch den Vermieter selbst verbraucht wurde, darf der Vermieter daher dem Grundversorger melden, dass der Strom für ein Mietobjekt ab einem bestimmten Zeitpunkt (Einzug eines Mieters) nicht mehr vom Vermieter, sondern vom Mieter bezogen wird und darf dazu auch dessen Namen mitteilen.

Der Mieter wird durch die Stromnutzung automatisch zum Vertragspartner des Grundversorgers. Es ist für ihn also vorhersehbar, dass seine Identität sowie die Dauer des Mietverhältnisses gegenüber dem Grundversorger mitgeteilt werden. Der Mieter hat selber seine eigene Pflicht zur Anmeldung versäumt und ist daher nicht schutzwürdig. Wenn ein Mieter einen anderen Energielieferanten als den Grundversorger nutzen möchte, dann muss der Mieter sich selber rechtzeitig darum kümmern. Nur wenn der Vertrag mit dem ausgewählten Energielieferanten rechtzeitig zustande kommt, sodass auf den Grundversorger nicht zurückgegriffen werden muss, überwiegt das Mieterinteresse, unbekannt zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Vermieters und des Grundversorgers.

Einwilligung als Rechtsgrundlage

Manch ein Grundversorger fordert von dem Vermieter, dass dieser eine Einwilligung zur Datenübermittlung vom Mieter bei Vertragsschluss einholen. Denn die 6-Wochenfrist ist auch bei Vorliegen einer Einwilligung zu berücksichtigen. Wenn zwischen dem Grundversorger und dem Mieter kein Vertrag zustande kommt, dann muss Grundversorger auch nicht die Identität des Mieters kennen. Die Mitteilung der Mieterdaten wäre in diesem Falle nicht erforderlich, sodass die Einwilligung auch nicht greifen würde. Insoweit muss die Privatautonomie des Mieters hinsichtlich der Wahl des Energieversorgers beachtet werden.

Es sei an dieser Stelle noch an das Koppelungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO erinnert, weswegen diese Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung separat unterschrieben und keinesfalls mit dem Übergabeprotokoll verbunden sein sollte.

Mitteilung an Energieversorger, dass ein (alter) Mieter ausgezogen ist

Im Falle des Auszuges eines Mieters muss der Mitteilungsumfang der Informationen ebenfalls differenziert betrachtet werden. So kann die bloße Mitteilung, wann der Mieter ausgezogen ist bzw. wann das Mietverhältnis endete, ebenfalls auf Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, soweit hier überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Denn auch hier genügt es, wenn dem Grundversorger ein geschwärztes Ableseprotokoll vom Auszug übergeben wird, wie weiter oben beschrieben ist. Diese Mitteilung kommt auch dem ausziehenden Mieter zugute, damit dieser nur für seinen eigenen Stromverbrauch aufkommen muss. Der Grundversorger und der Vermieter wiederum wollen, dass ab diesem Zeitpunkt die besonderen Konditionen des Leerstandvertrages greifen. Die Klärung des Anfangs- und Endzeitpunkt vom Leerstand ist daher erforderlich.

Allerdings darf die neue Verzugsanschrift des ehemaligen Mieters dem Grundversorger nicht mitgeteilt werden, soweit der Mieter hierzu nicht eingewilligt hat. Der Grundversorger hat sich daher direkt an den Mieter zu halten, dessen Anschrift kann der Grundversorger vom Einwohnermeldeamt erfahren. Für den Vermieter droht auch keine Haftung für etwaige Stromschulden des ehemaligen Mieters (BGH, Urt. v. 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13). Denn danach kann Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt auch eine andere Person als der Eigentümer sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird. Weiter meint der BGH:

„Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. (…) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen.“

Es kommt drauf an …

Auch hier zeigt sich mal wieder, dass die konkrete Situation entscheidend ist, ob ein Vermieter Mieterdaten an Energieversorger übermitteln darf oder nicht. Ähnlich dem abgestuften Fragerecht des Vermieters bei der Neuvermietung, muss man hier auch zwischen den verschiedenen Zeitpunkten unterscheiden. Die internen Prozesse sollten sich daran entsprechend anpassen. Auch die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO sind gegenüber dem Mieter zu wahren. Im besten Falle informiert der Vermieter den Mieter bereits bei Vertragsschluss über das Vorgehen. Wenn der Vermieter Mieterdaten zu früh und damit oftmals ohne Rechtsgrundlage an Energieversorger übermittelt, dann riskiert er Bußgelder in Höhe von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Es lohnt sich daher bei Zweifeln vorab den Datenschutzbeauftragten zu konsultieren.

