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Abmahngefahr: WhatsApp-Nutzer müssen Einwilligung der Kontakte einholen

Abmahngefahr: WhatsApp-Nutzer müssen Einwilligung der Kontakte einholen

Wer die Weitergabe der Daten von seinen Kontaktpersonen an WhatsApp zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Eltern müssen die Smartphone-Nutzung eigener Kindern begleiten und beaufsichtigen

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat am 15.05.2017 entschieden, dass Eltern verpflichtet sind, die Smartphone-Nutzung durch ihre Kinder zu begleiten und zu beaufsichtigen. Nutzt das Kind WhatsApp, trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind im Hinblick auf die Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.

Einwilligung von Kontaktpersonen erforderlich

So sind die Eltern verpflichtet von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Kindes gespeichert sind, schriftliche Einwilligungserklärungen dahingehend einzuholen,

„ob diese Personen damit einverstanden sind,

dass das Kind in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer(n) und den Namen – wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) – der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die von dem Kind gleichzeitig genutzte Applikation „WhatsApp“ an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.“

Daraus lässt sich eine Pflicht für alle WhatsApp-Nutzer herleiten, die Zustimmung der Kontaktpersonen aus dem Adressbuch für die Weitergabe der Daten an WhatsApp einzuholen.

Abmahngefahr droht

Nach der Ansicht des Gerichts begründet die Nutzung von WhatsApp eine Gefahr für das Vermögen des Kindes. Dazu führte das Gericht aus:

„Denn es besteht bei nicht weiter rechtlich abgesicherter Nutzung der App die konkrete Gefahr, dass das Kind wegen eines i.S.v. § 823 BGB deliktischen rechtswidrigen Verhaltens durch andere Personen abgemahnt und gemäß § 1004 BGB analog zur Unterlassung aufgefordert wird. Solche Abmahnungen sind, insbesondere wenn hierfür noch eingeschaltete Rechtsanwälte tätig werden, typischerweise mit intensiven Kosten verbunden, welche bei anwaltlicher Betätigung regelmäßig im dreistelligen Bereich zu verorten sind.“

Ein deliktisches Verhalten des Kindes ist darin zu ersehen, dass er als aktiver Nutzer von WhatsApp auf dem von ihm verwendeten Smartphone fortlaufend Datensätze von anderen Personen an den dahinterstehenden Betreiber (WhatsApp Inc., Kalifornien / USA) über die jeweils bestehende Internetverbindung weiterleitet, ohne überhaupt dazu befugt zu sein.

Es lohnt sich, den Beschluss des AG Bad Hersfeld anzuschauen. Alleine schon der Tenor ist sehr informativ und sollte zum „Fortbildungsprogramm“ eines jeden Smartphone-Nutzers gehören.

UPDATE: Hier ein paar gute Antworten auf das Urteil

Thomas Stadler von internet-law.de: Nutzung von WhatsApp illegal und müssen Eltern die Nutzung des Messengers unterbinden?

Dr. Carsten Ulbricht von rechtzweinull.de: Wider den ständigen Abmahnwahn – Warum KEIN gesteigertes Abmahnrisiko privater Whatsappnutzer besteht

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  • hm… hat das AG Bad Hersfeld gerade WhatsApp abgeschafft?

    • Nein, wohl nicht. Ist aber ein klarer Hinweis an die App-Anbieter, dass diese die Apps besser datenschutzkonform gestalten sollten, wenn sie die Nutzer nicht abschrecken wollen.

      • Aber wenn die jetzt eine datenschutzkonforme App bauen würden, dann müssten sie ja das lukrative Geschäft mit den Daten aufgeben und Geld vom Nutzer verlangen. Und der wiederrum wäre sauer und würde zum nächsten nicht datenschutzkonformen (weil kostenlosen) Anbieter wechseln.
        Klingt komisch, iss aber so :-P

      • eher der Hinweis das sich ein Familien Amtsgericht den persönlichen(sic!) Kampf des Gerichts gegen WA, mit 1500€ extra ‚Beratung‘ von einer Familie bezahlen lässt.
        EINFACHSTE Prüfungen ob der Junge/Mutter eine datenverarbeitende Stelle sein kann die die Telefonnummern aus nicht familiären/privaten Gründen erhoben hat und somit unter das BSDG fiele und diese nicht weitergeben dürfte. ODER .
        wie ein geldwerter/ersatzpflichtiger SCHADEN nach § 823 BGB aussehen könnte, wo der max. theoretische Schaden ein Anruf wäre der nach Cold-Call Verbot anders verboten ist. ODER
        woher die Telefonnummer stammt mit der WA, auch vertraglich, verknüpft ist. Darf ein 11-jähriger einen Telefonvertrag haben?

