Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Private Internetnutzung – Urteil des EGMR

Private Internetnutzung – Urteil des EGMR

Wer während der Arbeitszeit das betriebliche Internet für private Zwecke nutzt, obwohl es verboten ist, muss mit einer Kündigung rechnen. Ein Fall-Klassiker zum Thema private Internetnutzung, der jüngst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschäftigte. Nach Auffassung des EGMR verletzt die Kündigung nicht das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Straßburger Gericht wies in der Rechtssache Barbulescu gegen Rumänien (61496/08) die Klage eines Vertriebsmitarbeiters  nach dem erfolglosen Durchlaufen des innerstaatlichen Rechtsweges mit Urteil vom 12.01.2016 zurück.

Auswertung der Protokollierung ergab: Private Internetnutzung

Der Mitarbeiter richtete auf Weisung des Arbeitgebers einen Yahoo-Messenger ein, um damit ausschließlich Anfragen von Kunden zu beantworten. In dem Verfahren war unstrittig, dass in dem Unternehmen die private Internetnutzung ausdrücklich verboten ist.

Gesundheit und Sexualleben

Der Arbeitgeber informierte den Kläger, dass dessen Nutzung des Yahoo-Messenger über einen Zeitraum von 8 Tagen überwacht wurde. Die Auswertung der Protokollierung ergab, dass die Protokolle auch Nachrichten enthielten, die der Kläger mit seinen Bruder und seiner Freundin ausgetauscht hatte. Dabei ging es um heikle Themen wie Gesundheit und das Sexualleben.

Eingriff in Privatsphäre

Barbulescu erhob nach erfolglosen Durchlaufen des innerstaatlichen Rechtsweges nun Klage vor dem EGMR. Die Kündigung beruhe auf einen Eingriff in seine Privatsphäre und verstoße damit gegen das Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens aus Art. 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der lautet:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“

Die sieben Richter der Kammer des EGMR folgten dieser Auffassung nicht und verneinten eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK:

Zwar läge ein Eingriff in den Schutzgehalt des Art. 8 Abs 1 EMRK vor. Der Arbeitgeber hat auf den Internet-Account von Barbulesco Zugriff genommen. Das Protokoll hierüber wurde im innerstaatlichen Gerichtsverfahren verwendet. Allerdings sei es nicht unangemessen, dass ein Arbeitgeber Gewissheit darüber haben möchte, ob und inwieweit die Beschäftigten ihre beruflichen Aufgaben in der Arbeitszeit erledigen. Zumal der Arbeitgeber auf den Account von Barbulescu in dem guten Glauben zugegriffen hat, dass dieser nur kundenbezogene Kommunikation beinhaltet – so der EGMR.

Inhalt der Kommunikation bleibt unerwähnt

Zudem kann nach Urteil des EGMR den staatlichen Gerichten nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie den Inhalt der Kommunikation in ihren Urteilen erwähnt haben. Die innerstaatlichen Gerichte haben das Protokoll nur in dem Umfang genutzt, um zu beweisen, dass der Yahoo-Messenger während der Arbeitszeit auch zu privaten Zwecken vom Kläger genutzt wurde. Die Identität der Personen, mit denen Barbulescu kommuniziert hat, wurde nicht öffentlich gemacht.

Faires Gleichgewicht

Das Straßburger Gericht gelangt zu dem Urteil, dass die rumänischen Gerichte ein faires Gleichgewicht zwischen Barbulescus Recht auf Wahrung der Privatsphäre und dem Interesse des Arbeitgebers getroffen hat.

Beschwerde bei der Großen Kammer des EGMR?

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Barbulescu Beschwerde bei der Großen Kammer des EGMR einlegt.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Es nützt nichts das so viele Freiheiten vorgegaugelt werden in Deutschland, die gar nicht existieren und statt dessen eine Kartellrechtliche Einteilung in Zone und Bereichen erfolgt, die zwangsweise nur zu einem Anbieter mit überhöhten Preisen führen.
    Dieses gilt speziell für Deutschland, bei Stromanbietern, Gasanbietern, Kabelanbietern.
    Der Markt ist unter den grossen Firmen aufgeteilt und in Deutschland stellt man sich wie die 3 Affen, nichts sehen nichts hören und nichts sagen.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.