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Nur wegen Corona: Skypen im Gerichtssaal?

Nur wegen Corona: Skypen im Gerichtssaal?

Die Corona-Krise hat alle Bereiche des alltäglichen Lebens fest im Griff. Das macht sich nicht nur bei leeren Supermarktregalen bemerkbar, oder beim wirklich wichtigen und einzuhaltenden Social Distancing. Aber wer hätte gedacht, dass plötzlich in einem Gerichtssaal eine Skype-Session abgehalten werden kann?

Augenmerk Judikative

Seit Mitte März haben die Gerichte auf den „Notbetrieb“ geschaltet. Gemeint ist damit, dass nur noch dringend notwendige Termine (z.B. Haftsachen) verhandelt werden. Viele Gerichte haben auch Notfall-Geschäftsverteilungspläne aufgestellt. Eine einheitliche Linie gibt es aber nicht. Ein Grund dafür ist die richterliche Unabhängigkeit. Sie gebietet es, dass es dem jeweiligen Richter vorbehalten ist zu entscheiden, wie er Verfahren beurteilt und eine mündliche Verhandlung anberaumt, oder eben nicht. Immerhin hat der deutsche Richterbund ein Statement abgegeben und erklärt

„es sei richtig den Zugang zu den Gerichten jetzt auf das absolut notwendige Minimum herunterzufahren, um die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen“.

Der Großteil der Richter ist dem gefolgt und so wurden viele Termine aufgehoben und Fristverlängerungen gewährt.

Vorstoß des Berliner Anwaltsvereins

Der Justizminister gab nun die Marschrichtung vor, dass Stufenweise eine Rückkehr zur Normalität erfolgen soll. Wie diese aussehen soll, kann nicht einheitlich erfolgen, schon allein deshalb nicht, weil die Räumlichkeiten der Gerichte sehr unterschiedlich ausfallen. Nicht alle Verhandlungssäle sind groß genug, um die Corona-Abstandsregeln einzuhalten.

Eine mündliche Verhandlung hat, je nach Fall, viele notwendige Beteiligte. Von den Besuchern, die dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung tragen sollen, ganz zu schweigen. Neben der Ausstattung der Gerichte mit Schutzausrüstung (wegen der Knappheit schon problematisch) wird als Allheilmittel die Verhandlung per Video genannt. Für letzteres ist vor allem der Berliner Anwaltsverein eingetreten.

Die Förderung einer elektronischen Jusitz

Schon seit über zwanzig Jahren unternimmt der Gesetzgeber vielfältige Schritte, um eine elektronische Justiz umzusetzen. Mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz sowie dem Zustellungsreformgesetz und dann vor allem mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 25.2.2005 wurden Anfang des neuen Jahrtausends wichtige Grundsteine für eine elektronischen Justiz gelegt. Nach den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers soll der elektronische Rechtsverkehr ab 2022 endgültig obligatorisch werden.

Sind Video-Verhandlungen eine neue Idee?

Nicht wirklich. Anfang 2013 (!) wurde bereits das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik verabschiedet. Damals schon ein kleiner, aber dennoch sehr bedeutender Schritt auf dem Weg zum elektronischen Rechtsverkehr. Kern der Neuregelung war § 128 a ZPO (weitgehend übereinstimmend auch § 91a FGO, in § 102 a VwGO sowie § 110 a SGG).

Die rechtlichen Voraussetzungen der Norm sind nicht kompliziert. Für die praktische Durchführung muss lediglich gewährleistet sein, dass sowohl der Übertragungs- als auch der Sitzungsraum mit Geräten zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton ausgestattet sind. Der Zugeschaltete muss die ganze Verhandlung, also auch alle Beteiligten, sehen und hören können. Auf mögliche Bedenken im Hinblick auf die Prozessmaximen kann und wird im Rahmen des Beitrags aber nicht weiter eingegangen.

