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DSGVO: Schadensersatz nur nach konkreter Schädigung

DSGVO: Schadensersatz nur nach konkreter Schädigung

Mit Beschluss vom 11.08.2021 hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 1 U 69/20) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO eine konkrete Schädigung der betroffenen Person voraussetzt. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn die bloße Befürchtung eines Schadens vom Anspruchssteller dargelegt wird.

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat

„jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“.

Adressaten der Haftungspflicht sind demzufolge sowohl der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO als auch der Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Ansprüche gegen andere Personen oder Stellen, wie bspw. gegen den Datenschutzbeauftragten oder Geschäftsführer, sind hingegen nicht von der Norm umfasst. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Anspruchsberechtigt ist danach die betroffene Person i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, d.h. eine natürliche Person, deren Daten rechtswidrig verarbeitet wurden. Juristische Personen können hingegen keine Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO ableiten.

Weitere Voraussetzung der Haftung nach Art. 82 DSGVO ist, dass der betroffenen Person ein Schaden entstanden ist. Bei dem Schaden kann es sich um einen materiellen, d.h. einen Vermögensschaden, aber auch um einen immateriellen Schaden handeln. Ein immaterieller Schaden ist insbesondere bei Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person anzunehmen. Schließlich muss der Schaden durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden sein und der rechtswidrige Umgang mit den Daten schuldhaft erfolgt sein.

Der Fall

Im Rahmen des Verfahrens verlangte die Klägerin von dem Beklagten, der in der Vergangenheit als Immobilienmakler für die Klägerin tätig war, die Zahlung offener Geldforderungen in fünfstelliger Höhe. Gegen diesen Anspruch wandte der Beklagte ein, dass ihm eine entsprechende Gegenforderung aus Art. 82 DSGVO zustehe. Diesen Anspruch begründete der Beklagte damit, dass die Klägerin seinen Namen und sein Foto unerlaubt auf der eigenen Webseite veröffentlicht hat.

Keine Beweislastumkehr aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO i.V.m. dem EG 146 S. 2

Nach den Ausführungen der Richter des OLG Brandenburg obliegt dem Anspruchssteller die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 DSGVO. Insbesondere ergebe sich aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO i.V.m. dem Erwägungsgrund 146 S. 2 keine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Schadens.

„Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut sowohl des Art. 82 Abs. 3 DSGVO als auch der Ausführungen im Erwägungsgrund Nr. 146 zur DSGVO bezieht sich die darin niedergelegte Nachweisobliegenheit des Verantwortlichen allein auf seine Verantwortlichkeit für die Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben, nicht aber – auch – auf den Schaden selbst.“

Art. 82 DSGVO verlangt die Darlegung eines konkreten Schadens

Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO verlangt, dass der Beklagte einen konkreten Schaden darlegen kann. Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 146, der vorsieht, dass ein Schaden entstanden sein muss. Die Befürchtung eines Schadens und erst recht der bloße Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO reichen hingegen nicht, um einen solchen Entschädigungsanspruch des Beklagten begründen zu können.

Da es an der Darlegung eines konkreten Schadens auf Seiten des Beklagten fehlt, ist ein Schadensersatzanspruch demzufolge im Ergebnis zu verneinen. Der Beklagte hatte in der ersten Instanz lediglich pauschal eine Entstehung von Nachteilen für seine Tätigkeit als freier Immobilienmakler dargelegt, ohne solche Nachteile substantiiert vorzutragen. Dieser Substantiierungsmangel wurde auch in der Berufung nicht behoben.

„Damit ist das Vorbringen des Beklagten zum Vortrag der Entstehung eines Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht geeignet, weshalb eine Entstehung von Zahlungsansprüchen nach dieser Vorschrift nicht erkannt werden kann.“

Bedeutung des Urteils

Die im Beschluss dargelegten Ausführungen der Richter des OVG Brandenburg entsprechen den grundsätzlichen Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen. Sollte keine Beweislastumkehr in Betracht kommen, hat der Anspruchssteller die ihm günstigen Tatsachen vorzutragen und darzulegen. Die Voraussetzungen gelten auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO. Der Anspruchssteller muss hinreichend substantiiert darlegen, dass ihm ein konkreter Schaden entstanden ist.

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