Obwohl es auf dem Gebiet gerade so gar nichts Neues gibt, ist das Thema Arbeitnehmerdatenschutz aktueller denn je. Was möglicherweise daran liegt, dass trotz der Forderungen nach einem Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz durch die Novellierung des BDSG im September 2009 ein solches nicht eingeführt wurde. Eingeführt wurde lediglich § 32 BDSG, der einem Tropfen auf den heißen Stein gleich kommt.
Laut Bundestagsdrucksache enthält § 32 BDSG
„eine allgemeine Regelung zum Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten, die die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis (…) lediglich zusammenfassen (…).“
§ 32 BDSG regelt also, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten vor, im und nach dem Beschäftigungsverhältnis erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen.
Längst sind damit aber nicht alle Fragen geklärt. Und weil aus diesem Grund die Stimmen mit einer Forderung nach einem umfassende(re)n Arbeitnehmerdatenschutzgesetz nicht still werden wollen, hat das Bundesministerium des Inneren jetzt ein Eckpunktepapier vorgelegt. Dieses beinhaltet die Grundideen, von denen sich das Innenministerium bei der Erstellung eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes leiten lassen möchte. Folgende Punkte sollen danach fester Bestandteil eines Gesetzes sein:
- Datenerhebung im Einstellungsverfahren und gesundheitliche Untersuchungen: Das Fragerecht des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren soll endlich gesetzlich geregelt werden. Auch gesundheitliche Untersuchungen oder Prüfungen sollen konkreten Voraussetzungen unterliegen. Damit sollen Skandale wie etwa bei Daimler vermieden werden.
- Korruptionsbekämpfung/ Durchsetzung von Compliance-Anforderungen: Maßnahmen in diesem Bereich sollen aufgrund klarer gesetzlicher Grundlagen erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob davon auch so genannte Whistleblowing-Systeme erfasst und damit gesetzlichen Regularien unterworfen werden.
- Videoüberwachung: Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern soll nur noch unter bestimmten, die heimliche Videoüberwachung nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässig sein.
- Ortungssysteme und biometrische Verfahren: Auch die Datenerhebung durch Ortungssysteme (z.B. GPS) sowie der Einsatz biometrischer Verfahren sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
- Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet: Die Nutzung von Telekommunikationsdiensten soll durch den Arbeitgeber in einem bestimmten Maße kontrolliert werden dürfen. Gerade dieses Thema wirft im Moment noch große rechtliche und praktische Schwierigkeiten auf.
- Kollektivrechtliche Vereinbarungen und Beteiligungsrechte der Interessenvertretung: In Betriebs-/Dienstvereinbarungen oder Tarifverträgen sollen wie bisher eigenständige Grundlagen und Einschränkungen für eine zulässige Datenerhebung und -verwendung im Beschäftigungsverhältnis vorgesehen werden können. Die Beteiligungsrechte (insbesondere § 87 BetrVG) der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben trotz Neuregelungen unbeeinträchtigt.
- Einwilligung: Ob es im Arbeitsverhältnis aufgrund des bestehenden Über-Unterordnungsverhältnisses überhaupt eine freiwillige Einwilligung des Arbeitnehmers geben kann, ist äußerst fraglich. Daher soll die Zulässigkeit einer solchen Einwilligung auf bestimmte Fälle beschränkt werden.
- Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis: Auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses soll der Arbeitgeber Beschäftigtendaten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen, wenn er diese zur Erfüllung bestehender gesetzlicher Pflichten (z.B. nach HGB, AO) benötigt.
Damit scheint der Gesetzgeber alle wesentlichen Punkte zum Schutz der Arbeitnehmerdaten beachtet zu haben. Ob dies allerdings tatsächlich so ist, wird sich wohl erst in der Praxis zeigen. Und natürlich muss dafür auch erstmal eine andere grundlegende Voraussetzung erfüllt sein: das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz muss in der geplanten Form tatsächlich kommen…