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Zahnersatz für den Datenschutz

Zahnersatz für den Datenschutz

Datenschutzverstöße haben bislang kaum Konsequenzen, das Datenschutzrecht gilt weithin als zahnlos. Selbst wenn die Aufsichtsbehörden wollten, stünden ihnen keine Sanktionen zur Verfügung, die richtig wehtun.

Justizminister Heiko Maas plant jetzt, Verbraucherschutzverbänden ein Klagerecht für den Fall einzuräumen, dass Kundendaten missbraucht werden. Keine Stärkung der Aufsichtsbehörden also, sondern eine Art Zahnersatz. In der Praxis dürfte das aber durchaus hilfreich sein, wenn Datenschützer mal die Zähne zeigen wollen.

Prothese ist besser als keine Zähne

Wenn die Aufsichtsbehörden bis zu 5 % des Jahresumsatzes eines Unternehmens als Bußgeld verhängen könnten, würde sich die Wahrnehmung des Datenschutzrechtes deutlich ändern. Vorgesehen waren Bußgelder in dieser Höhe in der EU-Datenschutzgrundverordnung, die allerdings nicht vor der Wahl des Europa-Parlaments verabschiedet werden konnte. Wie wir berichteten, ist deshalb sehr fraglich, ob die Reform des Datenschutzrechts in der Europäischen Union noch gelingen wird.

Unter diesen Umständen ist ein Klagerecht für Verbraucherschützer bei Datenmissbrauch eine sinnvolle Alternative. Verbraucherschutzorganisationen wie die Verbraucherzentralen können bislang ein Unternehmen verklagen, das sich verbraucherschutzwidriger Praktiken bedient. Vorgesehen ist das im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG).

Insofern liegt es nahe, dieses Klagerecht auszuweiten auf Fälle, in denen Unternehmen datenschutzwidrige Praktiken zulasten von Verbrauchern anwenden. Genau das kündigte gestern Justizminister Maas in einer Pressemitteilung anlässlich des „Safer Internet Day“ an. Laut Spiegel soll bereits im April ein Gesetzesentwurf vorliegen.

Keine Revolution, aber ein Fortschritt

Zurecht weist Niko Härting im CR-online Portal zum IT-Recht darauf hin, dass die angekündigte Reform keineswegs revolutionär ist.

Schon jetzt können Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße in allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Gericht bringen (§ 1 UKlaG). Entsprechende Verfahren gegen Google und Facebook haben bereits für große Aufmerksamkeit gesorgt.  Zudem haben mehrere Oberlandesgerichte bei Datenschutzverstößen auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angenommen. In diesen Fällen folgt das Klagerecht von Verbraucherschutzverbänden aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Soweit es um Verbraucherdaten geht, decken sich die Ziele des Verbraucherschutzes mit denen des Datenschutzes. Den Aufsichtsbehörden streiterprobte Helfer zur Seite zu stellen, ist also nur konsequent. Und vielleicht wachsen den Datenschutzbehörden ja auch eines Tages Zähne …

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