Gut ein halbes Jahr ist es nun her, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet wurden, regelmäßig Daten aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ihrer Arbeitnehmer elektronisch an die so genannte Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln.
Die Proteste waren groß und auch jetzt sind sie noch nicht verstummt. Datenschützer fordern nach wie vor eine erneute Überprüfung des Verfahrens. Und auch der Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs (FoeBuD) rief zu einer Aktion gegen ELENA auf, um mit möglichst vielen Stimmen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Hauptkritikpunkte sind und bleiben, dass es sich bei ELENA um klassische Vorratsdatenspeicherung handelt und hochsensible Daten zentral an einer Stelle gesammelt werden.
Doch neben den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern werden nun auch die betroffenen Arbeitnehmer skeptisch und fangen an, bei ihren Arbeitgebern nachzufragen, welche Daten genau an ELENA übermittelt werden. Grundsätzlich wird wohl davon auszugehen sein, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die Gehaltsabrechnung darüber informieren, welche Daten an die Zentrale Speicherstelle übermittelt werden.
Leider reicht das vielen Arbeitnehmern nicht aus und so verlangen sie jeden Monat aufs Neue eine Auskunft über die übermittelten Daten. Das kann alles andere als nützlich sein, denn der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Datenübermittlung verpflichtet und hat insoweit keine Wahl. Monatliche Auskunftsverlangen können daher das Betriebsklima stark belasten. Denn auch wenn Einigkeit darüber herrscht, dass das Verfahren nicht rechtmäßig sein kann, so besteht aber zumindest im Moment keine Möglichkeit für den Arbeitgeber, dieser Verpflichtung zu entgehen.
Und als ob die Situation in den Unternehmen dadurch nicht schon schwierig genug sein dürfte, wird die Stimmung durch scheinbar wenig überdachte „Tipps“ noch angeheizt: So erscheinen Empfehlungen seitens der Aufsichtsbehörden wenig sinnvoll, die von der Übermittlung von Daten an ELENA abraten. Das ULD empfiehlt derzeit anfragenden Arbeitgebern,
„auf die Übermittlung der im Gesetz und in der Verordnung nicht explizit genannten Daten zu verzichten.“
Und dass, obwohl es sich (auch nach Aussage des ULD) beim Unterlassen von Meldungen um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € bewehrt ist. Diesem Tipp zu folgen dürfte also kaum empfehlenswert sein.
Fest steht, dass die gesetzliche Pflicht zur Datenübertragung zur Zeit (noch) besteht und dass daran auch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nichts ändern würde. Es bleibt also nur zu hoffen, dass die im März eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen ELENA genauso erfolgreich sein wird, wie die gegen die Vorratsdatenspeicherung…