        Ein Familiengericht hätte über praktische Folgen u.U. zulange mit WA beschäftig o.ä. geurteilt, Orientierungspunkt z.B. Klassenkameraden.
        Hier hat ein Prediger SEINE Religion für ein nicht verlangtes Urteil benutzt, das formal Kindesmissbrauch (im Sinne ein Kind für einen eigenen Zweck zu benutzen) ist.

  • Das AG Bad Hersfeld, soso. Ich bin wahrlich kein Freund von WhatsApp, aber das ist Blödsinn. Wo soll die Grenze gezogen werden? Brauche ich Einverständniserklärungen, wenn ich an Personen A und B eine Email mit sichtbaren Adressen schreibe? (Weil ich ja dem B die Adresse von A bekanntgebe, und andersherum?) Oder haben beide durch ihr Verhalten bereits eingewilligt, Teilnehmer des Mediums zu sein?

    Nein, das ist, als wenn der Veranstalter des Kölner Rosenmontagszuges von jedem Besucher schriftlich bestätigt haben müsste, dass das Risiko, von Kamelle getroffen zu werden, in Kauf genommen wird.

    Das Urteil ist übrigens gerade nicht ein „Hinweis an die App-Anbieter“, sondern eine realitätsferne Gemeinheit den Eltern gegenüber. Hätte der Richter das mit WhatsApp ausmachen wollen, dann wär ihm das sicher zu mühsam gewesen. Aber mit Privatleuten kann man es ja machen. Und dem Datenschutz als wertvolles Anliegen erfüllt dieser Quatsch einen Bärendienst, weil dadurch viele noch mehr mit den Augen rollen, wenn man mit DS kommt.

      • Klar, das Thema kenne ich, und da sehe ich auch den Absender in der Pflicht, sorgfältig zu sein. Ist es aber ein „deliktisches Verhalten“, wenn ich privat eine Email an zwei andere Privatleute mit sichtbaren Adressen schreibe? Ich denke: Nein. Nach dem Sinn dieses Urteils könnte ein Anwalt es aber zumindest mal versuchen, und das verdeutlicht die Tragweite des Blödsinns.

    • Nein, der Vergleich mit dem Rosenmontagszug passt so nicht. Denn WhatsApp sammelt nicht nur die Daten aller WhatsApp Kunden, sondern auch die Daten von denen, die nicht Kunde sein wollen. Um beim Rosenmontagszug zu bleiben, wäre das so, als würden alle Teilnehmer an einem Rosenmontagszug die Einwilligung aller ihrer Bekannten vergeben, dass auch sie sich mit Kamelle bewerten lassen müssen, egal, wo sie sind. Und das nur, weil sie jemanden kennen, der zum Rosenmontagszug gehen will.

      Davon abgesehen sollte man beim Verschicken von E-Mails keine sichtbaren Adressen von anderen Adressaten verwenden. Dafür gibt es die cc, bzw., bcc-Funktion.

    • Sehr treffend, danke. Mag mir gar nicht ausmalen, wie groß der Aufschrei wäre, wenn jemand (oder gar ein amerikanischer Konzern) morgen vorschlüge, alle Telefonanschlussinhaber mit Klarnamen und Adresse in ein Buch zu drucken und das anschließend kostenlos zu verteilen.
      Und wenn Datenschutz wie hier in einem Sorgerechtsstreit instrumentalisiert wird, hilft das keinem.

