Das heimliche Fotografieren einer anderen Person verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Dies gilt auch dann, wenn man die betroffene Person einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit überführen will. Dies hatte das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 28.01.2014 – (Az. 109 C 228/13) entschieden.
Der Inhalt im Überblick
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die ständige Abwägung
Wenngleich dieses Urteil etwas älter ist, freut es mich einerseits als Hundebesitzer, dass selbsternannten Ordnungshütern mit diesem Urteil eine Absage erteilt wird. Andererseits zeigt es aber auch häufige Probleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies möchte ich keinem Hundehalter oder Datenschützer vorenthalten.
Der Sachverhalt
Ein selbsternannter Ordnungshüter hatte es sich zur Aufgabe gemacht, Hundehalter zu überführen, die ihren Hund in einem Naturschutzgebiet ohne Leine laufen ließen.
Hierfür fertigte er heimlich Beweisfotos der jeweiligen Hundebesitzer an und erstattete unter Vorlage der Fotos Anzeige. Zur Rechtfertigung führte der Fotograf Belange des Naturschutzes an, die er im Wege eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durchsetzen wollte. Hiergegen klagte ein abgelichteter Hundebesitzer unter Berufung auf sein Recht am eigenen Bild. Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Fotografen Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen zu unterlassen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Zu den Gründen des Urteils
Bei derart widerstreitenden Interessen ist immer eine umfassende Abwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und den Rechten des Eingreifenden durchzuführen, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und die jeweils geschützten Rechtspositionen zu berücksichtigen sind.
Begründet wurde das Urteil in diesem Fall u.a. damit, es sich bei den Belangen des Naturschutzes nicht um eine geschützte Rechtsposition des Beklagten handelt, wohingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein grundrechtlich geschütztes Recht darstellt.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.
Ein Eingriff in die Rechte Dritter kann nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verteidigung gegen vorliegende oder drohende Eingriffe in die eigene Rechtsposition oder die Rechtsposition Dritter gerechtfertigt werden. §§ 32, 34 StGB sowie §§ 227 ff. BGB rechtfertigen nur Eingriffe in Rechtspositionen des Angreifers oder Dritter soweit Angriffe auf Individualrechtsgüter vorliegen. Es kann daher kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entwickelt werden, dass dem Einzelnen die Verteidigung der Rechtsordnung losgelöst von Individualrechtsgütern erlaubt sei. Dem Bürger ist, wie der Bundesgerichtshof zu Straftaten zutreffend ausgeführt hat, keine Selbsthilfe eingeräumt, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Ordnung zu gewährleisten ist Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe; deren Funktion darf sich der Bürger nicht anmaßen. Für einen Rechtsstaat ist es unverzichtbar, dass Bewahrung und Sicherung eines geordneten Gemeinschaftslebens in erster Linie nicht der Privatinitiative, sondern den an die Verfassung gebundenen Organen des Staates anvertraut ist. Der einzelne kann einer Störung der öffentlichen Ordnung unter Berufung auf Nothilfe grundsätzlich nur entgegentreten, wenn der Störer zugleich als solche geschützte Individualinteressen angreift.“
Beweisverwertungsverbot
In den meisten Fällen wird man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass eine heimliche Überwachung rechtswidrig ist, da diese immer einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Doch kommt es nun zu einem zweiten Problem. Was macht das Gericht mit den rechtswidrig erlangten Kenntnissen? Ein generelles Beweiswertungsverbot gibt es für diese nicht. So wurden etwa auch rechtswidrige Aufnahmen einer Dashcam vor Gericht als Beweis zugelassen. Auch hier findet zur Frage der Verwertbarkeit eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Interesse der gerichtlichen Verfolgung des Deliktes statt.
Ob man es nun in Ordnung findet wenn Hunde ohne Leine rumlaufen oder nicht, kann man dem Urteil des Gerichts nur zustimmen. Es wäre schon ziemlich beunruhigend, wenn Privatpersonen derart weitrechende Befugnisse im Umgang mit personenbezogenen Daten hätten und mit beliebigen Mitteln jedwede (subjektiv) empfundenen Ordnungsverstöße verfolgen könnten oder ein solches Verhalten durch die Beweisverwertung ermutigt werden würde. Das Chaos wäre vorprogrammiert.
