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Neuer Gesetzesentwurf zum Datenschutz im Internet

Neuer Gesetzesentwurf zum Datenschutz im Internet

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzesentwurf zum Datenschutz im Internet angekündigt. Im Fokus dieser Gesetzesergänzung steht die besondere Schwere von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, da diese aufgrund der breiten Öffentlichkeit als besonders tiefe Eingriffe zu werten sind.

Die beabsichtigte Regelung bezieht sich auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Telemedien durch öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen, die einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Solche Veröffentlichungen sollen unzulässig sein, soweit nicht eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat oder ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht.

Keine großen Neuigkeiten…

Geplant ist offensichtlich die Schaffung eines §38b BDSG. Wer genau hinschaut, dem wird auffallen, dass die geplante Regelung nicht viel neues enthält, denn bereits nach der aktuellen Rechtslage sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat (§4 I BDSG).

Warum zudem eine Unterscheidung zwischen besonders schweren und sonstigen Eingriffen erfolgen soll ist nicht ersichtlich, zumal sich hieraus weitere Differenzierungsprobleme entwickeln, was dem ohnehin nicht recht übersichtlichen Datenschutzrecht in der Praktikabilität weitere Hürden setzt.

Zudem stellt sich die Frage, warum eine Ergänzung innerhalb des BDSG für Telemedien erfolgen soll, sinniger wäre es eine solche Regelung auch in einem Gesetz zu verankern, welches Bezug zu Telemedien aufweist. In Betracht kommt hier das Telemediengesetz (TMG).

…aber es wird teuer

Wirklich neu ist dagegen allerdings die Schaffung eines datenschutzrechtlichen Schmerzensgeldanspruches. Die Geldentschädigung soll so bemessen sein, dass sie einen angemessenen Hemmungseffekt entfaltet. Insoweit soll sich die Höhe des immateriellen Schadensersatzes auch an der Höhe der tatsächlichen oder zu erwartenden Gewinne orientieren.

Fazit

Für gleichgültige Unternehmen kann es jetzt also auch von zivilrechtlicher Seite aus teuer werden.

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