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Privater Einsatz von Drohnen: Was ist rechtlich erlaubt?

Privater Einsatz von Drohnen: Was ist rechtlich erlaubt?

Für immer mehr Mitbürger ein nettes Spielzeug: Mit Kameras ausgestattete Drohnen sind mittlerweile erschwinglich geworden und finden mehr und mehr Verbreitung. Aber darf man einfach so die Umgebung und auch seine Mitbürger filmen? Was ist mit dem Datenschutz? Welche Rechte können verletzt werden?

Rechtliche Zulässigkeit von Drohnen nach dem BDSG

Für jedermann leicht erkennbar liegt das Hauptproblem bei der Nutzung von Drohnen in der Ausstattung mit mehr oder weniger leistungsstarken Kameras, die es faktisch ermöglichen die Umgebung zu überwachen.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 6b BDSG eine spezialgesetzliche Regelung zur Zulässigkeit von Videoüberwachung. Aber ist ein privater Drohnenflug überhaupt eine Videoüberwachung im Sinne von § 6b BDSG? In der Praxis ist es wohl häufig eher so, dass Drohnenflüge mehr oder weniger ungeplant und auch nur für eine verhältnismäßig kurze Dauer stattfinden. Im Gegensatz zu stationären Kameras ist hier eine regelmäßige Beobachtung eines bestimmten Orts nicht wirklich möglich.

Ein Blick ins Gesetz hilft weiter. Konkret wird in § 6b Abs. 1 BDSG folgendes geregelt:

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Das juristische Schlüsselwort ist hier „Beobachtung“. Nach wohl einhelliger Auffassung setzt eine Beobachtung im Sinne des § 6 b BDSG eine optische Erfassung für eine gewisse Dauer voraus. Sollte daher ein Drohnenflug regelmäßig wiederholt und dasselbe Gebiet abgeflogen werden, ist es denkbar, hier eine Beobachtung von einer gewissen Dauer anzunehmen. Im privaten Gebrauch wird dies allerdings eher die Ausnahme sein und der Drohneneinsatz mangels einer „Beobachtung“ nicht unter § 6b BDSG fallen.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch privaten Drohnenflug

Auch wenn eine Verletzung von Normen des BDSG ausscheidet, sind bei einem privaten Drohnenflug unter Einsatz einer Bordkamera noch andere Rechte Dritter zu beachten.

Sofern durch die Kamera Menschen aufgenommen werden, kommt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Betracht.

§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG) schützt jedermann davor, dass sein Bildnis ohne Einwilligung verbreitet“ oder „öffentlich zugänglich“ gemacht wird.

Sollten daher Aufnahmen der Bordkamera z.B. per Livestream ins Internet gestellt oder auf Youtube veröffentlicht werden, stellt jede ungenehmigte Aufnahme eines Mitbürgers – sofern dieser identifiziert werden kann –  eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar.

Betroffene könnten zivilrechtlich hiergegen vorgehen und den Drohnenpiloten auf Unterlassung, ggfls. Schadensersatz und Geldentschädigung / Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Private Drohnenflüge finden in der Regel auch über Wohngebieten statt und es werden z.B. Gärten und Terrassen aufgenommen. Diese Bereiche sind der sog. Privatsphäre zuzuordnen und Informationen aus der Privatsphäre sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Unabhängig von der Frage, ob – auch – eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild erfolgt, ist durch Drohnenaufnahmen von Privatgelände auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts denkbar. Im Grundsatz geht es niemanden etwas an, wann jemand zu Mittag ist, den Rasen mäht oder Tischtennis spielt. Sofern solche Informationen durch den Drohnenflug erlangt werden, kann daher auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen.

Das AG Potsdam (Urteil vom 16. April 2015 · Az. 37 C 454/13) hat bereits den Umstand, dass mit einer Drohne der Nachbargarten überflogen und gefilmt wurde als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet und den Drohnenpiloten zu Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Zusammenfassung

Drohnen mit Bordkameras sind in rechtlicher Hinsicht nicht so harmlos, wie es vielleicht vielen Hobbypiloten erscheinen mag. Sofern die Kamerafunktion aktiviert ist, ist es ratsam kein Privatgelände zu überfliegen und generell sollten keine Personen aufgenommen werden, wenn diese Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind.

Daher lautet der Praxistipp: Wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Privatgelände und/oder Mitbürger aufgenommen werden, sollten keine Bilder im Livestream ins Internet gestellt werden. Wenn der Kameraflug schon im Internet veröffentlicht werden soll, sollte unbedingt vor dem Hochladen eine Kontrolle vorgenommen werden und durch Schnitte oder Verpixelung eine Verletzung Dritter ausgeschlossen werden.

Anderenfalls kann es schnell sehr teuer werden. Eine Abmahnung und/oder ein Gerichtsverfahren wegen der Verletzung der Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann selbst ohne Schmerzensgeld schnell Kosten im vierstelligen Bereich verursachen. Ein teurer Spaß…

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  • Ein interessantes Thema, mit dem ich persönlich immer häufiger Kontakt habe. In meinem erweiterten Bekanntenkreis und wohl auch in der Nachbarschaft gibt es immer mehr begeisterte Hobby-Drohnenpiloten die durchaus auch häufig in Wohngebieten Ihre Runden drehen. Nicht nur einmal wurde hier erwähnt, wie toll es wäre die Nachbarin beim Sonnenbaden beobachten zu können. Erschreckend ist hier für mich auch die „Selbstverständlichkeit“ mit der dies getan wird. Ich vermute hier, dass die scheinbare Anonymität der Drohne am Himmel hier die Hemmschwelle deutlich herabsetzt. An der Drohne selbst kann ich nicht erkennen wer der Eigentümer des Fluggerätes ist, so dass ich hier wenig Möglichkeiten sehe das Recht am eigenen Bild geltend zu machen. Selbst wenn die durch die Drohne aufgenommenen Bilder nicht direkt in’s Internet gestellt werden so sehe ich doch die Aufnahme selbst als kritisch an da ich keine Möglichkeit habe die Aufnahme, bzw. Speicherung der Aufnahmen zu unterbinden.

  • Wie wäre es mit einem Update mach der erfolgten Gesetzesänderung im April 2017? Denn das Thema ist nach wie vor brisant!
    Ich würde mich freuen!

  • Wir haben hier ein Problem mit einem Nachbarn, der seine Drohne an der Grundstücksgrenze fliegen läßt ( 5 m von unseren Balkonen) – aber immer behauptet, „die Kamera ist nicht aktiviert“ Er dürfe das, sofern die Bodenentfernung der Drohne weniger als 3,50 m beträgt. Es ist ein reines Wohngebiet! Wer hat Erfahrung? Danke

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