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Datenschutz verletzt – Schmerzensgeld verhängt

Datenschutz verletzt – Schmerzensgeld verhängt

Mit Urteil vom 30. September 2016 (Az. 20 U 83/16), dessen Begründung nun veröffentlicht wurde, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht bejaht. In dem entschiedenen Fall wurde durch die Beklagte ein Urteil mit Gesundheitsdaten des Klägers rechtswidrig an dessen Arbeitgeber weitergegeben.

Sachverhalt

Der Kläger stritt über zwei Instanzen mit der beklagten Versicherung über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung wegen eines behaupteten vertragswidrigen Verhalten des Klägers. Die drauf gerichtete Zahlungsklage wurde zunächst abgewiesen, im Berufungsverfahren verglichen sich die Parteien auf eine Zahlung von 90.000 EUR an den Kläger.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte das erstinstanzliche Urteil an den Arbeitgeber des Klägers – ein Unternehmen des gleichen Konzerns – weitergegeben, der daraufhin das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt hat

In dem jetzigen Verfahren begehrte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld, da die Beklagte nicht zu einer Weitergabe des Urteils an seinen Arbeitgeber berechtigt gewesen sei. Er habe insbesondere keine Einwilligung erteilt, die Weitergabe sei lediglich erfolgt, um arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten.

Urteil des OLG Köln

Nachdem das Landgericht (LG) Köln die Klage abgewiesen hat, entschied das OLG im Berufungsverfahren:

„Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover mit den darin enthaltenen Gesundheitsdaten zum Schadenersatz verpflichtet, wobei von der Schadensersatzpflicht auch ein etwaiger immaterieller Schaden des Klägers (Schmerzensgeld) umfasst ist.“

Die Beklagte hätte die Gesundheitsdaten des Klägers aus keinem rechtlichen Grund an Dritte weitergeben dürfen. Zutreffend wird festgestellt, dass die konzernrechtliche Bindung zweier juristischer Personen im Datenschutzrecht ohne Bedeutung ist. Die Weitergabe hätte daher einer Rechtsgrundlage bedurft.

Keine Rechtsgrundlage für Übermittlung des Urteils

Das OLG Köln setzt sich in seiner Urteilsbegründung sehr ausführlich mit möglichen Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Gesundheitsdaten auseinander. Das Landgericht hat die Übermittlung noch gemäß § 28 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8 BDSG gerechtfertigt, bei dieser Beurteilung jedoch falsche Zwecke zugrunde gelegt.

„§ 28 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 BDSG greifen schon deswegen nicht, weil die Urteilsweitergabe tatsächlich nicht aus den Gründen erfolgt ist, die das Landgericht in seinem Urteil zu ihrer Rechtfertigung herangezogen hat.“

Im Ergebnis führt das OLG aus, dass keiner der denkbaren Erlaubnistatbestände einschlägig ist und die Weitergabe des Urteils mit den darin enthaltenen Gesundheitsdaten durch die Beklagte daher rechtswidrig erfolgte.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

In dieser unzulässigen Weitergabe ist eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu sehen, die auch ursächlich für den Verlust seines Arbeitsplatzes und den damit verbundenen materiellen und immateriellen Schaden geworden ist.

Dadurch werden Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche des Klägers ausgelöst, die ihre Anspruchsgrundlage zwar nicht in § 7 BDSG, jedoch in § 823 Abs. 1 BGB haben, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht dort als sog. sonstiges Recht geschützt ist.

Keine Entscheidung über die Höhe der Ansprüche

Ungeklärt bleibt die Höhe der Ansprüche des Klägers. Dieser hat seine Ansprüche bislang im Rahmen einer Feststellungsklage verfolgt. Durch das Urteil hat das Gericht daher

„festgestellt, dass die Beklagte wegen der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26. August 2013 – 2 O 102/13 – an die (…) und der damit verbundenen Datenweitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten des Klägers verpflichtet ist, diesem den daraus entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Die konkrete Höhe kann der Kläger nun noch beziffern und die entsprechenden Beträge einfordern. Schon aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes dürften sie nicht ganz unerheblich sein.

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  • Zitat: „…der daraufhin das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt hat.“
    Interessant wären auch weitere Informationen zu diesem Vorgang. Gibt es/gab es eine Kündigungsschutzklage des Betroffnen?

    • Ein Blick in das verlinkte Urteil hilft hier rasch weiter (3. Absatz): „Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Mai 2014 – 13 Ca 479/13 – abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. März 2015 – 6 Sa 896/14 – (GA 20-45) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover – 3 A 244/15 – wegen seiner Klage gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, das die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers erteilt hatte, ist noch nicht entschieden.“

  • Es ist schon sehr bedenklich, dass ein LG nicht in der Lage ist, Rechtsgrundlagen richtig auszulegen. Aus meiner Sicht kann sogar der Laie erahnen, dass hier Daten weitergegeben wurden, die mit keiner Rechtsgrundlage, allenfalls mit einer Einwilligung die bestimmt niemand gegeben hätte, in Einklang zu bringen ist.

  • Wie ist es eigentlich mit Datenschutz wenn ich einen Regionalverband schreibe und dieser an 3te weitergibt die nicht im Vorstand sitzt ??

    • Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze:
      Werden Daten an Dritte übermittelt, bedarf es hierfür einer Rechtsgrundlage. Liegt eine solche nicht vor, wird die Übermittlung rechtswidrig sein.
      Eine rechtswidrige und damit unzulässige Weitergabe wird als Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Persönlichkeitsrechts zu werten sein, die Schadensersatzansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld begründen kann.
      Hier sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob eine Rechtsgrundlage dafür besteht, dass der Regionalverband Ihre Daten an Dritte übermittelt.

  • Lieber Dr. Datenschutz,
    DANKE für so viel Einsatz und Information auf dieser Seite!!! <3<3<3
    Auch ich habe nun eine Frage und würde mich freuen, wenn Sie hierzu auch eine Antwort hätten. Es liegt bei mir ein klarer Datenschutz der Behörden vor. Dies habe ich bei der Staatsanwaltschaft, wie auch der Datenschutzaufsichtsbehörde angezeigt. Nun raume ich an – wie der Behörde auch angekündigt – eine Schadensersatzforderung (immaterielle Schadensersatzansprüche) geltend zu machen, bin jedoch in der Höhe nicht sicher. Mir ist bekannt, dass bis 5000 Euro kein Anwalt nötig ist, aber macht das Sinn? Vielleicht könnten Sie mir hier mit einem Rat, Impuls oder im www einsehbaren Richtlinien-Liste weiterhelfen? Das wäre ganz lieb…. und ich Ihnen von Herzen dankbar! Herzliche Grüße

    • Für eine rechtlich umfassende Beratung über die Höhe einer Schadensersatzforderung und deren Erfolgsaussichten empfiehlt es sich grundsätzlich einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Ob die Beauftragung eines Anwalts in ihrem konkreten Fall Sinn macht, können wir nicht beurteilen.

  • Danke für diese Seite!
    Und auch von mir eine Frage :
    Ein Anwaltsbüro betreibt das Inkasso und nutzt einfach die Kontoverbindung des Schuldners aus einer alten Sache.
    Ist das rechtens:

  • Eine ex Mitarbeiterin in der Apotheke hat meine Krankheit überall erzählt was kann ich machen bin am ende

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