Welche Software die Gerichte für Video-Verhandlungen verwenden, ist nicht festgelegt. Hier gibt es aber mittlerweile marktübliche Systeme mit einer hohen Allgemeinkompatibilität. In der Praxis kommt Skype for Business sehr oft zum Einsatz. Hier wird – nur auf Anfrage – per E-Mail eine Einladung versendet. In der E-Mail selbst befindet sich ein Link, über den der Teilnehmer ein Browser-Plug-In aus dem Internet von einem Microsoft Server lädt und installiert. Nach der erfolgreichen Installation wird die Videokonferenz gestartet.

Datenschutz muss beachtet werden

Besonders die Verwendung von Skype ist datenschutzrechtlich relevant und wirft viele interessante Fragestellungen auf.

  • Übermittlung in Drittstaaten
    Hier wurde bekannt, dass die Gespräche über Skype durch Auftragnehmer, die in China sitzen, schriftlich fixiert wurden.
  • Einwilligung
    Der Anwalt kann nicht für seinen Mandanten, der Partei des Rechtsstreits ist, die Einwilligung abgeben und eine Verarbeitung von dessen Daten durch die Skype nutzenden Gerichte rechtlich erlauben. Die Partei muss zwingend selbst die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen abgeben und somit die Rechtsgrundalge für die Datenverarbeitung schaffen. Dabei sollte die Einwilligung sich ausdrücklich auch auf die Datenübermittlung in Drittstaaten beziehen.
  • Auftragsverarbeitung
    Außerdem ist durch die Gerichte sicherzustellen, dass etwaige Auftragnehmer die Daten der Prozessteilnehmer nicht zu eigenen Zwecken nutzen.
  • Zugriff Unbefugter
    Wer Skype nutzt sollte nicht vergessen, dass auch der U.S. Cloud-Act relevant wird, der fast zeitgleich mit der DSGVO in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz erlaubt es US-Ermittlungsbehörden Daten direkt von Unternehmen wie beispielsweise Microsoft, Google, Skype oder Amazon anzufordern. Die genannten Unternehmen sind sogar dann zur Datenherausgabe verpflichtet, wenn lokale Gesetze am Ort des Datenspeichers eine Herausgabe verbieten. Wie Gerichte die Prozessbeteiligten vor diesem DSGVO-widrigen Verhalten schützen wollen, ist noch unklar.

Und nun?

Die Krise macht auch vor einer der tragenden Säulen der Verfassung des Rechtsstaates nicht halt: die Gewaltenteilung. Keine Frage, alle drei Gewalten sehen sich in diesen Zeiten neuen und spezifischen Herausforderungen ausgesetzt. Obwohl es die Video-Verhandlung gesetzlich schon länger gibt, hat sie sich in der Rechtspraxis (noch) nicht etabliert.

Oftmals scheiterte es an der Reserviertheit der Organe der Rechtspflege, davon Gebrauch zu machen. Aber auch die mangelnde Verfügbarkeit von Videokonferenzsystemen vor Ort hat dazu beigetragen. So werden in einigen Oberlandesgerichtsbezirken mobile Videokonferenzsysteme eingesetzt, die von Gericht zu Gericht – je nach Bedarf – weitergegeben und benutzt werden.

Durch die Corona-Krise könnte bei den Gerichten, die tatsächlich über solche Systeme verfügen, ein Umdenken stattfinden. Es ist nicht auszuschließen, dass dann vermehrt von Amts wegen Video-Verhandlungen angesetzt werden. Das mag auch im Hinblick auf die Zeit nach Corona sinnvoll erscheinen, da an vielen Gerichten eine große Angst vorherrscht, dass dann die Justiz wegen der Masse an unbearbeiteten Akten zusammenbricht. All diese Umstände dürfen aber nicht dazu führen, dass Datenschutzverletzungen gerechtfertigt oder wie oben genannten Bedenken unbeachtet bleiben. Die Justiz darf nicht ihre Handlungsfähigkeit über die Preisgabe von personenbezogenen Daten sichern.

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