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Widerspruch oder Widerruf im Arbeitsverhältnis

Widerspruch oder Widerruf im Arbeitsverhältnis

Oft ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer von Anfang an oder zu einem späteren Zeitpunkt missfallen. Dann drängt sich die Frage auf: Gibt es ein Widerspruchs- oder Widerrufsrecht? Macht es einen Unterschied, ob eine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde oder es Individualvereinbarungen dazu gibt? Wir geben eine kleine Orientierungshilfe.

Unterschied Kündigung / Widerruf / Widerspruch

Zuerst muss festgestellt werden, ob eine Kündigung, ein Widerruf oder ein Widerspruch das geeignete Mittel zur Beseitigung des derzeitigen Zustandes ist. Denn nur, wenn der richtige Weg eingeschlagen wird, kann dieser auch zum Erfolg führen.

Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit dem ein Dauerschuldverhältnis beendet wird. Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise ein Miet- oder Arbeitsvertrag. Die Kündigung entfaltet Wirkung für die Zukunft.

Eine Betriebsvereinbarung kann gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG durch eine Kündigung sowohl von Arbeitgeberseite als auch von Betriebsratsseite beendet werden.

Widerruf

Ein Widerruf ist ebenso eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Zweck des Widerrufs ist, die Wirkungen einer früheren, anderslautenden Willenserklärung, zu beenden. Der Widerruf kann formlos erteilt werden und gilt nur für die Zukunft.

Das Datenschutzrecht gewährleistet ein Widerrufsrecht für eine vormals erteilte Einwilligung. Dieses ergibt sich grundsätzlich aus § 4a BDSG. Darüber hinaus wird der Widerruf in § 28 Abs. 3a BDSG angesprochen.

Der Widerruf ist der verantwortlichen Stelle gegenüber zu erklären, die auch Adressat der Einwilligungserklärung war. Die Widerrufsmöglichkeit kann nicht rechtswirksam von vornherein ausgeschlossen werden.

Im Arbeitsverhältnis ergeben sich im Unterschied zu sonstigen Widerrufen, wie beispielsweise beim Newsletter-Empfang, ein paar Besonderheiten.

Solange die Daten, für die die Einwilligung erteilt worden war, noch nicht verwendet wurden, kann der Betroffene frei über den Zeitpunkt und Umfang seines Widerrufs entscheiden.

Wurden die Daten jedoch schon verwendet, muss der Grundsatz von Treu und Glauben beachtet werden. Dieser ergibt sich aus dem Grundgesetz und der Generalklausel in § 242 BGB. Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung widerrufen, wenn ihm das Festhalten an der Einwilligung objektiv nicht länger zuzumuten ist. Ob dies der Fall ist, muss immer am Einzelfall geprüft werden. Ihr Datenschutzbeauftragter kann Ihnen bei der Prüfung wertvolle Hilfe leisten.

Bekannt geworden ist in diesem Zusammenhang ein Fall, bei dem ein Arbeitnehmer erreichen wollte, dass sein Auftritt auf der Webseite des ehemaligen Arbeitgebers entfernt wird.

Widerspruch

Ein Widerspruch im Datenschutzrecht bezieht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt wird. Gesetzlich verankert ist er in § 28 Abs. 4 BDSG. Des Weiteren gibt es ein Widerspruchsrecht gemäß § 20 Abs. 5 BDSG, wenn eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten verarbeitet. Im Arbeitsverhältnis finden diese Regelungen jedoch keine Anwendung.

Welcher Weg kann bei leidigen Betriebsvereinbarungen eingeschlagen werden?

Betriebsvereinbarungen können auf verschiedene Weise beendet werden. Ein individueller Widerruf eines einzelnen Arbeitnehmers gehört jedoch nicht dazu.

Wurde bei Ihnen im Unternehmen eine wirksame Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung abgeschlossen und Sie fühlen sich dadurch erheblich gestört? Dann treten Sie am besten an Ihren Datenschutzbeauftragten oder den Betriebsrat heran und besprechen Ihr Problem mit diesen Vertrauenspersonen. Vielleicht kann die Betriebsvereinbarung abgeändert oder eine andere Lösung gefunden werden.

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