Hasskriminalität und strafbare Falschmeldungen in sozialen Netzwerken – diesen unschönen Auswüchsen der modernen Kommunikationskultur hat die Bundesregierung schon seit längerem den Kampf angesagt. Am gestrigen Dienstag war ein weiteres Teilziel bei der Bekämpfung dieser Form von Internetkriminalität erreicht, Bundesjustizminister Heiko Maas stellte der Öffentlichkeit den Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ vor.
Der Inhalt im Überblick
Soziale Netzwerke reagieren nicht schnell genug
In der Vergangenheit waren die Betreiber von sozialen Netzwerken nach Ansicht des Justizministers den Beschwerden von Seiten der Nutzer nicht in dem gebotenen Umfang und mit der gebotenen Geschwindigkeit nachgekommen. Geht es nach dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, soll sich das nun ändern.
Wirksame Beschwerdeverfahren werden gefordert
Mit dem neuen Gesetz werden die Betreiber der großen sozialen Netzwerken zur Einrichtung eines Systems zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte verpflichtet, das für die Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Mit diesem Verfahren muss der Betreiber gewährleisten, dass er die an ihn übermittelten Beschwerden zur Kenntnis nimmt und prüft.
Folgende Maßnahmen muss das Beschwerdeverfahren vorsehen:
- Offensichtlich rechtwidrige Inhalte sind innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde aus dem Internetangebot zu entfernen oder zu sperren.
- Andere rechtswidrige Inhalte sind innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entfernen oder zu sperren.
- Dies gilt auch für sämtliche in dem betreffenden sozialen Netzwerk abrufbaren Kopien des rechtswidrigen Inhalts.
- Werden Inhalt auf diesem Wege aus dem sozialen Netzwerk entfernt, trifft den Betreiber eine Pflicht zur Sicherung und Speicherung des gelöschten Inhalts zu Beweiszwecken.
- Gegen eine erneute Speicherung des rechtwidrigen Inhalts muss der Plattformbetreiber wirksame Maßnahmen treffen.
- Die Löschung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts muss der Plattformbetreiber gegenüber dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Nutzer anzeigen. Erfolgt keine Löschung/Sperrung des beanstandeten Inhalts, sind der Beschwerdeführer sowie der betroffene Nutzer hierüber zu informieren.
- Jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Am Plattformbetreiber bleibt’s hängen
Damit die gesetzlichen Regelungen auch eingehalten werden, soll der Plattformbetreiber nach dem Gesetzesentwurf die Pflicht haben, den ordnungsgemäßen Umgang mit Beschwerden durch monatliche Kontrollen zu überwachen und die mit der Bearbeitung der Beschwerden beauftragten Personen regelmäßig zu betreuen und zu schulen. Außerdem trifft den Plattformbetreiber eine vierteljährliche Berichtspflicht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte in seinem Unternehmen. Diese Berichte müssen regelmäßig im Bundesanzeiger und auf der eigenen Homepage veröffentlicht werden.
Bis zu fünf Millionen Euro Bußgeld bei Verstößen geplant
Verstößt der Plattformbetreiber gegen eine dieser Pflichten, kann gegen ihn ein Bußgeld von bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden. Die Ahndung der vom Plattformbetreiber begangenen Ordnungswidrigkeit ist auch dann möglich, wenn die Ordnungswidrigkeit im Ausland begangen wurde. Damit können künftig auch die z.B. in Irland oder den USA ansässigen Unternehmen strafrechtlich belangt werden.
Nicht alle Herausforderungen wurden erkannt
Dass rechtswidrige Inhalte an den Betreiber gemeldet werden können und der sie dann entfernen muss, ist nicht wirklich neu. Bislang war das „Notice-and-take-down“-Verfahren in § 10 TMG geregelt. Kam der Betreiber seiner Löschpflicht jedoch bislang nicht nach, konnte das nicht strafrechtlich geahndet werden. Geht es nach dem Bundesjustizminister, soll sich das jetzt ändern. Neu ist auch, dass der Anbieter eine erneute Speicherung des Inhalts in seinem Angebot wirksam verhindern und damit auch präventiv tätig werden muss.
Eines der Hauptprobleme bei der Verfolgung von diskriminierenden oder beleidigenden Inhalten in sozialen Netzwerken wird jedoch auch mit dem geplanten Gesetz nicht beseitigt: Eine klare Regelung, wann Inhalte rechtswidrig oder gar offensichtlich rechtswidrig sind, wird auch in dem Gesetzesentwurf nicht getroffen. Gerade hier entsteht jedoch in der Praxis jedoch meist der größte Diskussionsbedarf zwischen den Beteiligten. Zwar verweist die Gesetzesbegründung hier auf einen Katalog von strafrechtlichen Normen, in dem jedoch, wie bereits vielfach kritisiert wird, nicht alle relevanten Regelungen aufgeführt sind.
Welche Auswirkungen hat das Gesetzgebungsverfahren?
Bei dem gestern vorgestellten Gesetzentwurf handelt es sich um den Referentenentwurf des geplanten Gesetzes, der nun das reguläre Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Abzuwarten bleibt nun, wie sich der Inhalt dieser Regelungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verändert und welchen Inhalt das fertige Gesetz haben wird. Nicht umsonst heißt es: „Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.“
Bei sozialen Netzwerken hat man immer Facebook und Co. im Hinterkopf. Gilt dieses Gesetz aber für alle kleinen und teilweise als Hobby betrieben Foren und Commities? Bei der Androhung von 5 Millionen Strafe können kleine Betreiber eigentlich nur noch ihre Seiten einstellen… Zumindest sind das meine Gedanken als einer von diesen.
Von den Pflichten des neuen Gesetzes soll ein Anbieter entbunden sein, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.