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Erhebung von Autokennzeichen auf Parkplätzen in ganz Deutschland

Erhebung von Autokennzeichen auf Parkplätzen in ganz Deutschland

Die Recherchen von NDR und Süddeutsche Zeitung haben ergeben, dass in Deutschland bundesweit in Parkhäusern, auf Campingplätzen und Firmenparkplätzen automatisch alle Kennzeichen einfahrender Autos erfasst werden, ohne dass die Fahrer davon wüssten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig ein unzulässiges Unternehmen.

„Sind Sie das schon wieder?“

Unbekannt ist nicht nur der Anlass der Erhebung und Speicherung von Autokennzeichen sondern auch, wo genau und wie lange die Daten gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. So soll es für den Parkplatzbetreiber möglich sein zu sehen, ob ein Fahrzeug auf seinem Parkplatz schon mal geparkt hat.

Die Polizei darf nicht, …

2008 hat das BVerfG der Polizei untersagt, zu Fahndungszwecken massenhaft Autokennzeichen zu erfassen und zu speichern. Konkret wurde entschieden:

1. Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

2. …

3. …

4. Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.

… aber was ist mit den privaten Unternehmen?

Das Urteil von BVerfG gilt nicht für privaten Betreiber. Hier richtet sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Erfassung von Autokennzeichen nach BDSG, da ein Fahrzeugkennzeichen z.B. über das Straßenverkehrsamt zu einer Person zugeordnet werden kann.

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit

Für die Erfassung und Nutzung von Autokennzeichen ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, § 4 I BDSG. Neben der Einwilligung könnte ggf. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Verarbeitung von Autokennzeichen dann zulässig, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist.

Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Beispielsweise ist eine Kennzeichenerfassung zur Marketingkontrolle nicht von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erfasst.

In der Regel kommt die Einwilligung i.S.d. § 4 a BDSG als Rechtsgrundlage in Betracht.  Hier ist zu beachten, dass der Betroffene vor der Erhebung des Autokennzeichens auf den Zweck und Nutzung von diesem Datum hinzuweisen ist. Die Einwilligung muss immer freiwillig erteilt werden. Darüber hinaus muss der Autofahrer die Möglichkeit haben, vor dem Parkhaus- bzw. Parkplatzzugang das Auto umdrehen zu können.

Wenn auch die Maßnahme an sich zulässig sein sollte, sind noch die Löschfristen zu beachten sowie technisch-organisatorische Maßnahmen einzuhalten. So müssen die Autokennzeichen gelöscht werden, sobald sie für die Zweckerfüllung – z.B. für die Manipulationskontrolle – nicht mehr gebraucht werden.

Die Datenschutzbehörden sind sich uneinig

Die deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sind sich bisher nicht einig, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen Fällen die Kennzeichenerfassung zulässig sein kann. Solange es keinen deutschlandweit einheitlichen Standard gibt, bleibt die Kennzeichenerfassung ein rechtlicher Graubereich.

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  • Und jetzt? Das kann doch alles nicht wahr sein! Vielleicht sollte auch mal jemand, der sich mit sowas auskennt, dagegen rechtlich vorgehen? Solche unhaltbaren Zustände dürfen nicht toleriert werden! Kennzeichen von Autoparkern speichern? Wozu? Solche respektlosen Stalker sollte man zum Mond schießen!

    • Sie Glücklicher, Sie gehören nicht zu den Autobesitzern deren Fahrzeug im Parkhaus beschädigt wurde und wo der Verursacher Fahrerflucht beging. Mit Kennzeichenerfassung und einigen Videokameras in den Parkhallen, es reichen 24Std. Aufbewahrung, beträgt die Aufklärungsrate nahe 100% und wem könnte das nicht passen? Was hat der Nutzer davon: Deutliches Mehr an Sicherheit, bei Ticketverlust kann ein korrektes Ersatzeinfahrtticket erstellt werden, wo sonst hohe Pauschalbeträge abgerechnet werde. Günstige Sondertarife unabhängig von der Nutzung eines Tickets – Auto nähert sich der Schränke, die automatisch öffnet. Vorbestellung per Telefon, Internet oder Funktionsfreischaltung ganzjährig, ohne Beachtung von Bürozeiten. Wer den Nutzen einmal kennt, will nicht mehr darauf verzichten. Aber man stelle sich mal vor, da steht einer vor dem Parkhaus und schreibt jedes ein-/ausfahrende Kennzeichen auf. Ist das nur wegen der Anzahl was anderes. Was macht der mit den Daten, wenn er keine Verknüpfung zu dem Fahrer herstellen kann? Er könnte auch alle Kennzeichen der am Straßenrand parkenden Fahrzeuge aufschreiben – das ist sein demokratisches Recht und nicht verboten. Also was soll es? Solange die Daten nicht an Dritte, auch nicht an neugierige Polizisten ohne richterliche Anordnung, weitergegeben werden, ist das Erfassen der Kennzeichen harmlos und sehr nutzbringend. Hat man sich auch mal Gedanken darüber gemacht, weshalb es zwingend erforderlich ist im öffentlichen Bereich ein gültiges Kennzeichen am Fahrzeug mitzuführen? Man könnte ja den Halter herausfinden!

  • Wenn er es offen sagt (per Schild -vor- Einfahrt und -vor- Erfassung des Kennzeichens)* hast Du mMn wenig Möglichkeiten. Parkhäuser sind (meist) Privateigentum und da gilt: „His house – his rules“. Du „musst“ es ja nicht benutzen/betreten/befahren, wenn’s Dir nicht passt.
    Ich fühle mich z.B. von manchen Veranstaltungen regelrecht weggemobt, weil dort -unter ausdrücklichem Vorbehalt der Veröffentlichung(!)- fotografiert und gefilmt wird. Nach Ankündigung, sagt Dr. Datenschutz, habe ich dagegen keine Handhabe.

    P.S. Sei froh, Du lebst nicht in der Schweiz! Da kann man Büchlein (10-20 CHF / Kanton und CDs??) kaufen, die die „Rückwärtssuche“ (Kennzeichen -> Halter) ermöglichen. Online-Abfrage geht auch oft, aber die auf die Dauer ist teurer (ca. 1CHF/Abfrage (Kennzeichen/“Kontrollschild“).

    * Beispiel: Die Schilder „Videoüberwacht“ etc. aussen an Ladeneingangstüren

  • Soll das ein Witz sein? Jeder kleine Webseitenbetreiber muss sich wegen kleinster Fehler oder Unklarheiten in der Rechtsprechung von kriminellen Anwälten terrorisieren lassen und der Betreiber eines Parkhauses kann einfach so filmen, wer wann ein- und ausfährt? Vielleicht sollten wir mal ernsthaft über Prioritäten nachdenken. Unfassbar.

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