Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Google durch die Erstellung und Veröffentlichung von Vorschaubildern (sog. thumbnails) die Rechte des Urhebers der jeweiligen Bilder verletzt. Wer die Bildersuche von Google nutzt, bekommt zunächst diese verkleinerten Bilder in einer Übersicht zu sehen, bevor er dann zum tatsächlichen Bild geleitet wird.
In seinem Urteil vom 29. April 2010 lehnte der BGH nun eine Urheberrechtsverletzung ab. Die in diesem Fall klagende Künstlerin habe den Inhalt ihrer Webseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, so dass von ihrem Einverständnis zur Aufnahme in die Bildersuche ausgegangen werden durfte. Durch technische Schutzvorrichtungen hätte sie eine solche Erfassung verhindern können.
Über den zu entscheidenden Fall hinaus bewertete der BGH die Bildersuche von Google auch für die Fälle, in denen Bildern von nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt werden: Nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton) käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn dieser von der Rechtswidrigkeit der Speicherung Kenntnis erlangt hat. Nur wer also Google eine solche Verletzung anzeigt und diese auch belegen kann, hat einen Anspruch auf Löschung des Vorschaubildes bei Google.
Prof. Hoeren aus Münster lapidar zu diesem Urteil:
„Wer im Netz unterwegs ist, muss Google hinnehmen.“