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Die Bundesdatenschutzbeauftragte äußert sich zur Terrorabwehr

Die Bundesdatenschutzbeauftragte äußert sich zur Terrorabwehr

Am 30. Mai hat die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit, Andrea Voßhoff, den 26. Bericht ihres Hauses vorgestellt und an den Bundestagspräsidenten übergeben. Dabei hat sich die Bundesdatenschutzbeauftragte auch mit den neuen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung auseinandergesetzt. Daneben wurden jedoch auch einige im Rahmen des neuesten Anti-Terror-Paktes der Bundesregierung verabschiedete Gesetze kritisch betrachtet. Diese wollen wir Ihnen nachfolgend vorstellen.

Gemeinsamer Datenpool der Polizei

Auch die Strafverfolgungsbehörden erheben, verarbeiten und nutzen eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. War diese Datenverarbeitung bislang hauptsächlich Ländersache, sollen Datenbestände zukünftig verknüpft und in bundesweiten Datenpools abgespeichert werden können. Daten zu einer Person werden dabei mit Ereignissen verknüpft, über die wiederum Verknüpfungen mit anderen Personen und Ereignissen möglich sind.

Diese Vermischung von Datenbeständen ist nach Auffassung der Bundesdatenschutzbeauftragten nicht mit dem datenschutzrechtlichen Gebot der Zweckbindung vereinbar. Demnach dürften personenbezogene Daten nur zu einem bestimmten Zweck, in der Regel der Verfolgung einer bestimmten Straftat, erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Überführung dieser Daten in einen bundeseinheitlichen Datenpool sei von diesem Zweck nicht mehr gedeckt und damit rechtswidrig.

Kritisch zu beurteilen sei zudem die längere Speicherdauer der Daten. So würden z.B. nach einem rechtskräftigen Freispruch die Daten des Angeklagten nicht mehr automatisch aus dem Datenbestand gelöscht. Das führt, so die Bundesdatenschutzbeauftragte, ebenfalls zu einer Benachteiligung der Betroffenen.

Datenpool der Geheimdienste – auch international kritisch

Was in Deutschland gilt, muss erst recht auf internationaler Ebene gelten. Mittlerweile dürfen der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz ihre Datenbestände mit denen der internationalen Geheimdienste zusammenführen und verknüpfen. Nach welchen Regeln dies zu erfolgen hat und wer die Einhaltung dieser Regeln überwacht, ist größtenteils noch ungeklärt.

Dass die Datenbestände trotz dieser Rechtsunsicherheit bereits zusammengeführt und analysiert werden können, kritisiert die Bundesdatenschutzbeauftragte in ihrem Jahresbericht ebenfalls. Eine effiziente Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen könne auf diese Weise nicht gewährleistet werden.

Speicherung von Fluggastdaten, eine unendliche Geschichte?

Anfang Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie beschlossen. Danach dürfen zukünftig auch in Deutschland die Daten von jährlich ca. 170 Millionen Flugpassagieren erfasst und über fünf Jahre gespeichert werden. Diese Regelung soll unterschiedslos und vor allem verdachtsunabhängig für alle Flugpassagiere gelten.

Obgleich der Beschluss der Bundesregierung nicht in der aktuellen Berichtsperiode erfolgt ist, hat die Bundesdatenschutzbeauftragte die von ihr bereits im Februar geäußerten Bedenken über die rechtliche Zulässigkeit dieses Gesetzes in ihrem Bericht wiederholt. Es ist, so ist nachzulesen, weiterhin zu bezweifeln, dass ein derartig weitreichender Eingriff in das Recht der Fluggäste auf informationelle Selbstbestimmung mit den EU-Grundrechten vereinbar sei.

Entscheiden wird diese Frage der Europäische Gerichtshof, der in Kürze sein Gutachten zum kanadischen Fluggastdatenabkommen vorstellen wird. Darin sollen die Grenzen der Verhältnismäßigkeit für eine anlasslose Speicherung aller Fluggastdaten konkretisiert werden, die dann auch auf das deutsche Recht Anwendung finden können.

Terrorabwehr ja – Aushebelung des Grundrechtschutzes nein

Dass Regelungen zur Terrorismusabwehr getroffen werden, ist zu begrüßen. Damit darf jedoch keine Aushebelung des Grundrechts des – meist unverdächtigen – Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung einhergehen. Ein solch weitreichender Eingriff in die Grundrechte des Bürgers ist nicht hinnehmbar. In diesem Punkt ist der Bundesdatenschutzbeauftragten zuzustimmen.

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