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EU stoppt Vorratsdatenspeicherung – vorerst!

EU stoppt Vorratsdatenspeicherung – vorerst!

Die EU-Kommission stoppt deutsche Pläne zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung – aus Gründen der Dienstleistungsfreiheit. Zwar ist es erst einmal nur eine Verzögerung – diese könnte den Gegnern wieder neuen Aufwind geben.

Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit

Die EU-Kommission hat einem Bericht der Rheinischen Post zufolge die deutschen Pläne zur Wiedereinführung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vorerst auf Eis gelegt.

Begründet wurde dies mit Bedenken, die vorgesehene Speicherpflicht der Daten in Deutschland stelle einen Verstoß gegen die in Art 56-62 AEUV geregelte Dienstleistungsfreiheit dar.

Laut Entwurf des Bundesjustizministeriums müssen Telekommunikationsdienstleister Verkehrsdaten anlasslos 10 Wochen speichern – und zwar ausschließlich im Inland.

„Abweichend von § 113a TKG a. F. sind die Daten ausschließlich im Inland zu speichern; eine Erfüllung der Speicherpflicht durch die Speicherung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nicht mehr vorgesehen.“

Zwar sieht das Bundesjustizministerium selbst eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das geplante Gesetz. Man glaubte aber, dies sei vorliegend gerechtfertigt:

„Die Beschränkung der Speicherung der Vorratsdaten auf das Inland ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 56 AEUV. Eine solche lässt sich rechtfertigen, wenn sie notwendig ist, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht zu werden, und wenn sie zudem verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Beschränkung auf das Inland ist notwendig, um die grundrechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit zu gewährleisten, die gespeicherten Vorratsdaten wirksam vor Missbrauch sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung zu schützen und das durch eine unabhängige Stelle zeitnah und effizient überwachen zu können.“

EU ist Wirtschaftsunion

Die EU-Kommission hat Deutschland nunmehr aufgegeben, den Gesetzentwurf anzupassen und die europarechtlichen Vorbehalte zu berücksichtigen.

Das Ergebnis kann nicht wirklich überraschen, da die EU nunmal eine Wirtschaftsunion ist und die Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend gilt. Benachteiligungen wegen nationaler Sonderwünsche müssen immer die Ausnahme sein und bedürfen einer ganz besonderen Rechtfertigung – wie unlängst Minister Dobrindt mit seinen gescheiterten Mautplänen erfahren durfte.

Verzögerung ist noch kein Verwerfen

Das Vorgehen der Kommission bedeutet zwar keine Ende der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Gegnern der Vorratsdatenspeicherung wird diese neuerliche Verzögerung aber wohl neuen Schub und neue Argumente geben können.

Das parlamentarische Verabschiedung des Gesetzes sollte ja bereits im Juli 2015 erfolgen, also noch vor der Sommerpause, und wurde damals schon auf Drängen der Gegner innerhalb der SPD Fraktion auf September verschoben.

Da mit der Speicherfrist im Inland ein Kernbereich der Regelung betroffen ist, ist nicht zu erwarten, dass das Gesetz in dieser Form den Bundestag passiert.

Fazit

Ähnlich wie im Fall der staatlichen Kommunikationsüberwachung durch amerikanische Dienste (vgl. Microsoft gegen Herausgabe von Kommunikationsdaten auf europäischen Servern) ist es nicht primär das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern vielmehr das Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung der Dienstleister, die als Gegenargument vorgebracht werden.

Den Gegnern des Vorhabens wird es aber im Ergebnis egal sein. Wenn das Inlandsgebot fällt, muss das Gesetz in seinem Kern neu verhandelt werden, da im Gesetz eine Speicherpflicht und der Zugriff auf Server abgebildet werden muss, die in fremden Rechtsordnungen liegen.

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