Der Einsatz von Kameradrohnen beschränkt sich längst nicht mehr auf den militärischen Bereich, sondern findet auch im Privatleben immer mehr Verbreitung. Drohnen stellen ein nettes Spielzeug dar, um seine Umgebung – aber auch seine Mitbürger – aufzunehmen. Wie sieht die aktuelle Rechtslage hierzu eigentlich aus?
Der Inhalt im Überblick
- Der private Einsatz von Drohnen unter der DSGVO
- Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Luftaufnahmen von Drohnen
- Erfüllung der Informationspflichten beim Einsatz privater Drohnen strittig
- LuftVO schränkt Einsatz von Kameradrohnen vor allem im Wohngebiet ein
- Rechtsfolgen bei rechtswidrigem Einsatz von Kameradrohnen
- AG Riesa: Drohnenabschuss kann verhältnismäßig sein
- Luftaufnahmen von Drohnen: Rechtliche Zulässigkeit nicht immer leicht zu bewerten
Der private Einsatz von Drohnen unter der DSGVO
Mit Kameras ausgestattete Drohnen fertigen Bildaufnahmen (u.U. sogar Tonaufnahmen) an, so dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen kann und somit auch bei einem privaten Einsatz die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO zu beachten wären (zur alten Rechtslage siehe diesen Beitrag). Dies gilt allerdings nur, wenn die Bildaufnahmen zunächst überhaupt personenbezogene Daten beinhalten.
Die Bildaufnahmen müssen personenbezogene Daten beinhalten
Bildaufnahmen beinhalten personenbezogene Daten, wenn auf den Aufnahmen eine natürliche Person identifiziert wird oder identifizierbar ist (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) – datenschutzrechtlich unbeachtlich sind daher bspw. reine Landschaftsaufnahmen. Werden Personen von Kameradrohnen miterfasst, ist es bei den heutigen hochauflösenden Kameras in der Regel möglich, Personen auf den Bildaufnahmen identifizieren zu können. Der Begriff der Personenbeziehbarkeit ist dabei auch weit und absolut zu verstehen (EuGH, Urt. v. 19.10.2016, Rs. C-582/14). Lediglich bei sehr unscharfen beziehungsweise verschwommenen Aufnahmen oder wenn die betroffene Person ganz klein und somit überhaupt nicht mehr zu erkennen ist, wird man das Vorliegen eines personenbezogenen Datums verneinen können. Für die Frage, ob die Bildaufnahmen personenbezogene Daten beinhalten, ist darüber hinaus zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob die Bildaufnahmen anschließend veröffentlicht werden sollen, denn schon die Anfertigung der Aufnahmen stellt eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitungstätigkeit dar. Bei einer Veröffentlichung ist darüber hinaus auch zumindest die Wertung des Kunsturhebergesetz (insb. §§ 22, 23 KUG) zu beachten.
Zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist jedoch dann nicht eröffnet, wenn die mit den Bildaufnahmen erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeitet werden (sog. Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Auch diese ist sehr eng auszulegen und greift daher allerdings bspw. nicht, wenn die Aufnahmen im Internet über den familiären Kreis hinaus veröffentlicht werden sollen.
Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Luftaufnahmen von Drohnen
Als Rechtsgrundlage für die Anfertigung der Aufnahmen, die personenbezogene Daten beinhalten und für die keine Ausnahme gilt, kommt insbesondere eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Betracht.
Das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) darf allerdings nicht zu weit ausgedehnt werden. Bei der Abwägung der Interessen desjenigen, der die Drohne einsetzt, und dem Betroffenen spielt insbesondere der Einsatzzweck eine entscheidende Rolle. Rechtfertigen lassen sich daher regelmäßig Aufnahmen, die in der Öffentlichkeit entstehen und somit die Sozialsphäre betreffen, so bspw. wenn eine große Anzahl von Personen abgelichtet werden oder Personen als Beiwerk anderer Motive dienen, insbesondere im öffentlichen Raum.
Die Kameradrohne jedoch über das Nachbargrundstück kreisen zu lassen, um Luftaufnahmen vom Nachbarn auf seiner Terrasse anzufertigen, ist ein Eindringen in dessen Privatsphäre. In solchen Fällen wird die Interessenabwägung fast immer zugunsten des Nachbarn ausfallen. Zumal bei der Abwägung auch die gesetzgeberische Wertung des § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO – siehe unten – zu berücksichtigen ist. Aufnahmen, die gar die Intimsphäre Betroffener erfassen, sind stets unzulässig.
Erfüllung der Informationspflichten beim Einsatz privater Drohnen strittig
Die DSK hat in ihrem Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen vom 16.01.2019 Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO geäußert. Diese könnten in der Regel nicht erfüllt werden und der für den Drohneneinsatz Verantwortliche ist nicht zu erkennen. Daher ist
„der Einsatz von Drohnen, die mit Videokameras ausgerüstet sind, im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen bei der Erfassung personenbezogener Daten mit einem ungleich größeren Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen (Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verbunden.“
LuftVO schränkt Einsatz von Kameradrohnen vor allem im Wohngebiet ein
In dem Positionspapier vom 16.01.2019 hat die DSK zudem darauf hingewiesen, dass beim Einsatz von Kameradrohnen die Luftverkehrs-Ordnung zu beachten ist. Nach § 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ist der Betrieb von Drohnen über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von
- Menschenansammlungen,
- Unglücksorten,
- Katastrophengebieten,
- und anderen Einsatzorten von Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verboten.
