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BGH: Ein Opt-In kann für mehrere Werbekanäle ausreichend sein

BGH: Ein Opt-In kann für mehrere Werbekanäle ausreichend sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17 entschieden, dass sich eine einzige Einwilligung in die Werbung auf mehrere Kommunikationskanäle gleichzeitig beziehen kann, ohne dabei den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu widersprechen.

Worum ging es?

Die Klage richtete sich gegen ein Telekommunikationsunternehmen und beschäftigte sich mit den Voraussetzungen einer rechtswirksamen Einwilligung zu Werbezwecken. Der Kläger bemängelte unter anderem, dass sich die Einwilligungserklärung gleichzeitig auf eine Kontaktierung per Telefon, E-Mail, SMS und MMS bezog und keine spezifische Einwilligungserklärung hinsichtlich dieser Kanäle vorhanden war.

Zunächst hat der BGH (wie bereits in anderen Urteilen) noch einmal klar gestellt, dass die Einwilligung auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein kann. Entscheidend sei dabei, ob die in einer Klausel enthaltene Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genüge.

Einwilligung in mehrere Werbekanäle ist spezifisch genug

Eine Einwilligung im Sinne des Art. 7 UWG ist

„jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Außerdem muss diese in jeder geeigneten Weise gegeben werden könne, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck komme, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolge“

Der BGH sah diese Anforderung im vorliegenden Fall als erfüllt an, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderung einer spezifischen Einwilligungserklärung. Die Einwilligung enthalte hier in einer gesondert anzuklickenden Erklärung ausschließlich die Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken. Es widerspreche laut BGH dem Erfordernis einer spezifischen Angabe nicht, dass die Einwilligungserklärung sich auf eine Werbung mittels der verschiedenen Kommunikationswege Telefonanruf und elektronische Post bezieht. Einer gesonderten Erklärung für jeden Werbekanal bedürfe es nicht. Dies gelte hier auch deswegen, weil das UWG für alle genannten Kommunikationskanäle die gleichen Anforderungen stelle. Eine andere Ansicht hierzu hatte z.B. das Landgericht Berlin vertreten

Nicht spezifisch genug wäre die Erklärung allerdings dann, wenn die Erklärung gemeinsam mit weiteren vertraglichen Erklärungen und Regelungen abgegeben werden soll, die sich eben nicht spezifisch auf eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecke beziehen (z.B. für Gewinnspiele). Dies würde dem Erfordernis einer spezifisch auf die Werbung bezogenen Angabe widersprechen.

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