Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Köln angeordnet, dass es zu unterlassen sei, Internetseiten der Antragsgegnerin ohne die erforderliche Datenschutzerklärung zu betreiben.
Der Inhalt im Überblick
Verpflichtung zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung
In seinem Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15 ordnete das Landgericht Köln unter anderem an, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen habe
„auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren“.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG hat
„der Dienstanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist“
Wie Rechtsanwalt Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz zutreffend bemerkt, beinhaltet § 13 TMG keineswegs eine Verpflichtung zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung, sondern lediglich die Verpflichtung, den Nutzer gem. § 13 TMG zu informieren.
Transparenz und Selbstbestimmung
Zur Optimierung von Online Marketing Maßnahmen werden mit Hilfe von Analyse-Tools vielfältig Nutzerdaten erhoben und getrackt, um den Erfolg bestimmter Maßnahmen nachvollziehen zu können.
Durch die in § 13 TMG niedergelegte Informationspflicht sollen diese für den Nutzer meist schwer erkennbaren Prozesse der Datenverarbeitung transparent gemacht werden. Dadurch soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, sein Recht auf informationellen Selbstbestimmung auszuüben.
Keine Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß?
Eine Begründung enthält der Beschluss des LG Köln nicht. Daher ist nicht klar, aus welchem Grund das LG Köln eine Datenschutzerklärung in dem betreffenden Fall für erforderlich hält.
Allerdings hat bereits das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.6.2013 festgestellt, dass es sich bei § 13 TMG um eine das Marktverhalten regelnde Norm handelt:
„Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen“
Auch das LG Frankfurt sah in einer ungenügenden Gestaltung der Datenschutzerklärung einen abmahnbahren Wettbewerbsverstoß.
Datenschutzerklärung als Gebot der Fairness
Grundsätzlich sollte jeder Diensteanbieter bzw. Webseitenbetreiber den Nutzer genauestens darüber informieren, in welchem Umfang personenbezogene Daten auf der Webseite erhoben und verwendet werden. Und zwar nicht nur, um Wettbewerbsverstößen vorzubeugen, sondern auch weil es dem Nutzer gegenüber fair und dem Image des Unternehmens zuträglich ist.
Brauchen Sie dabei Hilfe, dann fragen Sie doch einfach Ihren Datenschutzbeauftragten.