Zudem ist der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO).
Rechtsfolgen bei rechtswidrigem Einsatz von Kameradrohnen
Ein rechtswidriger Einsatz von Kameradrohnen kann verschiedene Rechtsfolgen mit sich bringen. Datenschutzrechtlich steht dem Betroffenen das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu (Art. 77 DSGVO). Strafrechtliche Konsequenzen können zudem drohen, wenn Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen angefertigt werden (§ 201a StGB) oder das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgenommen wird (§ 201 StGB). Unter Umständen steht dem Betroffenen auch der Zivilrechtsweg offen und er kann einen Abwehranspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB geltend machen.
AG Riesa: Drohnenabschuss kann verhältnismäßig sein
Das Amtsgericht Riesa hat Berichten des MDR Sachsen zufolge vor Kurzem einen Mann freigesprochen, der im vergangenen Jahr mit einem Luftgewehr über seinem Garten die Drohne seines Nachbarn abgeschossen hatte. Daraufhin zeigte der Drohnenpilot den Nachbarn wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB an der über 1.500 Euro teuren Drohne an. Dieser berief sich jedoch auf § 229 BGB (Selbsthilfe). Das Gericht urteilte zugunsten des Angeklagten. Als Begründung führte es aus, dass der Drohnenabschuss verhältnismäßig gewesen sei. Der Nachbar habe davon ausgehen müssen, dass jemand unter Nutzung der Drohne Fotos schießen wollte, die seine Persönlichkeitsrechte und die seiner beiden kleinen Töchter, die sich ebenfalls im Garten befanden, verletzen könnten. Der Abschuss mit dem Luftgewehr sei im Rahmen der Selbsthilfe auch verhältnismäßig gewesen, da dem Angeklagten kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Verfügung gestanden habe. Eine Flucht in das Haus sei keine Alternative gewesen, da die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch potenziell bereits erfolgte Fotoaufnahmen verbliebe.
In der Berichterstattung finden sich leider keine Ausführungen dazu, ob das Gericht auch die Gefährdung von Leib und Leben Dritter durch eine herabstürzende, abgeschossene Drohne berücksichtigt hat. Zudem ist aufgrund der Flughöhe oft gar nicht erkennbar, welchen Winkel die Kamera gerade filmt. Denkbar ist, dass die Drohne im vorliegenden Fall derart niedrig über das Grundstück flog, dass Gefährdungen Dritter ausgeschlossenen waren und sich auch der Kamerawinkel eindeutig bestimmen ließ. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, warum diese Aspekte in der Verhältnismäßigkeit keine Berücksichtigung fanden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei zudem darauf hingewiesen, dass die Bildaufnahmen vieler Kameradrohnen mitunter zum Steuergerät übertragen werden; ggf. werden die Aufnahmen somit aufgezeichnet und direkt gespeichert. Bei einem Drohnenabschuss werden Bildaufnahmen somit nicht unbedingt auch gelöscht.
Luftaufnahmen von Drohnen: Rechtliche Zulässigkeit nicht immer leicht zu bewerten
Der Einsatz von Kameradrohnen birgt rechtliche Risiken, denen man sich auch als Hobbypilot bewusst sein sollte. Insbesondere in urbanen Umgebungen gestaltet sich ein rechtskonformer Einsatz von Kameradrohnen unter Achtung der Privatsphäre Anderer als schwierig. Ist beabsichtigt die Aufnahmen bspw. zudem im Internet zu veröffentlichen, sollten diese vor dem Hochladen unbedingt kontrolliert und ggf. durch Schnitte oder Verpixelung bearbeitet werden, um Rechte Dritter nicht zu verletzen.
Jeder kann(fast) alles machen, Ruhe zu finden dagegen ist fast unmöglich in dieser „Spassgesellschaft“. Vögel, Insekten, alles wurscht- Hauptsache, eine neue Einnahmequelle für Firmen ist gefunden.
Früher ist man für solche Hobbies auf einen Modellflugplatz gegangen, heute kann jeder in freier Natur, auch in Wohngebieten seinen „Spaß“ haben.
Wohin bitte soll das führen?
Ein Luftgewehr (ohne Waffenscheinpflicht) hat eine Reichweite von maximal 25m (Diopter). Um im Außenbereich (Wind!) ein relativ kleines bewegliches Ziel zu treffen, muß die Drohne sehr niedrig und sehr nah gewesen sein. Das heißt, der Winkel und die Kamera waren sicherlich sehr deutlich zu erkennen.
Warum ist das ein Drohnenthema? Das Erstellen von Fotos kann mit jedem Smartphone etc erfolgen. Wenn ich ein Foto an derselben Stelle erstelle gibt es doch in der Bewertung keinen Unterschied?