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Kündigung wegen E-Mail-Verkehrs

Kündigung wegen E-Mail-Verkehrs

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied bereits Ende Mai über eine außerordentliche Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit.

Das LAG bestätigte die Kündigung des seit über 32 Jahren bei der Gemeinde beschäftigten Mannes aus wichtigem Grund und führt dazu aus:

„Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitverhältnisses liegt in der exzessiven privaten Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit (…) und der damit notwendig verbundenen Verletzung der Arbeitspflicht. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.“

Vor allem interessant ist, dass die in den Prozess eingeführten Auswertungen der an den Kläger gerichteten privaten E-Mails auf seinem dienstlichen Rechner keinem Verwendungs- und Verwertungsverbot unterliegen:

„Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorganges angelegten Daten wird nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt. Die Beklagte hat vorliegend nicht die § 15 Telemediengesetz bzw. § 88 Telekommunikationsgesetz verletzt, da sie im Sinne dieser Spezialgesetze nicht als Dienstanbieter von Telekommunikationsdienstleistungen anzusehen ist.“

Es stellt sich dabei allerdings die Frage, warum genau die Beklagte Gemeinde nach Ansicht des LAG kein Diensteanbieter ist. Denn gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Nach dem allgemeinen Wortlaut und auch nach dem bisherigen Verständnis fallen Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die private Nutzung von E-Mail- und Internetdiensten zur Verfügung stellen unter diese Definition.

Leider ist das LAG hierauf aber nicht weiter eingegangen oder hat zumindest seine Aussage hierzu erläutert. Fest steht allerdings, dass diese Feststellung so nicht richtig sein kann. Daher ist zu hoffen, dass das LAG hier lediglich eine äußerst unglückliche Formulierung gewählt hat und tatsächlich meinte, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf die bereits gespeicherten E-Mails kein „Diensteanbieter“ mehr ist.

Auch hat das LAG die Persönlichkeitsrechte der E-Mail-Partnerin nicht in seine Überlegungen mit einbezogen.

Alles in allem ein sehr interessantes, aber auch fragwürdiges Urteil.

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