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Datenschutz nach dem Tod: DSGVO-Rechte für Verstorbene?

Datenschutz nach dem Tod: DSGVO-Rechte für Verstorbene?

Was passiert eigentlich mit personenbezogenen Daten, wenn jemand stirbt? Welche Rechte gibt es hinsichtlich personenbezogener Daten nach dem Tod? Was sollten Angehörige beachten? Welche Möglichkeiten gibt es, Daten über den Tod hinaus zu schützen oder zu bewahren? Dieser Beitrag soll ein paar Wegweiser geben, wie es mit dem Recht und den Daten nach dem Tod weiter geht.

Die gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage ist immer zunächst im Gesetz zu suchen. Die DSGVO sagt nichts zu Verstorbenen, in der Definition der personenbezogenen Daten wird nur von „natürlichen Personen“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) gesprochen. Der Blick in die Erwägungsgründe schafft Klarheit: In Erwägungsgrund 27 werden Daten Verstorbener explizit von der Geltung der DSGVO ausgenommen.

„Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.“

Gleichzeitig wird die Möglichkeit für die einzelnen Mitgliedsstaaten eröffnet, eigene Regelungen für die Daten Verstorbener zu treffen. In S. 2 heißt es nämlich:

„Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.“

Von dieser Öffnungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.

Sonderregeln in Deutschland

Daher sieht das BDSG keine Sonderregeln vor, nur in Spezialgesetzen finden sich vereinzelte Vorschriften. Insbesondere § 203 Abs. 4 Nr. 3 StGB regelt, dass fremde Geheimnisse von Verstorbenen nicht offenbart werden dürfen, sofern diese in einem besonderen Vertrauensverhältnis offenbart wurden. Dies umfasst auch Geheimnisse, die Datenschutzbeauftragte in ihrer Tätigkeit erfahren haben.

Für die Sozialgesetzgebung regelt § 35 Abs. 5 SGB I, dass Sozialdaten Verstorbener entsprechend der Vorschriften in SGB X für Verwaltungsverfahren verarbeitet werden dürfen. Für die Steuerverwaltung gilt ähnliches nach § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO.

Was bedeutet das konkret?

Die wichtigste Konsequenz daraus, dass die DSGVO nicht für Daten Verstorbener gilt, ist dass insbesondere die Betroffenenrechte nicht auf die Erben übergehen. Gleichzeitig entfallen aber auch andere Schutzmechanismen, wie das pauschale Verarbeitungsverbot.

Verantwortliche können mit den Daten Verstorbener aber wenig anfangen. Verstorbene können keine neuen Verträge eingehen, und hinsichtlich der Erben ist eine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten erforderlich, da diese natürliche Personen sind. Viele Datenverarbeitungen von Daten Verstorbener laufen faktisch ins Leere, nur statistische Erhebungen und ggf. medizinische Auswertungen könnten von der Verarbeitung profitieren. Allerdings müssen hierfür die Daten meist schon vor dem Tod der Person mit einer Rechtsgrundlage erhoben worden sein. Denn auch hier kann die verstorbene Person keine Informationen mehr geben.

Schutz den Andenkens Verstorbener außerhalb des Datenschutzes

Neben den Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es aber andere Gesetze, die das Andenken Verstorbener schützen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich in Deutschland aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG her. Dieses gilt nach der Rechtsprechung des BGH, allein hergeleitet aus Art. 1 GG, über den Tod hinaus. Je mehr das Andenken des Verstorbenen aber verblasst, desto schwächer wird auch der postmortale Persönlichkeitsschutz. Daraus ergibt sich eine Art „Verfallsdatum“, das aber nur in einzelnen Spezialgesetzen auf eine feste Zeit reduziert wird. In der Rechtsprechung waren daher 10-30 Jahre in verschiedenen Konstellationen als angemessen betrachtet worden.

Recht am eigenen Bild

Schon 1907 im Kaiserreich erlassen, regelt das Kunsturhebergesetz noch bis heute in seinem § 22 die Veröffentlichung von Bildern, auch von Verstorbenen. Es bestimmt, dass binnen 10 Jahren nach dem Tod die Angehörigen solchen Veröffentlichungen zustimmen müssen und sie ohne Zustimmung unzulässig sind.

