Neulich im Meeting mit einer Marketingabteilung wurden ein paar Zukunftsvisionen besprochen und was man eigentlich alles mit Kundendaten machen könnte. Dabei wurde recht schnell klar: Haben ist besser als kriegen…
Der Inhalt im Überblick
Gebt her Eure Daten
Der Traum einer jeden Marketingabteilung scheint es zu sein, erst einmal möglichst viele Daten zu haben und dann damit alles machen zu dürfen. Dabei wäre die präferierte Vorgehensweise
- Erst einmal alle möglichen Daten, die irgendwie interessant sein könnten, zu erheben,
- Zweck, für den die Daten gebraucht werden, kann man ja immer noch später festlegen, wobei
- eigentlich sowieso kein festgelegter Zweck notwendig ist, da man da flexibel sein möchte und außerdem
- sind Einwilligungen vollkommen überbewertet.
Leider wird dieser Traum aber wohl ewig ein Traum bleiben.
Aus der Traum
Denn dieses Wunsch-Vorgehen verstößt gleich an mehreren Stellen gegen die Grundprinzipien des Datenschutzrechtes und kann Bußgelder bis zu 300.000 € nach sich ziehen (§ 43 Abs. 3 BDSG).
Schon bei dem ersten Punkt, so viele Daten wie möglich zu erheben geht es los: Erhoben werden darf nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) nur das, was auch benötigt wird. Es gilt also das Prinzip „Need to know“ und nicht „Nice to have“.
Der Zweck jeder Datenverwendung ist bereits vor der Erhebung festzulegen. Denn nur so kann auch sichergestellt werden, dass der Betroffene überhaupt weiß, was mit seinen Daten passiert. Dieser Umstand ist einer der grundlegenden Säulen, auf denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruht. Daher können die Zwecke auch nicht im Nachhinein einfach geändert werden.
Außerdem gilt im Datenschutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wodurch grundsätzlich alles verboten ist, es sei denn, es ist erlaubt. Erlaubt sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten dann, wenn eine Rechtsvorschrift diese erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
Warum nur?
Erläutert man dies dem Marketing lässt die frage nach dem „Warum?“ nicht wirklich lange auf sich warten.
Doch führt man sich vor Augen, was das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eigentlich besagt, nämlich dass es insoweit
„die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Dieses Recht kann aber nur gewährleistet werden, wenn der Einzelne weiß, wofür welche Daten von wem verwendet werden. Das wiederum kann er aber auch nur wissen, wenn es ihm gesagt wird. Und dafür wiederum ist es schlichtweg notwendig, die Zwecke, zu denen die Daten verwendet werden sollen, vorher festzulegen.
Außerdem sind neben dem BDSG bei der Datenverwendung auch weitere Gesetze zu beachten, wie etwa das Kunst- und Urhebergesetz (KunstUrhG) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Trotzdem: Kein Alptraum
Auch wenn der ein oder andere Mitarbeiter der Marketingabteilung nun denken mag, dass ja gar nichts mehr erlaubt ist, so sei er beruhigt: Der Möglichkeiten gibt es viele.
Wichtig ist vor allem, sich vorher Gedanken zu machen, was man mit den Daten anfangen möchte. Dann können auch entsprechende Einwilligungserklärungen erstellt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch das Herz der Marketingabteilung wieder höher schlagen lassen. Wenden Sie sich einfach an Ihren Datenschutzbeauftragten, damit aus den Traumvisionen kein Alptraum wird.