Am Mittwoch hatten wir über den geplanten Abmahnpranger der Kanzlei U + C Rechtanwälte berichtet. Laut Meldung auf der Kanzlei-Homepage von U + C hat nun das Bayerische Landesamt für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt.
Kanzlei
Laut Kanzlei-Homepage teile die Kanzlei jedoch die Ausführungen der Anordnung nicht und hält sie für tatsächlich und rechtlich falsch. Die Kanzlei werde sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Vielmehr werde die Kanzlei den rechtsstaatlichen Weg einhalten auf diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werde die Kanzlei jedoch keine Gegnerliste veröffentlichen.
Fazit
Laut einem Bericht von SPIEGEL-ONLINE soll in diesem Zusammenhang zudem auch bereits eine einstweilige Verfügung (LG Essen 4 O 263/12) gegen die Kanzlei ergangen sein, in welcher die Veröffentlichung des Namens der dortigen Antragstellerin untersagt wurde. Die Website regensburg-digital.de berichtet sogar über eine zweite einstweilige Verfügung gegen die Kanzlei. Geht doch!
Weniger Standardschreiben verschicken und sich stattdessen als Anwalt hin und wieder mal mit dem Gesetz zu beschäftigen, schadet nicht. Viel juristische Literatur zu lesen und anzuwenden, könnte sich am Ende ohnehin als eine bessere Kanzleiwerbung darstellen, als mit halbausgegorenen Ideen zu Lasten Dritter im Netz aufzuwarten. Denn Mandanten sind eher mit Siegen zu beeindrucken und Wissen kann dabei hilfreich sein. Ersparte Prozesskosten lassen sich zudem bestimmt auch irgendwie sinnvoller anlegen.
Aber eine Frage stellt sich noch:
Hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte diese Idee eines virtuellen Prangers eigentlich zuvor überprüft? „Welcher betriebliche Datenschutzbeauftragte?“ wäre an dieser Stelle sicherlich die falsche Antwort.
Wieso Datenschutzbeauftragter? Wurde doch von Anwälten mit 2. Examen geprüft….