Deutsche Gerichte befassen sich schon seit einiger Zeit mit abschätzigen Internet-Beiträgen von Arbeitnehmern gegenüber Vorgesetzten zum Beispiel bei Facebook. Allerdings fehlt es bislang an einer klaren Linie in der Rechtsprechung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte sich nun einer weiteren Facette dieser Problematik zu widmen.
Der Inhalt im Überblick
Posting auf privater Facebook-Pinnwand
In seinem Beschluss vom 29.02.2012 (Az. 12 C 12.264) hatte es klären müssen, ob ein Arbeitgeber wegen eines Postings auf der privaten Facebook-Pinnwand kündigen darf.
In dem vorgelegen Fall war die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber als Sicherheitsmitarbeiterin in der Filiale eines Kunden „X“ – einem Mobilfunkunternehmen– eingesetzt worden. Sie postete auf ihrer privaten Facebook-Pinnwand:
„Boah kotzen die mich an von X, da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter“
Ein Facebook-„Freund“ leitete die Bemerkung X weiter, der sich beim Arbeitgeber beschwerte. Dieser wollte eine fristlose Kündigung aussprechen, da die Arbeitnehmerin die Aussage öffentlich über Facebook verbreitet habe.
Keine „vertrauliche Kommunikation“ bei Facebook-Postings?
Das Verwaltungsgericht Ansbach wertete die Bemerkungen als geschäftsschädigend und ehrverletzend und vertrat die Auffassung, dass es keinen Unterschied mache, ob ein Posting über den öffentlichen oder den privaten Bereich erfolge, denn auch im letzteren Fall habe der Benutzer mit einer „Veröffentlichung“ zu rechnen und könne nicht von einer „vertraulichen Kommunikation“ im Sinne der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ausgehen.
Der VGH widersprach dieser Einschätzung. Sollten die Bemerkungen der Arbeitgeberin als diffamierend und ehrverletzend einzuordnen sein, wäre es sehr wohl von Bedeutung, ob es sich um eine vertrauliche Kommunikation mit ihren Internetfreunden gehandelt hat oder nicht. Der Arbeitnehmer dürfe nämlich in vertraulichen Gesprächen – sei es mit Arbeitskollegen oder Freuden- darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Er müsse weder damit rechnen, dass der Betriebsfrieden gestört, noch das das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet wird. Werden vertraulichen Äußerungen des Arbeitnehmers zur Kündigung verwertet, stelle dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) dar, dessen Schutzbereiche vertrauliche Äußerungen erfasse.
Weiterhin Zurückhaltung angebracht
Trotz dieser Einschätzung sollten Arbeitnehmer nach wie Vorsicht und Zurückhaltung im Umgang mit Facebook walten lassen. Es ist fraglich, ob sich die Arbeitsgerichte dieser Einschätzung anschließen werden. Ob eine „vertrauliche Kommunikation“ vorliegt, kann nämlich durchaus bezweifelt werden, wenn der Nutzer über mehrere Hundert Facebook-„Freunde“ verfügt.