    • Es geht primär darum, daß WA sämtliche Kontaktdaten abgreift und in die USA befördert. Wenn du also kein WA nutzen willst und auch nicht willst das deine Kontaktdaten beim facebook Konzern landen, hast du derzeit Pech gehabt wenn jemand deine Kontaktdaten im Telefon abgespeichert hat und gleichzeitig WA nutzt.
      Das die „Lösung“ realitäts- und praxisfern ist, vor allen Dingen wenn es um die WA Benutzung der Sprößlinge geht, braucht man nicht zu disktuieren. Ob sich WA/facebook davon beeindrucken lassen und ihr Geschäftsmodell ändern darf aber stark bezweifelt werden.
      Wenn du Mails schreibst würde ich die anderen Empfänger in der Tat ins BCC setzen, sowas sollte heute auch Standard sein. Aber eine Einwilligung ist wohl derzeit noch nicht vonnöten ;)
      Im Karneval gehört es zum erwartbaren und normalen Risiko, von Kamelle getroffen zu werden. Keine Einwilligung vonnöten :)

    • Es geht hier um die automatische Datenverarbeitung.

  • WhatsApp in die Pflicht zu nehmen mit diesen AGB, ist richtig. Falsch ist der Weg, dies auf dem Rücken der Nutzer zu tun. Damit wird die Verantwortung, ganz im Sinne WhatsApp/Facebook, auf die Nutzer abgewälzt – das kann es nicht sein.
    Warum sind solche AGB nicht schlicht sittenwidrig (oder das entsprechende hier zutreffende Äquivalent)?

  • Zwei Dinge fallen mir auf. Erstens, es geht um einen Sorgerechtsstreit in dem die Eltern sich nicht einig sind über die Smartphone-Nutzung (eigentlich über das Besuchsrecht) und der Vater (evt. Anwalt oder gut beraten) dies gerichtlich durchzusetzen versucht.
    Das Gericht macht daraus eine Prinzipienfrage der WhatsApp-Nutzung und der digitalen Bildung der Mutter.
    Zweitens, die Einholung von Einwilligungserklärungen jedes im Adressbuch gespeicherten Kontaktes ist, gelinde gesagt, im Falle des Kindes eventuell möglich (20 Kontakte), im Falle eines „Normal-Erwachsenen“ aber unpraktikabel.
    Die beschriebene „Gefährdung“ durch Abmahnungen zeigt aber wie wichtig es ist diese Abmahnpraxis zu unterbinden. Im Falle einer Abmahnung klagt ja meist nicht ein Betroffener sondern eine spezialisierte Kanzlei.
    Das wichtigste ist aber, dass der App-Anbieter gezwungen wird dem Kunden eine Option anzubieten, die Übernahme des Adressbuches abzuwählen und der Übertragung der Adressbuchdaten an den App-Anbieter einen Riegel vorzuschieben.

  • Ich würde anzweifle, ob diese Urteil rechtlich richtig ist. Denn die Argumentationskette zur Einbeziehung einer schriftlichen Zustimmung stützt sich auf das BDSG ohne zu prüfen, ob das BDSG Anwenden findet. Die angeführten Meinungen stützen sich zudem auf Bereiche, die unter das BDSG subsumiert werden können.

    Da nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG das BDSG nicht auf persönliche und familiäre Tätigkeiten zutrifft, und wie selbst erkannt wird die Datenverarbeitung „nur im Privatbereich“ erfolgt, also für persönliche Zwecken zum Kontakt mit seinen Partner erfolgt. kann ich die Argumentationskette nicht verstehen.

    • Das ist so nicht richtig. Die Datenverarbeitung erfolgt durch Facebook und zwar vollständig gewerblich.

      Richtig wäre, wenn das Adressbuch des Nutzers nicht synchronisiert wird. Das würde zwar die App wesentlich unbequemer machen … aber ehrlich gesagt ist mir das ziemlich egal. Wenn jemand meine Daten nutzt, will ich gefragt werden. Der Kommentar von Ekkard Büdenbender ist da schon sehr richtig.

      • Es geht eben doch um eine Verarbeitung oder Übertragung durch Private. Nicht Facebook droht hier die Abmahnung, sondern den Etern.
        Whatsapp muss gezwungen werden, die von Tom Coal o.g. Option anzubieten. Das wird man aber sicherlich nicht erreichen, indem man die Bürger verunsichtert und ihnen ihr geliebtes Whatsapp (faktisch) verbietet Sowas führt, wie Christian oben festgestellt hat, nur zur Ablehnung von Datenschutz in der öffentlichen Meinung.

    • Mit der Übermittlung der Daten zu FB/WA wird aber der Privatbereich verlassen.

  • Was, wann und wie entschieden wird, darauf sollte man nicht warten.

