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Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Schiller und der Datenschutz

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Schiller und der Datenschutz

Wer eine langfristige Verpflichtung eingehen möchte, sollte diese Entscheidung einer genauen Prüfung unterziehen. Das wusste schon Schiller und das gilt auch im Datenschutz – etwa bei Einwilligungserklärungen. Denn diese sollten nicht halbherzig erstellt und auch nicht unüberlegt unterschrieben werden.

…ob sich das Herz zum Herzen findet

Herauszufinden, ob die Herzen von datenverarbeitender Stelle und Betroffenem tatsächlich im selben Takt schlagen, ist nicht immer ein ganz leichtes Unterfangen. Dabei gibt die besondere Nähebeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine zusätzliche Schwierigkeit auf:

Der Arbeitgeber will möglichst viel mit den Daten des Arbeitnehmers machen und dieser will zumindest erst einmal wissen, was ihn eigentlich erwartet, etwa was die künftige Schwiegermutter (sprich die Konzernmutter) eigentlich mit den Daten machen will. Und so wird immer wieder auf die Einwilligung zum Umgang mit Beschäftigtendaten zurückgegriffen. Denn sie ist immerhin (augenscheinlich) eine einfache Möglichkeit, die zwei Herzen zusammen zubringen.

Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang

Gerade wenn man neu in ein Unternehmen kommt, verfällt man schnell dem Wahn, alles zu unterschreiben, was der Arbeitgeber einem vor die Nase legt. Leider kann dies auch tatsächlich zu einer langfristige Reue führen, etwa wenn Fotos oder persönliche Daten im Internet veröffentlicht werden. Zwar bildet die Einwilligung nach § 4 BDSG eine wirksame Rechtsgrundlage zur Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung. Jedoch sind an die Ausgestaltung der Einwilligung nach § 4a BDSG bestimmte Anforderungen gestellt:

  • sie muss freiwillig sein (was von Datenschutzbehörden für das Beschäftigungsverhältnis wegen des bestehenden Über-/ Unterordnungsverhältnisses als problematisch angesehen wird),
  • auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung hinweisen und
  • sie muss schriftlich erfolgen
  • in bestimmten Fällen ist auf die Widerrufsmöglichkeiten der Einwilligung hinzuweisen.

Für die Bereiche der Fotoveröffentlichung im Internet sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass auch bei einem Widerruf der Einwilligung nicht garantiert werden kann, dass das Foto tatsächlich gänzlich aus dem Internet verschwunden ist. Denn schließlich können Fotos kopiert oder als Screen-Shot vervielfältigt werden.

Wo Starkes sich und Mildes paaren

Zwischen dem Wunsch, möglichst alles mit Daten machen zu dürfen und dem Recht, alles für sich behalten zu wollen, muss auch im Bereich der Einwilligungserklärungen die goldene Mitte gefunden werden. Eine generelle Einwilligung, alles mit allen Daten machen zu dürfen, ist in jedem Fall unzulässig. Im Zweifel sollte die Einwilligungserklärung  immer so konkret wie möglich ausgestaltet sein, so dass jeder sofort versteht, worin er einwilligen soll. Eine Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten ist in jedem Falle ratsam.

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