Bei „geringwertigen Einzelvergehen“ finde ich das in Ordnung, wenn hier Persönlichkeitsrechte im Vordergrund stehen, aber NICHT mehr (und wenn dann auch eine Anzeige bei der Polizei erfolgt – als Obliegenheit unter Vorlage der geschossenen Fotos – beispielsweise wenn jemand eine schwere Straftat begeht, bei welcher Interessen eines betroffenen, der Natur, Sicherheitsinteressen berührt sind, oder sogar akute Sicherheitsgefährdungen ausgehen, ggf. auch für die Öffentlichkeit, sei es eine grobe Umweltverschmutzung (Bspw: Öl in einen See kippen, Stapelweise Reifen wild abstellen, Müll oder Auto entsorgen in einem Waldgebiet, dieses in eine Schlucht stürzen oder in einer unerschlossenen Höhle verbringen) oder ein Gewalt- oder Handelsdelikt (Mord/Vergewaltigung/Betrug/Verbotener Handel mit Drogen oder Waffen, oder Autodiebstahl, im Straßenverkehr: klarer Versicherungsbetrug (absichtliches Anfahren von Kfz im Verkehr „Autobumser-Masche“). oder die mutwillige Verursachung von Verkehrsunfällen wie Karambolagen. Oder Beobachtung eines Dritten beim heimlichen Lockern von Radmuttern an Kfz (der Besitzer ist dann zu informieren natürlich).
Insgesamt Dinge, die zwingend einer Verfolgung des Verursachers bedürfen.
D.h. Fotos, die einen bei der Begehung einer Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) im Sinne des BGB zeigen, müssten eigentlich zulässig sein wenn diese bei der Behörde vorgelegt werden. Diese kann
dann immer noch deren Vernichtung anweisen falls „unzulässig“ nach einer Abwägung deren Bedeutung für die Strafverfolgung. Behördliche Strafverfolgung von Straftaten liegen m.E. stets im öffentlichen Interesse weswegen hier auch der Schwerpunkt der Abwägung landen sollte. Heisst: das private Interesse am Schutz der eigenen Person tritt hier spätestens in den Hintergrund, die Aufnahmen sind zu verwerten und bleiben dann auch für den Fotografierenden straffrei weil dieser damit eine Zeugenpflicht UND Zeugnispflicht gegenüber dem Gesetz und dem Staat zur Hilfe bei der Aufklärung erfüllt hat.
Eine „Selbsthilfe“ zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist unerwünscht. Aber im eigenen Interesse heimlich angefertigte Videoaufnahmen z. B. als Beweis von Diebstählen, sind zulässig, wenn die Aufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich ist. Ein Amtgericht hat dementsprechend beispielsweise sogar geurteilt, dass eine (zeitweise) heimliche Videoüberwachung einer Grundstücksgrenze durch den Kläger zulässig war, um zu belegen, dass der betroffene Nachbar abgeschnittene, weil auf sein Grundstück überhängende Äste unerlaubt auf das Grundstück des Klägers über den Zaun warf.
Selbstverständlich ist die (heimliche) Anfertigung von Fotos anders zu bewerten, sofern Rechtsgüter eines anderen Menschen (Leib, Leben, Eigentum etc.) betroffen sind. Dies was ja auch ein wesentliches Argument des Gerichts.
Ebenso, wenn echte Straftaten gegen die Umwelt (bspw. gem. §§ 324 ff StGB) begangen werden. Den in Rede stehenden Rechtsgütern käme bei der Abwägung ein anderes Gewicht zu als in dem hier beschriebenen Fall.
Hierbei handelte es sich eben „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit. Im Rahmen dieser Abwägung hatte das Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang.
Dieser Beitrag trieft vor Subjektivität. Was will man aber auch erwarten, wenn der Ersteller offenbar frisch und fröhlich Owis in selbiger Richtung begeht. Zuerst einmal ist klar zu stellen, dass die Verfolgung eben nur durch die Behörden stattfinden kann. Es erfolgt lediglich eine Anzeige durch privat, was ganz ohne Zweifel zulässig ist. Desweiteren muss angemerkt werden, dass natürlich eine Empfindung nur subjektiv sein kann.
Chaos kann durch die Nichtbeachtung der Norm entstehen, ergo durch das Hund von der Leine lassen im Naturschutzgebiet, damit er dort noch die letzten beiden Hasen jagt, während der Besitzer mit anschwellender Lautstärke nach seinem vierbeinigen Partnerersatz ruft (Ja, diese Aussage trieft ebenfalls vor Subjektivität, nichtsdestotrotz sollte sie die Konsequenz der Nichtbeachtung hinreichend beschreiben). Ich habe überhaupt nichts gegen Hunde, diese Tiere können für ihr natürliches Verhalten nichts.
