Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Kritik bei Bewertungsportalen – Kann ich einen Eintrag löschen?

Kritik bei Bewertungsportalen – Kann ich einen Eintrag löschen?

Im Zusammenhang mit negativen Äußerungen in Bewertungsportalen stellt sich für den Betroffenen regelmäßig die Frage, wie der schädigende Kommentar wieder aus dem Netz gelangt. Bei der Bewertung, ob ein Löschungs – oder Unterlassungsanspruch besteht, kollidieren regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und das Recht auf freie Meinungsäußerung des Kommentators. Jüngst sind zwei gerichtliche Entscheidungen ergangen, welche die Meinungsfreiheit stärken und es erschweren, schädigende Kommentare wieder zu löschen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

In dem Fall, der dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14) zur Entscheidung vorlag, hatte ein ehemaliger Geschäftspartner einen Firmeninhaber auf einem Internetportal negativ bewertet.

Dem Kommentar vorausgegangen war ein langer Rechtsstreit über eine Mietkautionsforderung, die der Firmeninhaber erst nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft und eines Gerichtsvollziehers beglichen hatte. Dieses Geschehen schilderte der Geschäftspartner nun unter namentlicher Nennung des Firmeninhabers ausführlich in dem Bewertungsportal mit dem abschließenden Hinweis:

„ Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen“

Der Firmeninhaber verklagte den Verfasser des Kommentars daraufhin auf Unterlassung dieser Äußerung und hatte damit vorerst Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sahen in dem Kommentar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Firmeninhabers (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG), dem vor dem Recht des Kommentators auf Meinungsfreiheit der Vorrang einzuräumen sei. Da es sich um einen Vorwurf mittlerer Kriminalität handele, müsse durch den Kommentar mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Firmeninhabers gerechnet werden.

Rechtlicher Hintergrund

Negative Bewertungen greifen grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dagegen kann der Betroffene gerichtlich mit einem Unterlassenanspruch vorgehen (§ 1004, 823 I BGB analog). Dieser Anspruch ist aber in der Regel nur dann erfolgsversprechend, wenn die Meinungsfreiheit nicht überwiegt. Für eine Abwägung werden folgende Kriterien herangezogen:

  • Betrifft die Äußerung die Privat – oder Sozialsphäre des Betroffenen?
    Von Bedeutung ist zunächst, ob die Äußerung die Privat – oder Sozialsphäre betrifft. Bei Äußerungen, die sich auf die Sozialsphäre beziehen – also auf die berufliche Tätigkeit einer Person – überwiegt in der Regel die Meinungsfreiheit. Damit eine wahre Äußerung hier mit einer Sanktion verknüpft wird, muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nachgewiesen werden.
  • Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Äußerung?
    Weiter ist die Frage aufzuwerfen, ob ein öffentliches Interesse an der Bewertung besteht. Ein öffentliches Interesse kann bei Berufsbewertungsportalen insbesondere bei Aussagen über die Zuverlässigkeit, Zahlungsmoral, Qualität und Leistung des Bewerteten liegen.

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts

Entgegen der vorangegangenen Entscheidung der Vorinstanzen hat das Bundesverfassungsgericht das Informationsinteresse potentieller Kunden an der „schleppenden Zahlungsmoral“ des Firmeninhabers höher eingestuft, als den negativen Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit des durch den Kommentar angegriffenen Firmeninhabers.

„ .. das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten: Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht“

Urteil des OLG Hamburg

Ähnlich gestärkt wurde die Meinungsfreiheit laut Pressebericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. In einem Rechtsstreit zwischen dem Hotelbewertungsportal Holiday Check und der Hotelkette A & O hat das OLG an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und nochmals hervorgehoben, dass ein pauschaler Hinweis darauf, dass der Kommentar unwahre Textpassagen enthalte, für einen Löschungsanspruch nicht ausreiche. Vielmehr muss der Hotelbetreiber seinerseits Tatsachen vorbringen, die die Unwahrheit des Kommentars belegen.

Wann kann nun gegen negative Kommentare vorgegangen werden?

Bei unwahre Behauptungen kann gegen einen negativen Kommentar vorgegangen werden, sofern sich diese Tatsachen beweisen lassen. Bei wahren Behauptungen dürfte jedoch in der Regel die Meinungsfreiheit vorgehen. Damit räumt die Rechtsprechung der Transparenz im Netz einen hohen Stellenwert ein.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.