Die Datenskandale der Vergangenheit (Stichwort Lidl, Deutsche Telekom oder Deutsche Bahn) hatten den Gesetzgeber bereits im letzten Jahr veranlasst eine Grundsatzregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz im BDSG mit aufzunehmen.
Ziel dieser Regelung war es, die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht zu ändern, sondern lediglich zusammenzufassen. Diese Regelung wurde in der einschlägigen Fachpresse allerdings zu recht als missglückt bezeichnet, da Intention des Gesetzgebers Klarheit über die Zulässigkeit der Verwendung von Beschäftigtendaten zu schaffen, in sein Gegenteil verkehrt wurde.
Nunmehr legt die Regierung nach und hat sich laut Meldung von heise-online auf ein Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz geeinigt. Dieses Gesetz dient dazu, die Interessen aller Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass die Regelung noch am Mittwoch dieser Woche verabschiedet werden soll.
Laut Meldung der Zeitung Die Welt soll die heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten, entgegen des Referentenentwurfes vom 11.08.2010 ausnahmslos verboten werden. Die offene Videoüberwachung von Mitarbeitern bleibt bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen allerdings nach wie vor möglich.
Auch enthält der Entwurf eine Regelung zu sozialen Netzwerken wie z.B. studiVZ oder Facebook, wonach der Arbeitgeber aus diesen Netzwerken keinerlei Daten erheben darf (z.B. zur Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch), es sei denn das Netzwerk dient der Darstellung der beruflichen Qualifikation. Diese Regelung dürfte sich allerdings schon mangels einer entsprechenden Bußgeldvorschrift als Papiertiger darstellten.
Unter gewissen Voraussetzungen soll zur Aufdeckung von Straftaten oder schweren Pflichtverletzungen zudem der Abgleich von Mitarbeiterdaten (sog. Screenings) zulässig sein.
Ärztliche Untersuchungen wie z.B. Bluttests sollen nach der Gesetzesvorlage nur dann zur Einstellungsbedingung gemacht werden dürfen, wenn der Gesundheitszustand des Bewerbers
„eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme“
darstellt.