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Videoüberwachung und Privatsphäre – Wenn der Nachbar 2x klingelt

Videoüberwachung und Privatsphäre – Wenn der Nachbar 2x klingelt

Nachbarrechtsstreitigkeiten: Auch als Anwalt ist man zum Teil gut beraten die Finger von solchen Dingen zu lassen, sind doch schon die Streitwerte und in der Folge die damit verbundenen Gebühren nicht selten eher im unteren Bereich angesiedelt, der Aufwand trotzdem nicht unbedingt immer gering einzustufen und die Emotionen der beteiligten Parteien gerne auch bereits am Überkochen. Aus Sicht der streitenden Parteien doppelt unglücklich ist es dann, wenn Nachbarschaft auf Miteigentum trifft und nur die Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens oder alternativ einer rechtlichen Auseinandersetzung besteht. Manchmal können aber am Ende wenigstens die Rechtswissenschaften eine Lehre aus diesen Auseinandersetzungen ziehen. So auch in dem vorliegenden, vom BGH entschiedenen Fall, welcher ebenfalls aus Unternehmenssicht relevant sein dürfte.

Hintergrund: Videokamera an der Klingel

Die Kläger sind Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und verlangen den Einbau einer Videokamera am Klingeltableau, was von dem Rest der übrigen Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnt wird.

Wie das Urteil zeigt (BGH, Urteil vom 08.04.2011, Az.: V ZR 210/10) kann auch hierüber geradezu vortrefflich gestritten werden. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies die Klage in der Berufung ab und der BGH hob das Urteil des Landgerichts im Anschluss daran teilweise wieder auf. Rein vom Aufwand her betrachtet also nicht ganz so schlecht für eine Videoklingel am Hauseingang könnte man also meinen.

Auf Unternehmen umgemünzt ist allerdings festzustellen, dass auch eine Kamera am Eingang nicht ganz trivial ist und zumindest etwas Begründungsaufwand mit sich bringt. So erfordern jegliche Videoüberwachungen vor Beginn eine Vorabkontrolle seitens des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 4d Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BDSG).

Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich möglich

Der BGH hält eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch durch eine zunächst so harmlos erscheinende Kamera zunächst für möglich und macht die Zulässigkeit dann ausdrücklich vom Einzelfall abhängig.

Der BGH geht in seinem Urteil explizit auf § 6b BDSG ein und nimmt eine entsprechende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen vor.

Wie immer, verhältnismäßig muss es sein

Im konkreten Fall war die Kamera dazu bestimmt

  • nur durch Betätigung der Klingel aktiviert zu werden,
  • die Bildübertragung erfolgte allein in die betreffende Wohnung,
  • und die Bildübertragung wurde nach einer Minute automatisch unterbrochen

Der BGH stellte zudem fest, dass darüber hinaus auch

  • technische Vorkehrungen gegen unbefugte Eingriffe/Konfigurationen von nicht autorisierter Seite
  • und konkrete Manipulationsgefahren

bei der Abwägung zu beachten sind. Die bloße theoretische Möglichkeit von Manipulationen lässt der BGH dagegen nicht ausreichen, erforderlich sei vielmehr ein hinreichend wahrscheinlicher Verdacht.

Vorabkontrolle

Das Urteil des BGH bietet eine gute Beurteilungsgrundlage im Rahmen der Vorabkontrolle und hinsichtlich der durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigenden Punkte.

Fazit

Für irgendetwas sind auch Nachbarschaftsstreitigkeiten nützlich, wenn schon nicht um das Einkommen der jeweiligen Rechtsanwälte zu sichern, so doch wenigstens um Rechtsfortbildung zu betreiben.

Jemand der sich zwar nicht unbedingt mit Ihren Nachbarn, dafür aber mit dem Thema Datenschutz auskennt, ist Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter.

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