Nach den neuerlichen Diskussionen um Google Analytics, bei denen es eigentlich nichts Neues zu diskutieren gab, hatte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Caspar kurzum die Diskussionen mit dem Internetgiganten abgebrochen. Außerdem drohte er Unternehmen beim Einsatz des Analysetools ein empfindliches Bußgeld an.
Wer im Glashaus sitzt…
Und während diese Schlagzeilen mal wieder dafür sorgten, dass Google in aller Munde war, ohne dass auch nur ein einziger Hinweis darauf erging, dass dieses Tool mittlerweile auch datenschutzkonform eingesetzt werden kann, hat sich der Kollege Stadler einmal die Mühe gemacht und sich die Internetseite des Datenschutzbeauftragten selbst genauer angeschaut. Das Ergebnis präsentiert er auf internet-law.de und dieses gibt doch einige Rätsel auf:
Denn die Aufsichtsbehörde für Datenschutz in Hamburg setzt selbst ein Tracking-Tool ein, das ebenfalls IP-Adressen vollständig, ohne Anonymisierung erfasst und speichert. Dass das angedrohte Bußgeld auch für ihn selbst gedacht ist, erscheint dabei äußerst zweifelhaft.
Doch dass für Aufsichtsbehörden etwas anderes zu gelten scheint, also für Otto-Normal-Bürger oder -Unternehmen, ist auch nicht das erste Mal.
Man erinnere sich an dieser Stelle nur daran, dass etwa Herr Schaar sich plötzlich für eine Vorratsdatenspeicherung aussprach und diese auch noch in seinem Blog verteidigte. Und auch das ULD, als „Vorreiter im Datenschutz“ empfahl Unternehmen, ein Bußgeld zu riskieren und nicht sämtliche Daten an ELENA zu übermitteln.
Der Weisheit letzter Schluss…
… ist dies wohl nicht. Denn leider wird an diesen Stellen der Datenschutz ad absurdum geführt, was alles andere als produktiv sein dürfte. Denn wenn schon die Hüter des Datenschutzes die Wahrnehmung desselbigen an der ein oder anderen Stelle nicht ganz so ernst zu nehmen scheinen, verwundert es den geneigten Betrachter kaum, dass gleiches in der Öffentlichkeit geschieht. Und das wiederum ist dem Datenschutz alles andere als dienlich…
Und so sollte bei aller Medienwirksamkeit von öffentlichen Diskussionen eins nicht vergessen werden: dem Datenschutz selbst wäre es wohl an mancher Stelle nützlicher, sich auf die wesentlichen Aspekte zu konzentrieren…
Google Analytics lässt sich mitnichten so problemlos datenkonform einsetzen wie es hier dargestellt wird.
Wer sich den Codeschnipsel für die Anonymisierung genau ansieht, erkennt, dass eine Anonymisierung erst NACH der Übermittlung der Daten bei Google in Kalifornien stattfindet. Es kann daher erstmal völlig dahin stehen, ob eine Anonymisierung tatsächlich statt findet oder nicht. Da die IP zunächst nicht anonymisiert an den Google Server in die USA übermittelt wird, ist der Einsatz von Google Analytics auch mit dem Anonymize-Code mit dem derzeitigen BDSG wohl eher nicht vereinbar.
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Ob und inwieweit der Einsatz von Google Analytics bei Nutzung
• des erweiterten Tracking Codes,
• der Implementierung einer Widerpruchsmöglichkeit
• und Anpassung der Datenschutzerklärung
gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist aktuell nicht eindeutig geklärt.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Düsseldorfer Kreis Eckpunkte vorgelegt hat, die zumindest teilweise erfüllt werden können. Sie gehen indes davon aus, dass der Einsatz von Google Analytics auch mit dem Anonymize-Code mit dem derzeitigen BDSG „wohl eher nicht vereinbar“ ist.