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  • Interessanter Beitrag, aber:

    Das berechtigte Interesse des Vermieters an der Datenweitergabe im Falle eines Einzugs sehe ich nicht. Ob der Mieter Strom hat oder ob der Strom abgeschaltet wird, weil sich der Mieter (nach Ablauf einer Frist) nicht angemeldet hat, kann dem Vermieter erstmal egal sein. Wichtig für den Vermieter ist nur, dass der Verbrauch nicht auf seine Kosten verbucht wird, was er mit einer Meldung über Neuvermietung ohne Mieterdaten erreichen kann. Weshalb es notwendig wäre, diese Mitteilung um personenbezogene Daten des Mieters anzureichern wird nicht erläutert.

    Sollte der Mieter hingegen -aufgeklärter Weise und freiwillig- einwilligen, dass die Daten weitergegeben werden, sehe ich keine Schranke aufgrund mangelnder Erforderlichkeit. Eine Einwilligung ist auch in nicht zwingend erforderliche Datenverarbeitungen möglich. Ggf. hat sich der neue Mieter auch erst nachträglich entschieden einen anderen Tarif als Grundversorgung zu wählen.

    • Zunächst einmal sei darauf hinzuweisen, dass der Grundversorger nicht ohne Weiteres den Strom einfach abschalten darf, so wie man dies aus amerikanischen Filmen kennt.
      Als berechtigtes Interessen sind auch Interessen Dritter wie die vom Grundversorger zu berücksichtigen. Und diese bestehen darin, dass der Grundversorger in Erfahrung bringen darf, wer seine Vertragspartei und damit sein Schuldner ist. Der Grundversorger könnte dies sonst nur, indem er vor Ort sich die Namensbeschriftung von Klingelschild und Briefkasten ansieht. Dieser zeitliche und personelle Zeitaufwand steht hier aber außer Verhältnis, zumal der Mieter nicht schutzwürdig ist.

  • Die Frist von 6 Wochen ist leider praxisfremd, da in dieser Zeit bereits Kosten auflaufen können, die von dem Grundversorger nicht oder nur mit erheblichen Problemen eingetrieben werden können. Im Besonderen falls es sich um Fälle handelt in denen der Grundversorger nach §14 Strom-GVV Vorauszahlungen oder nach §15 Strom-GVV Sicherheitsleistungen fordern darf.

    Da der Mieter nach §2 Strom-GVV verpflichtet ist „dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen“, ist er wohl spätestens nach einer Woche im Verzug, sofern er sich nicht bei dem Grundversorger gemeldet hat. In diesem Fall darf der Vermieter zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO), also des Grundversorgers, die Daten des Mieters an den Grundversorger weitergeben.

    • Ob die berechtigten Interessen eines Dritten, hier Stromversorger, die des Betroffenen, hier Mieter, überwiegen, erscheint zumindest diskussionswürdig und ich würde mich ohne Grundsatzurteil als Vermieter nicht ohne Not (und eigenen Vorteil) in rechtlich seichtes Fahrwasser begeben wollen. Ganz zu schweigen von dem direkt zu Vertragsbeginn zementierten Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien, wenn der Vermieter mitteilt, dass er über den Kopf des Mieters hinweg dessen Daten weitergegeben hat, um für ihn ungefragt Rechtspflichten zu erfüllen. Bei extensiver Anwendung dieses Gedankengangs, könnte der Vermieter die neue Adresse des Mieters auch gleich der Schufa melden, um die berechtigten Vollstreckungsinteressen möglicher Gläubiger zu wahren, welche Ihren Schuldner sonst nicht mehr (so einfach) finden.

      Es liegt ja in der Hand des Grundversorgers zügig zu reagieren, wenn er eine Nachricht über das Ende eines Leerstands vom Vermieter erhält. Solange dem Grundversorger der neue Mieter nicht bekannt ist, dürfte auch die Begründung eines Einzelfalls nach § 14 StromGVV schwierig werden.

      • Bei der Interessenabwägung sind immer die verschiedenen Faktoren zu berücksichtigen. Soweit man auf ein Grundsatzurteil zum Datenschutz warten möchte, würde dies wohl vielfach dazu führen, dass man als Verantwortlicher in seinen Betriebsabläufen gehemmt wäre, da man keine Daten verarbeitet. Es wäre aber ein durchaus möglicher Weg für Vermieter, da sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, den Grundversorger zu unterstützen.