    Grundsätzlich sollten folgende Einstellungen vorgenommen werden:
    Öffnen Sie dafür die WhatsApp-Einstellungen und tippen Sie auf Account und Datenschutz. Hier stellen Sie bei den Punkten „Zuletzt Online“, „Profilbild“, „Info“ und „Status“ auf Niemand oder Meine Kontakte um.

    Beim IPhone zusätzlich unter Einstellungen, Datenschutz, Kontakte wenn möglich bei allen aufgelisteten Apps, aber auf jeden Fall bei WhatsApp deaktivieren. Ist zwar umständlich wenn ein neuer WhatsApp Kontakt ertsellt werden soll, aber so sollten Sie einigermaßen sicher sein.

  • Danke für die „Update“ Anworten auf das Urteil, die den Sachverhalt m. E. völlig korrekt bewerten. Eine Verantwortung der WhatsApp-Nutzer für eine etwaige Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben. In der Akzeptanz der AGB kann kein mitbegründendes verantwortliches Verhalten der Nutzer liegen, denn diese sind eindeutig unwirksam. Das BDSG ist nicht anwendbar, weil die Nutzer sich hier ausschließlich privat betätigen und dies zudem auch im Rahmen ihrer ebenfalls grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit.

    Sofern eine Schutzpflichtlage hinsichtlich der informationelle Selbstbestimmung besteht, ist es folgerichtigt, dass der Gesetzgeber Regelungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen schaffen muss. Sofern und solange der Gesetzgeber keine einschränkende Regelung trifft, steht jeder(Privat)mann das Recht zu, WhatApp zu nutzen.

    Es wäre schließlich auch weder praktikabel noch zumutbar, Einwilligungserklärungen aller im Adressbuch gespeicherten Kontakte einzuholen. Nebenbei fragt sich, inwieweit es weiterhilft, eine schriftliche „Eltern-Kind-Mediennutzungsvereinbarung“ mit einem 11jährigen zu schließen. Das Urteil das Amtsgericht kann man in seinem Tenor und auch im Übrigen nur als Zumutung und insgesamt absolut realitätsfern bezeichnen.

    • Unabhängig davon ob dieses Urteil so richtig ist oder nicht sollte man sichm.E. Gedanken darüber machen ob es sinnvoll ist einem Unternehmen zu vertrauen, welches die Verantwortung auf die Nutzer abgiebt.

      Denn es wäre für Facebook sicher möglich die App so zu gestalten das sie datenschutzkonform wäre. Wenngleich dadurch mit Einnahmeeinbußen zu rechnen wäre.

      Denn das Geschäfftsmodell von WhatsApp ist ganz klar die Vermarktung von Daten (auch von Menschen die diesn Dienst bewusst nicht nutzen).

      Das ist auch eine Frage des Respekts vor den Menschen die mir ihre Telefonnummer anvertrauen.
      Völlig unabhängig davon wie die gesätzliche Lage ist.

      Wenn mich jemand nach Kontaktdaten von einem Freund fragt, dann sage ich:

      Gib mir deine Nummer, dann gebe ich sie an die betroffene Person. Diese kann dich dann kontaktieren.

      So funkioniert Datenschutz. Und das muss nicht zwingend gesätzlich geregelt werden, sondern mit Respekt und Menschenverstand.

      Und somit definitiv NICHT Realitätsfern.

      • Absolut korrekt. Ich finde es eine Frechheit, wenn andere Nutzer MEINE Telefonnummer, die ich extra aus dem Telefonbuch genommen habe, so einfach FB zugänglich machen und damit auch Gott und der Welt zugänglich gemacht wird. Das kann ja wohl nicht angehen. Da will ich vorher gefragt werden und da würde ich mich dagegen wehren.
        Dazu kommt, dass FB zu der Nummer die Daten sammelt. Von Privatsphäre kann da keine Rede mehr sein. Damit kann man sich ja einverstanden erklären. Daher liegt die Schuld auch nicht NUR bei FB. Den Benutzern muss klar sein, was WA für eine Datenkrake ist und man NICHT nur SICH, sondern auch alle seine Kontakte „ausliefert“. Das muss nicht jeder „Kontakt“ hinnehmen.

  • Gibt es ein Muster einer Einverständniserklärung, dass ich als Geschäftsmann den Kontakt speichern darf auf dem Handy auch wenn ich WhatsApp nutze?

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