Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Volkszählung 2011, (k)ein Déjà-vu?

Volkszählung 2011, (k)ein Déjà-vu?

Wie wir bereits berichteten ist es nächstes Jahr abermals soweit, die Volkszählung steht wieder vor der Tür, dieses Mal naturgemäß unter dem Namen „Zensus 2011“.

Während die Volkszählung aus der biblischen Weihnachtsgeschichte noch relativ harmonisch vor sich ging und mit einem „Happy End“ in Form der Geburt Jesu Christi endete, wobei dieser Tag noch heute in Form des Weihnachtsfestes gefeiert wird, so war diese Harmonie anlässlich der letzten Volkszählung in den 80’er Jahren des letzten Jahrhunderts bereits nicht mehr ganz so ungetrübt.

Eigentlich für den Anfang der 80’er Jahre geplant, verzögerte sich die Volkszählung bis ins Jahr 1987. Schuld daran war unter anderem das legendäre Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts. In diesem Urteil statuierte das Bundesverfassungsgericht erstmals das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, was sich als eine Art Initialzündung für den heutigen Datenschutz erwies. Hiernach setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet deshalb die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Auch dieses Mal steht die Volkszählung in der Kritik. Bürgerrechtler hatten dementsprechend Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Gespannt wurde erwartet, ob das Urteil des Bundesverfassungsgericht erneut einen Meilenstein des Datenschutzes darstellen würde. Diesen Gefallen tat das Bundesverfassungsgericht dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung jedoch nicht und nahm die Klage aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung an (Az.: 1 BvR 1865/10). Hintergrund der Entscheidung ist, dass es bei Rechtsnormen regelmäßig nicht ausreicht, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Diesen Anforderungen wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht gerecht. Die Verfassungsbeschwerde bezeichnete zunächst als Streitgegenstand das Zensusgesetz 2011 insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen jedoch im Einzelnen zu benennen. Zudem ließ sich nach Auffassung des Gerichts dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Zensus 2011 aus Sicht der Beschwerdeführer näher mit sich bringt.

Ein Déjà-vu scheint es somit im Hinblick auf die Volkszählung 2011 nicht zu geben.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.