        Bei der hiesigen Interessenabwägung sprechen aber nicht viele Argumente für den Mieter, der seine gesetzliche Meldepflicht nicht nachkommt (insbesondere beim Einzug). An dieser Stelle hat er kein schützenswertes Recht darauf, für den Grundversorger unbekannt zu bleiben. Der Grundversorger kann sich auch nicht an das Einwohnermeldeamt oder Ähnliches wenden, da er seinen Schuldner ja noch nicht kennt und daher eine Adressabfrage bei der Behörde nichts bringt. Der Versorger könnte alternativ nur vor Ort nachsehen, welcher Name am Klingelschild und Briefkasten steht (und hoffen, dass es sich um die korrekten Namen handelt). Dies ist mit personellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Hier ist es zweifelhaft, ob dies zumutbar ist. Selbst wenn man argumentieren würde, dass diese Mehrkosten im Wege des Schadensersatzes gegen den Mieter zusätzlich geltend gemacht werden kann, spräche dies wiederum dafür, dass der leichtere Weg über den Vermieter genommen wird. Denn so würden die entstehenden Kosten für den Mieter gering bleiben, was auch wiederum in seinem Interesse wäre.

        Mieter sollten aber dennoch eine angemessene Zeit erhalten, um sich selber (wenn auch verspätet) um diese Angelegenheit zu kümmern. Wenn der Prozess so gestaltet ist, dass der Energieversorger sehr schnell nach Einzug sich an den Vermieter melden kann, dann könnte das Ansehen des Mieters beim Vermieter gleich zu Beginn des Mietverhältnisses „geschädigt“ werden. Dem Vermieter würde ja der Eindruck vermittelt werden, dass der neue Mieter sich nicht ordentlich um seine Sachen kümmert, obwohl es sich hier um ein fremdes, separates Vertragsverhältnis handelt.

        Der im Blogartikel skizzierte Weg zeigt insoweit einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen Interessen dar.

    • Eine Frist von nur einer Woche wird wiederum zu kurz sein, da es sich einerseits mit einer postalischen Meldung des Mieters überschneiden kann. Es sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Mieter und nicht den Vermieter zur Meldung verpflichtet hat.

      Bei der 6-Wochenfrist wird auch nicht verkannt, dass dem Grundversorger Ansprüche gegen den säumigen Mieter entstehen können. Diese kann der Grundversorger auch binnen drei Jahre nach §§ 195, 199 BGB geltend machen. Der Grundversorger wird also in seinen Rechten nicht beschnitten, wenn er vom Vermieter die Angaben erst nach 6 Wochen erhält.
      Es sei an dieser Stelle nochmal darauf hingewiesen, dass die Datenübermittlung hier aufgrund einer Interessenabwägung erfolgt und daher sind bei der Festlegung der Frist auch die Interessen der Mieter zu berücksichtigen. Diese liegen hier insoweit vor, dass der Mieter seine Vertragsverhältnisse selbständig regeln soll, ohne dass der Vermieter voreilig involviert wird.

      Die 6-Wochenfrist kann auch herabgesetzt werden und ist hier nur als Richtwert genannt. Diese Frist wurde von einer Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Korrespondenz empfohlen. Je kürzer die Frist gewählt wird, umso größer wird der Begründungsaufwand für den Vermieter.

      • Was an dem ganzen Verfahren nicht Zielführend ist, dass der Grundversorger im Strom eh die Daten des Kunden erhält. Auch wenn der Mieter sich für einen anderen Lieferanten entscheidet, meldet der Lieferant den Kunden beim Netzbetreiber an. Netzbetreiber und Grundversorger sind häufig identisch. Aus meiner Sicht, sollte beim Mieterwechsel immer ein Formular des Versorgers beiliegen auf dem der Kunde die Datenweitergabe bestätigt. Das ist für alle das bequemste und zuverlässigste.

        • Diese Hinweis zu internen Abläufen ist sehr interessant, ändert aber an der hiesigen Bewertung nichts.
          Der Fokus im Blogbeitrag lag darin, auf welcher Rechtsgrundlage ein Vermieter die Mieterdaten an einen Grundversorger weitergeben darf. Der Umstand, dass ein Grundversorger auch zeitgleich Netzbetreiber sein kann und die Mieterdaten auch in dem Falle erhalten wird, wenn der Mieter sich einen Energielieferant frei wählt, ist für den Vermieter irrelevant. Die Datenübermittlung zwischen Energielieferant und Netzbetreiber muss ihrerseits auf einer Rechtsgrundlage beruhen. Dies war hier nicht Prüfungsgegenstand.

