Nach anfänglicher Zurückhaltung werden mittlerweile mehr und mehr Bußgelder wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gegen Unternehmen verhängt. Aber nicht immer wird ein solches Bußgeld auch akzeptiert. Damit stellt sich jedoch die Frage, vor welchem Gericht man sich bei einem Verfahren gegen ein Bußgeld überhaupt befindet.
Der Inhalt im Überblick
Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid
Bei datenschutzrechtlichen Verstößen droht im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 20.000.000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs (Art. 83 Abs. 4 – 6 DSGVO).
Erlässt die Datenschutzaufsichtsbehörde ein Bußgeld wegen DSGVO-Verstößen und möchte sich das betroffene Unternehmen hiergegen wehren, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch eingelegt werden. Wird der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, verwirft ihn die Behörde als unzulässig; andernfalls prüft sie, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Hält die Behörde an ihrer früheren Entscheidung fest und das Bußgeld damit aufrecht, werden die Akten an das zuständige Gericht übersendet. Aber welches ist das zuständige Gericht, vor dem das Verfahren nun geführt wird?
Datenschutzrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts
Zwar regelt das Datenschutzrecht auch privatrechtliche Beziehungen zwischen privaten Verantwortlichen und Betroffenen; von den drei großen Rechtsgebieten (Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht) ist das Datenschutzrecht allerdings überwiegend dem Öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Gedanke liegt daher nahe, das Verwaltungsgericht als das sachlich zuständige Gericht gemäß § 45 VwGO bei gerichtlichen Verfahren gegen Bußgelder wegen DSGVO-Verstößen anzusehen.
Vorschriften des OWiG finden Anwendung
Ein Blick in das BDSG räumt jedoch mit diesem Irrglauben auf, denn in § 41 Abs. 1 S. 1 BDSG heißt es:
„Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.“
Das Vorgehen gegen Bußgelder wegen DSGVO-Verstößen richtet sich also grundsätzlich und sinngemäß nach den Vorschriften des OWiG. Nach § 68 OWiG findet das gerichtliche Verfahren damit entweder vor dem Amts- oder dem Landgericht statt. Während beim Amtsgericht der Strafrichter als Einzelrichter entscheidet, ist zuständiger Spruchkörper für erstinstanzliche Entscheidungen vor dem Landgericht die große Strafkammer. Ob im konkreten Fall das Amts- oder das Landgericht zuständig ist, ergibt sich aus dem weiteren § 41 BDSG, dessen Absatz 1 Satz 3 festlegt:
„§ 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.“
Sachlich zuständiges Gericht richtet sich nach der Bußgeldhöhe
Wir halten damit fest:
- Gerichtsverfahren gegen Bußgeldbescheide wegen DSGVO-Verstößen landen nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten.
- Beträgt die Bußgeldhöhe bis 100.000 Euro, wird das Verfahren vor dem Amtsgericht durchgeführt.
- Übersteigt die Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro, ist das Landgericht das sachlich zuständige Gericht.
Weitere Einschränkungen und Ausnahmen in § 41 BDSG
In § 41 BDSG werden einige weitere Normen des OWiG genannt, die beim Vorgehen gegen Bußgelder wegen DSGVO-Verstößen entweder keine oder nur eingeschränkte Anwendung finden.
Wie eingangs erwähnt, werden die Akten an das Gericht übersendet, wenn die Datenschutzaufsichtsbehörde an ihrem verhängten Bußgeld festhält. Die Übersendung der Akten erfolgt jedoch nicht direkt an den zuständigen Spruchkörper, sondern zunächst an die Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG).
Erst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt und auch keine weiteren Ermittlungen durchführt, legt sie die Akten anschließend dem Strafrichter oder der großen Strafkammer vor (§ 69 Abs. 4 S. 2 OWiG).
Bei Bußgeldern wegen DSGVO-Verstößen sieht § 41 Abs. 2 S. 3 BDSG allerdings die Besonderheit vor, dass eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur mit Zustimmung der Datenschutzaufsichtsbehörde erfolgen kann:
„§ 69 Abs. 4 S. 2 OWiG (Zwischenverfahren) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.“