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EU-Datenschutzbeauftragter erneut gegen Vorratsdatenspeicherung

EU-Datenschutzbeauftragter erneut gegen Vorratsdatenspeicherung

„Nicht notwendig“ und „unverhältnismäßig“.Mit diesen Worten hat der Europäische Datenschutzbeauftragte, Peter Hustinx, bei der Vorstellung des Datenschutzberichts 2010 seine Bedenken gegen die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung erneuert. Bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2011 hatte Hustinx klargemacht, dass die Richtlinie die Anforderungen des Datenschutzes nicht erfüllt. Die Richtlinie von 2006 sieht vor, dass alle Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten verpflichtet werden, Verkehrs- und Standortdaten der Telekommunikation aller Bürger zur Strafverfolgung – unabhängig von einem konkreten Verdacht – für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern.

Immanente Mängel der Richtlinie

Insbesondere sei die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung, wie in der Richtlinie vorgesehen, nicht ausreichend nachgewiesen worden, der Eingriff hätte für die Bürger schonender erfolgen können und die Regelung sie zu unbestimmt und lasse den einzelnen Staaten zu weiten Spielraum.

Hustinx erklärte dazu:

„Obwohl die Kommission eindeutig viel Mühe in das Sammeln von Informationen aus den Mitgliedstaaten investiert hat, sind die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten quantitativen und qualitativen Informationen nicht ausreichend, um ein positives Fazit über die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung, wie sie in der Richtlinie entwickelt wurde, zu ziehen. Weitere Untersuchungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind daher erforderlich, insbesondere die Prüfung von alternativen, weniger in die Privatsphäre eingreifenden, Mitteln“.

Weitere Schwerpunkte 2011

Gleichzeitig rief Hustinx die Überprüfung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung als eine der obersten Prioritäten für den europäischen Datenschutz aus. Hier bleibt abzuwarten, welche Vorschläge die Kommission für eine Neuregelung des Komplexes vorlegen wird.

Weitere Schwerpunkte 2011 sind für den EDSB:

  • die Überwachung der Umsetzung der informationstechnischen Komponenten von Europa 2020 im Rahmen der Digitalen Agenda, wie RFID, Cloud Computing, E-Government und die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum online;
  • andere Initiativen, die den Datenschutz erheblich beeinträchtigen könnten, wie die Initiativen im Bereich des Verkehrs (z. B. der Einsatz von Körperscannern an Flughäfen, die Nutzung von Kontrollgeräten im Straßenverkehr, das E-Mobility-Paket) und der großangelegte Datenaustausch, der im Binnenmarkt- Informationssystem stattfinden könnte;
  • die Analyse der Auswirkungen im Zusammenhang mit neuen Verarbeitungen und die Sicherstellung, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und des eingebauten Datenschutzes durch die EU- Verwaltung richtig umgesetzt werden;
  • die Überwachung der Umsetzung der Datenschutzvorschriften durch die EU-Organe und Einrichtungen durch den Start allgemeiner und gezielter Überwachungsübungen. Überprüfungen vor Ort werden in jenen Fällen durchgeführt, in denen der EDSB ernsthafte Gründe zu glauben hat, dass der Einhaltungsmechanismus blockiert wird, parallel zu den Überprüfungen und Ermittlungen, die im Bereich der großen IT-Systeme im Zuständigkeitsbereich des EDSB gestartet werden;
  • eine aktive Teilnahme an der „koordinierten Aufsicht“ großer IT-Systeme, wie Eurodac, des Zollinformationssystems und – ab Mitte 2011 – des Visa-Informationssystems, sowie die Durchführung von regelmäßigen Sicherheitsaudits.

Fazit

Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit – diese Voraussetzungen müssen in einem demokratischen Rechtsstaat bei jedem staatlichen Eingriff gegeben sein, zumal in einem derart sensiblen Bereich wie der unmittelbaren privaten Lebensführung. Insofern ist die Klarstellung durch den EDSB zu begrüßen – gerade im Kontext der aktuellen Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung / Quick-Freeze in Deutschland.

Dabei hat die Stimme Hustinx besonderes Gewicht. Denn der niederländische Jurist, der seit 2004 als oberster europäische Datenschutzbeauftragter amtiert, kennt die Wünsche und Erfordernisse der Strafverfolgungsbehörden wie kaum ein anderer. In seiner Zeit als Präsident der CBP, der Niederländischen Datenschutzbehörde, war er zugleich Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol, die die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze durch Europol sicherstellen soll.

Gerade bei der Strafverfolgung gilt:

Nicht alles was sich staatliche Behörden wünschen, ist auch notwendig. Und nur ganz bestimmte hohe Güter und eine tatsächliche Gefahrenlage können überhaupt derartige Eingriffe rechtfertigen. Und wenn ein solcher Eingriff überhaupt notwendig erscheint, muss es immer das mildeste Mittel sein, das die Rechte der Bürger am wenigsten beeinträchtigt.

Denn eine verdachtslose Speicherung stellt gemäß BVerfG stets

einen besonders schweren Eingriff dar, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt … Die verfasssungsrechtliche Unbedenklichkeit setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt.

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