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Die unzumutbare Werbung – ohne Einwilligung besser nicht!

Die unzumutbare Werbung – ohne Einwilligung besser nicht!

Dass Werbung noch immer von einer Vielzahl von Händlern unverlangt versendet wird, ist nichts Neues – die rechtliche Zulässigkeit, gerade wenn die Werbung per E-Mail oder gar telefonisch erfolgt, ist allerdings eine ganz andere Frage. Denn in den meisten Fällen sind sich die Händler nicht bewusst, dass sie sich auf ziemlich unsicherem Terrain bewegen. Ist der Verbraucher also irgendwann soweit, dass er diese Belästigung nicht mehr hinnehmen will, kann sich der Händler auf einigen Ärger einstellen.

Werbung als Belästigung

Einer dieser „belästigten“ Verbraucher hat jetzt ernst gemacht und geklagt, wie heise.de gestern berichtete. Der Stein des Anstoßes war ein elektronisch zugesandter Newsletter mit Werbung für Produkte des Händlers – der Kläger fühlte sich von diesem als Werbung belästigt. In dem Shop, von dem die Werbung stammte, hatte er zwar zuvor ein Spiel gekauft, weitere Produkte wollte er jedoch nicht erwerben, auch hatte er nicht in eine weitere Zusendung von Werbung eingewilligt.

Ist das denn unzumutbar?

In § 7 Abs.1 UWG ist geregelt, dass eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig ist. Werbung, die der Kunde nicht wünscht, stellt eine solche unzumutbare Belästigung dar. Ausnahmen, bei denen auch ohne Einwilligung geworben werden darf, stehen in § 7 Abs.3 UWG; dies ist der Fall, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Entschieden wurde nun über die Frage, wann eine Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.03.2011, Az.: 5 W 59/11) entschied nun, dass der Händler über die Ähnlichkeit aber nicht einfach nach Lust und Laune selbst entscheiden kann.

Ähnlichkeit als objektives Merkmal

Wie die Ähnlichkeit bestimmt wird, hatte das OLG Jena im vergangenen Jahr bereits definiert (Urteil vom 21.04.2010, Az.: 2 U 88/10.)

„Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.“

Der Händler sollte sich bei der Beurteilung somit an dem Zweck des Produkts oder der Dienstleistung orientieren. Demnach gilt: Wird die Ware in einer bestimmten Art und Weise beworben, wird danach auch der Verwendungszweck bestimmt.

Bei dem Fall unseres Verbrauchers entschied das Kammergericht, dass eine solche Ähnlichkeit nicht vorlag – er hatte ein Partyspiel gekauft; beworben wurde in dem Newsletter aber unter anderem ein Lautsprecher und Origami-Servietten.

Die E-Mail war also eine unzumutbare Belästigung – und der Verbraucher laut Kammergericht im Recht.

Merke: Besser keine Werbung ohne Einwilligung versenden

Als Händler sollte man sich also bewusst sein, welche Folgen unverlangt zugesandte Werbung für ihn haben kann. Eine Einwilligung, gerade wenn es um per E-Mail versandte Werbung geht, ist hier in fast allen Fällen unerlässlich. Denn es wirklich darauf ankommen zu lassen, dass das beworbene Produkt unter Umständen dem Gekauften ähnelt, sollte man es im Zweifelsfall nicht.

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  • Hallo rundherum,

    ich wundere mich hier ganz aktuell bei meiner erstmaligen Anmeldung als User eines Blogs auf T-online. Ich möchte dort lediglich einen Kommentar zur Diskussion stellen:

    In der Anmeldung wird von jedem Teilnehmer zwangsweise eine eigene Mailadresse@t-on.de erforderlich… naja. Im Zuge dieser Anmeldung dort stolpere ich über die folgende ABG-Formulierung, die m.E. keinesfalls dem Rechtsstandard betr. unerlaubter Werbemail-Zusendung entspricht. Dieses Verfahren ist allenfalls ein nicht anerkanntes „Confirmed-opt-in“ Verfahren.

    Demnach erhalte ich den T-online-Newsletter unaufgefordert, zwangsweise und ohne Möglichkeit der Abwahl aufs Auge gedrückt. FINDE ICH ABOLUT FRECH… warum darf die Telekom das??

    Zitat:
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    … keine Gegenwehr möglich???

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