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Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei Facebook ausspionieren?

Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei Facebook ausspionieren?

Darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten kündigen, nur weil er ihn auf Facebook als „Geschäftsführer eines Unternehmens, der seine Mitarbeiter nicht im Griff hat“ beschrieben hat? Bei dieser Aussage handelt es sich wohl eher um eine freie Meinungsäußerung als Beleidigung.

Beleidigung – ob im Internet oder im realen Leben – ist eine Straftat und kann ggf. eine Kündigung rechtfertigen. Freie Meinungsäußerung ist dagegen in Deutschland durch Art. 5 GG geschützt.

Oder liegt das Problem ganz woanders?

Wo liegt das Problem?

Das Problem bei solchen Sachverhalten liegt meistens in der Verwertbarkeit der Aussage im gerichtlichen Prozess. Jeder Arbeitgeber soll sich fragen, wo die Grenzen liegen, wenn er sich über seine Mitarbeiter im Internet informieren (oder dann ausspionieren) möchte.

Gibt es klare gesetzliche Regelungen?

Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen ist sehr unübersichtlich (ein Beispiel ist hier zu finden). Eine BGH-Entscheidung zu dieser Thematik gibt es noch nicht, daher gibt es auch keine Rechtssicherheit für Arbeitnehmer.

Das bedeutet: es ist immer noch nicht ganz klar, welche Informationen der Arbeitgeber über seine Mitarbeiter aus sozialen Netzwerken erheben darf und welche nicht.

Das Gesetz sagt mit § 32 Abs. 1 BDSG lediglich, dass

„Personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.“

Welche Informationen darf der Arbeitgeber auf Facebook über seine Mitarbeiter erheben?

Letztendlich kommt es darauf an, welche Kommunikation als vertraulich zu bezeichnen ist. Da muss sich der Arbeitgeber in die Lage des Arbeitnehmers setzten und überlegen, ob ein bestimmter Beitrag der Allgemeinheit gewidmet war oder nur einem bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis.

Allgemein lässt sich sagen, dass Informationen, die bei Facebook veröffentlicht werden, als vertrauliche Kommunikation einzustufen sind. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sein Profil für die Facebook-Gemeinschaft öffentlich zugänglich macht. Da Facebook teilweise heimlich bzw. intransparent seine AGB’s sowie Einstellungen ändert, könnte es dem jeweiligen Mitarbeiter gar nicht offensichtlich sein, dass sein Profil von jedem Facebook-Nutzer angesehen werden kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber sein Facebook-Profil über Google-Suche sichtbar hält. Google ist unstreitig als allgemein zugängliche Informationsquelle anzusehen.

Erhebung von Informationen aus Xing oder LinkedIn sind wohl unproblematischer. Der Ziel von diesen Netzwerken ist es, Kontakte im beruflichen Umfeld anzusprechen und damit auch den eigenen Arbeitgeber.

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