Einem HEIMLICHEN filmen/fotografieren stehe ich aber ebenso ablehnend gegenüber.
Es ist unklar, inwiefern der Beitrag impliziert, dass der der Verfasser seinen Hund ohne Leine in Naturschutzgebieten rumlaufen lässt. Auch trifft es nicht zu, dass jeder Hundebesitzer einen vierbeinigen Partnerersatz hat, der nicht hört.
Vielmehr geht es in dem Beitrag darum, dass es unangemessen und m.E. auch gefährlich ist, wenn Private der Meinung sind die Aufgaben der Behörden wahrnehmen zu müssen und sich im Zuge dessen eigenständig Eingriffsbefugnisse gegenüber Ihren Mitmenschen zugestehen. Diese sind grundsätzlich den Behörden vorbehalten und nicht um sonst umfassend geregelt.
Natürlich steht es Privatpersonen frei Anzeige zu erstatten. Ebenso müssen Sie in der Lage sein, sich (und ihre Rechtsgüter) zu verteidigen. Aber es ist schon sehr bedenklich, wenn Privatpersonen damit anfangen in eigener Initiative in Grundrechte anderer einzugreifen, bei der eine konkrete Gefahr gar nicht nachgewiesen ist und sie selbst gar nicht betroffen sind. Die Frage ist vor allem, wo konkret die Grenzen zu ziehen wären…
Ich habe jetzt seit über 10 Jahren zwei Jagdhunde (teilweise unerziehbar weil Setter und ich es auch nicht einsehe ein Tier meinen Willen aufzwingen zu müssen), keiner der beiden hat bisher, obwohl zu 90% frei laufend, ein anderes Tier gejagd und getötet. Mein Setter spürt Rehe auf, bellt sie an und oder ist erschrocken weil plötzlich ein Hase vor ihm hoch hüpft. Das ist NATUR, der Mensch als einziges so dummes Lebewesen, welches seinen eigenen Lebensraum zerstört, sollt sich nicht anmassen hier einen Leinenzwang durch zu setzen. Ich rede übrigens von Landbewohnern und expliziet nicht von der Stadt, wo freilaufende Hund eher nicht gut sind. Ein Hund ist zwar domestiziert, aber denoch mehr Natur als der Mensch…
Wie immer wird das Persönlichkeites Recht völlig überbertet durch Gerichte oder auch in journalistischen Meinungen. Jeder Hans Wurst gibt seine kompletten Daten Google, Facebook oder jeglichem Internet Browser den er nur in die Finger bekommen kann.
Natürlich ist es nicht gut wenn Privat Personen Blockwart spielen, dennoch sollte es GRUNDSÄTZLICH erlaubt sein, aber nur durch den Staat (sei es Gerichte oder Polizei) verfolgbar. Alles andere öffnet Täter (ich differenziere hier nicht zwischen OWi oder Straftat) Tür und Tor.
Ich gebe als Beispiel meinen Fall: An meinem Grundstück gegenüber wird ständig gepisst, geschissen und Müll abgelegt. Ich wohne jedoch an einem fliessenden Gewässer und ich glaube zu wissen, dass der Fluß es nicht so prickelnd sieht, wenn jemand Altöl wegschüttet am Flußufer. Dies zu verfolgen ist am Land UNMÖGLICH, da die nächste Streife 20min weg ist… Man erkennt sicherlich das Problem, oder?
Nächstes Problem Dashcams. Ich fahre täglich 25km Autobahn und kriege Schreiattacken wenn ich die Generation Handy über zwei Spuren jagen sehe bei 160km/h. Das ist nicht lustig und gefährdet aufs übelste das Leben andere Menschen. Ich sehe JEDEN Tag mindestens zwei die am Handy texte tippen oder Lkw Fahrer die NUR schnell mal was nachlesen in der Tageszeitung bei 95km/h und 20m Abstand zum vorausfahrenden Lkw.
Niemand mag Blockwarte, aber es gibt durchaus Fälle wo es DRINGEND angeraten ist das Recht am eigenen Bild in den Mülleimer zu werfen.
Ich bin versucht zu sagen dass es in 90% der Fälle richtiger wäre die Aufnahmen zu zu lassen und nur 10% vom Recht am eigenen Bild gedeckt sind wenn man einen gesunden Menschenverstand an den Tag legen würde.