          Die von Ihnen angesprochene Lösung ist nur dann bequem und zielführend, wenn der Mieter die Einwilligung in die Datenweitergabe erteilt. Wenn der Mieter jedoch die Einwilligung verweigert, führt dies zu keiner höheren Rechtssicherheit für den Vermieter. Der Vermieter müsste sich dann mit der rechtlichen Frage beschäftigen, ob die Datenweitergabe auf das berechtigte Interesse gestützt werden darf, wenn die Einwilligung zuvor verweigert wurde. Indem der Mieter eine Einwilligung auch jederzeit nachträglich widerrufen kann, teile ich ebenfalls nicht Ihre Auffassung, dass es sich hier um die „zuverlässigste“ Lösung handelt.

  • Ich finde diese Denkweise durchaus unverschämt…
    Der Mieter ist schließlich verpflichtet, für seinen Strom- oder Gasverbrauch aufzukommen – und zwar ab dem ersten Tag seines Einzuges!
    „Nur“ weil er seine Daten evtl. nicht angeben möchte und so dann ggf. längere Zeit nicht ausfindig gemacht werden kann – wer soll dann in dieser Zeit die Kosten tragen?? Der Vermieter, den das ja schon gar nichts mehr angeht?? In 6 Wochen kann besonders im Winter eine Menge Gas verbraucht werden… der Mieter freut sich auch, wenn er dann die Quittung dafür bekommt.

    Zudem muss man ja bedenken, dass der neue Mieter ohne Anmeldung beim Grundversorger gar nicht seinen Versorger wechseln kann – wie sollte Versorger XY denn auch den neuen Mieter übernehmen, wenn er dort gar nicht bekannt ist?! Wenn Grundversorger und Netzbetreiber den neuen Mieter nicht kennen, läuft das ins Leere. Man kann niemanden abmelden, der nicht bekannt ist.

    Zudem ist rechtlich geregelt: der neue Mieter hat sich unverzüglich in Textform anzumelden. Das hat sich ja nicht einfach jemand ausgedacht, sondern dient dazu, die Kosten auch sauber abzurechnen. Die gesetzlich vorgegebene Frist von 6 Wochen lässt hier allen Beteiligten ja wohl genug Zeit.

    Ich finde sich hier auf Datenschutz zu berufen, ist eher dreist. Es hat ja nicht nur der Mieter ein Interesse – sondern auch die Versorger, die ihn beliefern müssen (und ja, Grundversorger müssen das). Möchte der Mieter seine Daten dort nicht wissen, kann er sie schließlich auf Verlangen löschen lassen…
    Sich einen solchen Zinnober zu schaffen, nur weil man ggf. seinen Mieter nicht preisgeben möchte / darf…. unverständlich.

  • folgende fragen bleiben in den gesamten überlegungen unbeschrieben. unbeleuchtet , unangesprochen bzw. abgewogen:
    welchen daten sind als „personenbezogene daten“
    a: herausgabe – pflichtige – datenkopien an den die bezugsperson – in welcher Form – vgl. eugh-urteil –
    b: konkret : zählen auch telefonvermerke u. sachvermerke — analog einer Akteneinsicht — dazu, wo liegt
    die grenze
    c: für den praxisverlauf erscheint der fall betrachtenswert wie folgt zu untersuchen:
    reicht bzw. was bewirkt die – innerhalb und auch ausserhalb der „streitigen“ 6 -wochenfrist – erfolgte
    meldungsmitteilung durch den altmieter und bisherigen verbraucher, beim gleichen oder einem
    energieversorgers ?
    bsp.- mitteilung wie folgt :
    …..es wird gebeten den Vertrag auf herrn/frau xyz. ab datum xyx als neuen energieabnehmer
    umzuschreiben, seine person.daten lauten : name, tel. xyz

    – frage ist damit die meldepflicht des altkunden- durch-/und vertragskündigung erfüllt ?
    – liegt die verantwortung und das kostenrisiko der weiteren enegielieferung beim energieversorger?
    – ist die meldung der daten des neuverbrauchers überhaupt zulässig?
    – sind altverbraucher und vermieter bzgl. neuvertragsabschluss mit dem grundversorger -/ oder einem
    anderen versorger haftungsfrei

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