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Arbeitsrecht: Widerruf einer Einwilligung nur mit wichtigem Grund

Arbeitsrecht: Widerruf einer Einwilligung nur mit wichtigem Grund

Die einmal erteilte Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Nutzung von Videoaufnahmen durch den Arbeitgeber kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen zurück genommen werden. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen stellt keinen ausreichenden Grund für einen Widerruf dar.

Schriftliche Einwilligung und Widerruf

Für ein Werbevideo auf der Unternehmenshomepage hatte ein Arbeitgeber Filmaufnahmen von seiner Belegschaft angefertigt. Alle abgebildeten Arbeitnehmer unterzeichneten eine schriftliche Einwilligungserklärung, nach der die Aufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens verwendet werden durften.

Drei Jahre nach Abschluss der Dreharbeiten schied ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus und verlangte die Entfernung des Videos von der Homepage. Einen besonderen Grund für den Widerruf der Einwilligung gab er dabei nicht an.

Urteil des BAG

Das aktuelle Urteil vom 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1011/13 des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) stellt jetzt klar, dass der Arbeitgeber zur Löschung nicht verpflichtet ist. Allein die Tatsache des Ausscheidens aus dem Unternehmen führe nach Ansicht der Richter nicht zu einem automatischen Erlöschen der Einwilligung.

Möglich sei jedoch prinzipiell ein Widerruf der Einwilligung. Da die Einwilligung damals aber zeitlich unbeschränkt abgegeben worden sei, müsse der Arbeitnehmer jetzt einen plausiblen Grund für die gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeben. Anderenfalls sei er in seinen Rechten nicht verletzt und könne die weitere Veröffentlichung nicht untersagen.

Abwägung erforderlich

Das Urteil verdeutlicht noch einmal die Schwierigkeiten bei der Nutzung von Fotos und Videos für Marketingzwecke.

In aller Regel sind die gesetzlichen Ausnahmen des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) nicht anwendbar, so dass eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist. Da Einwilligungen aber prinzipiell immer widerrufen werden können, muss vielfach eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen, um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen.

In der Abwägung der Interessen wird man für das Unternehmen den Aufwand für die Erstellung der Marketingmittel berücksichtigen müssen. Die professionelle Produktion eines Werbefilms verursacht hohe Kosten, was auch den mitwirkenden Arbeitnehmern bekannt ist. Die nachträgliche Entfernung einzelner Mitarbeiter aus dem fertigen Video oder die vollständige Löschung dürfte daher in der Regel unzumutbar sein.

Möglich sind jedoch Extremfälle, bei denen es dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, weiter für das Unternehmen zu werben. Dies betrifft beispielsweise die weitere Werbung für einen Sportwagenhersteller, nachdem der Mitarbeiter bei einem Autounfall schwer verletzt wurde.

Besonders schwierig sind die Fälle, in denen die Gründe für die Unzumutbarkeit allein im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegen. Zu denken wäre hier an die weitere Werbung für einen Fleischproduzenten, nachdem der Mitarbeiter sich nur noch vegetarisch ernährt.

Auswirkungen für Unternehmen

Noch ist offen, auf welche Bereiche sich das aktuelle Urteil übertragen lässt. Im Bereich der Fotografie ist der Aufwand beispielsweise deutlich geringer. Das Entfernen eines Fotos von der Homepage wird daher im Zweifel wahrscheinlich zumutbar sein.

Eine Fotoverwendung auf gedrucktem Marketingmaterial dürfte noch einmal anders zu bewerten sein. Hier wird man eventuell eine Aufbrauchfrist für bereits produzierte Materialien annehmen müssen, eine Neuproduktion wäre dann untersagt.

Wichtig: Das Gericht hat die Schriftform der Einwilligungserklärung für zwingend erforderlich gehalten. Dies gilt es für die Zukunft zu beachten.

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