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Videos auf der eigenen Webseite richtig einbinden

Videos auf der eigenen Webseite richtig einbinden

Viele Vereine, Unternehmen und öffentliche Stellen setzen für Informations- und Kommunikationsangebote verstärkt auf Videos. Datenschutzrechtlich gilt es dabei einiges zu beachten. Im November 2022 veröffentlichte der ehemalige Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) Dr. Stefan Brink eine neue Handreichung zur Einbindung von Videos in eigene Webseiten.

Daten nützen – Daten schützen

Webseiten werden durch die Einbindung von Videos interessanter und lebendiger. Durch die Präsentation des Unternehmens in Bild und Ton erhalten potenzielle Kunden einen besseren Eindruck von Produkten und Dienstleistungen oder Bewerber erste Einblicke in das Unternehmen. Getreu dem Motto „Daten nützen – Daten schützen“ ist hierbei jedoch wichtig, dass der Inhalt des Videos rechtssicher ist und auch datenschutzkonform eingebunden wird.

Denn bei der direkten Einbindung von Inhalten von kommerziellen Video-Plattformen werden in der Regel personenbezogene Daten der Besucher der Webseite, wie die IP-Adresse, oder Cookies an die Plattformbetreiber und an Drittanbieter übermittelt. Bei der unmittelbaren Einbindung beginnt die Datenübermittlung an die Plattformbetreiber/Drittanbieter häufig mit Aufruf einer Webseite, spä­testens aber mit Klick auf das eingebundene Video, also ohne, dass Betroffene die Videoplattform direkt besuchen.

Grundsätze des EuGH

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zur Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf Webseiten (Rs. C-40/17 „Fashion ID“) allgemeine Grundsätze aufgestellt. Danach sind Webseiten-Betreiber für das Erheben personenbezogener Daten und deren Weiterleitung durch Übermittlung an Drittanbieter in der Regel mit diesen gemeinsam verantwortlich im Sinne von Art. 26 DSGVO. Sie müssen daher sicherstellen, dass die Besucher der Webseite bereits vor der Erhebung über die Datenverarbeitung hinreichend informiert und dass die folgenden Datenverarbeitungen rechtmäßig sind. Auch wenn der EuGH sich im oben genannten Urteil lediglich mit der Einbindung des Facebook-Like-Buttons beschäftigte, sind die Grundsätze auf jede Art von Einbindung von Drittinhalten anwendbar.

Datenschutz beim Hochladen oder Einbinden von Videos auf Webseiten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Video auf einer Webseite einzubinden. Hierbei ist stets zu beachten, dass die Einbindung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. In der Handreichung wurden drei Möglichkeiten genannt, welche im Folgenden kurz dargestellt werden.

Selbsthosting

Sofern eigene oder auch fremde Videos eingebunden werden sollen, lautet die datenschutzfreundlichste Lösung: Videos selbst hosten! Hierunter versteht man die Bereitstellung des Videos von dem eigenen Webserver. Hierfür muss genug Speicherplatz und Bandbreite zur Verfügung stehen. Der Vorteil ist, dass sichergestellt wird, dass keine problematische Übermittlung personenbezogener Daten an Drittanbieter stattfindet. Können die Ressourcen nicht bereitgestellt werden, ist bei der Auswahl eines Dienstleisters darauf zu achten, dass dieser innerhalb der EU bzw. des EWR sitzt und ausschließlich dort tätig wird, um die Drittstaatenproblematik zu umgehen. Mit dem Dienstleister ist regelmäßig eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit zu schließen.

PeerTube als Alternative

Als Alternative zum Selbsthosting empfiehlt der LfDI BaWü die Videoplattform PeerTube, bei der es sich um eine nicht kommerzielle, datenschutzkonforme Alternative zu den gängigen und allseits bekannten Plattformen handelt. Anders als bei kommerziellen Plattformen gibt es dabei keinen zentralen Anbieter, sondern viele einzelne PeerTube-Server, sogenannte Instanzen. Die Nutzung ergibt jedoch nur dann Sinn, wenn der Verantwortliche in Interaktion mit seinen Nutzern treten möchte. Wird eine solche Interaktion nicht benötigt, sollte aufgrund des Prinzips der Datenminimierung auf die oben genannte Selbsthosting-Lösung zurückgegriffen werden.

Zwei-Klick-Lösung

Die dritte vorgestellte Lösung ist die sog. „Zwei-Klick-Lösung“. Hierbei muss eine Einwilligung eingeholt werden. Zunächst wird dem Webseitenbesucher nur ein Vorschaubild der externen Inhalte angezeigt – ohne dabei die IP-Adresse, Browser-Informationen oder andere persönliche Informationen an Dritte zu übermitteln. Erst wenn aktiv auf die Vorschau geklickt wird, werden die Daten übermittelt.

Da hierbei jedoch einige Anforderungen beachtet werden müssen, handelt es sich um die risikoreichste Variante, welche stets mit der Unterstützung von Fachleuten umgesetzt werden sollte. Es ist sicherzustellen, dass alle Anforderungen an eine Einwilligung in die konkrete Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO erfüllt sind. Bei Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer sind zudem die Anfor­derungen aus Kapitel 5 der DSGVO zu beachten.

Strengere Anforderungen an öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen können regelmäßig nicht rechtmäßig auf einwilligungsbasierten Videoplattformen präsent sein. Sie müssen daher in jedem Fall zumindest Alternativen anbieten, die es den Bürgern ermöglicht, die Videos auch auf datenschutzkonforme Weise ohne Einwilligung im Einklang mit der DSGVO anzusehen. Weitere Informationen zur Nutzung von Social Media durch öffentliche Stel­len erhalten Sie in einer vom LfDI herausgegebenen Orientierungshilfe.

Datenschutz bei den Videos selbst

Bei all den Punkten oben ist jedoch nicht zu vergessen, dass der Inhalt des Videos an sich bereits datenschutzkonform sein muss. Sofern es sich bei den Aufnahmen nicht nur um Gebäude oder Naturaufnahmen handelt, sondern Personen involviert sind, liegt auch hier eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, die eine datenschutzrechtliche Prüfung erforderlich macht. Vorliegen muss sodann eine Rechtsgrundlage und eine Speicherung und Veröffentlichung ist datenschutzrechtlich abzusichern.

Ferner sind auch immer die Vorgaben aus § 25 TTDSG zu prüfen und es gilt zu beachten, dass bei einer Einbindung fremder Videos auf der eigenen Webseite keine urheberrechtlichen Aspekte entgegenstehen.

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