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Datenschutzverstoß durch unzulässige Anwaltswerbung

Datenschutzverstoß durch unzulässige Anwaltswerbung

Anwaltswerbung stellt einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar und gilt als unlauter, wenn hierfür personenbezogene Daten von Dritten verwendet werden, die im Rahmen eines Auskunftsanspruchs für einen Mandanten erlangt wurden. Allerdings lehnt das OLG Köln (Urteil 17.01.2014, Az.: 6 U 167/13) im konkreten Fall die Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften durch eine solche Werbung ab.

Was war der Hintergrund?

Die Parteien sind jeweils Rechtsanwälte. Namens eines Mandanten, der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds war, richteten die Antragsgegner ein Rundschreiben an andere Anleger, deren Kontaktdaten sie im Rahmen eines für den Mandanten geltend gemachten Auskunftsanspruchs gegen die Fondsgesellschaft erhalten hatten.

Im Rundschreiben wiesen sie auf die kritische Lage des Fonds hin und warben für den Beitritt in die Schutzgemeinschaft der Anleger. Zugleich wurde im Anschreiben auf den Webauftritt dieser Schutzgemeinschaft sowie auf die Tätigkeit der Antragsgegner als auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwälte verwiesen. Das Anschreiben enthielt außerdem einen Hinweis auf die  Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen wegen etwaiger Prospektfehler. Die weiteren Anleger hatten nicht in die Verwendung ihrer Kontaktdaten für derartige Anschreiben eingewilligt.

Die Antragsteller beanstandeten die Verwendung der Kontaktdaten der übrigen Anleger, da diese nach ihrer Auffassung einerseits datenschutzrechtlich unzulässig sei und das Anschreiben andererseits eine nach § 43b BRAO unzulässige Werbemaßnahme darstelle.

Wie hat das Gericht entschieden?

In der Berufungsinstanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Gericht hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Thematik entschieden, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der vom Antragsgegner erlangten Kontaktdaten der Anleger zustehe, welcher sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG ergebe.

Warum ist das Urteil interessant?

Entgegen der Auffassung des OLG München sieht das OLG Köln § 28 Abs. 3 BDSG sehr wohl auch als eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.11 UWG an, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen § 28 Abs. 3 BDSG zugleich als unlautere geschäftliche Handlung lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche zugunsten von Mitbewerbern begründet. Dies insbesondere dann, wenn sich ein Marktteilnehmer wie die Antragsgegner auf § 28 Abs. 3 BDSG als Erlaubnisnorm berufen, um die Erlaubnis dazu zu nutzen, Werbung für sich zu machen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Verwendung der Kontaktdaten der Dritten als Betroffene grundsätzlich nur bei deren Einwilligung zulässig sei, soweit andere Ausnahmen nach § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG nicht vorlägen.

Kommen andere Erlaubnisnormen für die Datenverwendung in Frage?

In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch darauf hin, dass § 28 Abs. 3 BDSG eine abschließende Spezialvorschrift für die Nutzung personenbezogener Daten für die Werbung sei, so dass ein Rückgriff auf andere Erlaubnistatbestände ausscheide.

War eine Interessenabwägung notwendig?

Eine Interessenabwägung sehe der vorrangig geltende Abs. 3 des § 28 BDSG nicht vor, so dass eine Abwägung von Interessen der Rechtsanwälte und den Interessen der anderen Anleger nicht vorgenommen werden brauchte.

Welche Rolle spielt der  Zweck der Datenverwendung?

Für die Frage, ob ein Missbrauch der erlangten Daten durch deren Verwendung zur Kontaktaufnahme vorliegt, sei nach Ansicht des Gerichts bedeutsam, ob dies legitim im Auftrag des Mandanten als Anleger zum Austausch mit anderen betroffenen Anlegern geschehe oder ob die Daten von den Rechtsanwälten eigenmächtig und damit unzulässig zur Anwaltswerbung um konkrete Mandate verwendet würden. Die Abgrenzung könne sich als schwierig erweisen und müsse für den konkreten Einzelfall vorgenommen werden.

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