Dies bedeutet, dass Bild- und Videoaufnahmen, die vor dem Tod eine Zustimmung zur Veröffentlichung erforderten, diese auch nach dem Tod erfordern.

Archive

Die staatlichen Archive haben in ihren jeweiligen Archivgesetzen Sperrfristen für personenbezogene Unterlagen. Auch hier wird eine Veröffentlichung oder Einsicht erst nach einigem Zeitablauf und dem entsprechenden „Verblassen“ des Andenkens möglich. Dies gilt nur für staatliche Archive, die zudem je nach Bundesland unterschiedlichen Gesetzen unterliegen können. Für private Archive gibt es keine gesetzlichen Regelungen.

Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Das Strafgesetzbuch sieht auch eine Art Verlängerung des Ehrenschutzes über den Tod hinaus vor. In § 189 StGB wird daher das Andenken an Verstorbene geschützt. Hauptsächlicher Schutzaspekt ist hier das Pietätsgefühl der Angehörigen, diese sind auch einzig antragsberechtigt.

Digitaler Nachlass

Für die Praxis ist zudem relevant, wie mit den Datenspuren gerade im Internet umgegangen werden soll. Seit einem Urteil des BGH 2018 ist geklärt, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten an einem Social Media-Account auch Teil des Erbes sind und an den oder die Erben übergehen. Insofern sind die Anbieter verpflichtet, den Erben Zugang zu verschaffen.

Gerade in der Zeit direkt nach dem Tod ist es für die Angehörigen aber oft relevant, bereits schnell Zugriff auf Konten zu erhalten, um zu erfahren, ob es laufende Verträge oder offene Rechnungen gibt. Auch im Hinblick darauf, ob ein Erbe überhaupt angenommen oder ausgeschlagen werden soll, ist eine Übersicht über die ggf. digital geschlossenen Verträge sehr hilfreich. Dafür kann man nicht warten, bis man als Erbe mit Erbschein ausgestattet ist – denn dafür muss das Erbe angenommen werden, und dann gibt es kein Zurück mehr.

Hier helfen aber die gesetzlichen Vorschriften alle nicht weiter. Auskunftsrechte des Betroffenen stehen den Angehörigen nicht zu. Sonderregelungen hat der Nachlass im Datenschutzrecht keine. Wer sicher gehen möchte, dass die Angehörigen den Nachlass auch in dieser Hinsicht gut regeln können, wird seine Passwörter für die Hinterbliebenden hinterlegen müssen. Wie das in der Praxis dann sicher zu bewerkstelligen ist, hängt auch vom Vertrauensverhältnis zu den Angehörigen und den technischen und räumlichen Möglichkeiten ab.

Vorausschauend regeln

Die Regelung des Nachlass und Erbe ist nicht trivial, weder für die Hinterbliebenen, noch für jene, die sich frühzeitig Gedanken darüber machen wollen. Der normale Mensch hat kein Personal, das sich um all das kümmert. Wer seine Erben mag – seien das die gesetzlichen oder die per Testament eingesetzten – gibt ihnen klare Anweisungen und ausreichend Informationen, um den Nachlass gut zu regeln. Gerade die Zukunft der eigenen persönlichen Daten ist rechtlich kaum gesichert. Insofern gilt auch hier: Selbstschutz durch wenig preisgeben ist oft einfacher, als hinterher die Flut einfangen zu wollen.

Hoffen wir einfach, dass wir lange leben. Da sollte sich etwas Zeit finden, um zu einer guten Nachlassregelung zu kommen.

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  • Schöner Beitrag.

    Eine Frage, zu der ich bisher keine zufriedenstellende Lösung finde konnte: Datenschutz für die Testamentsvollstreckung.
    Wie verhält es sich mit den personenbezogenen Daten von zukünftig erbberichtigten, die vom Erbgeber hinterlegt werden? Unter Umständen wissen die Erben ja nicht, dass Ihre Kundendaten bei einem Testamentsvollstrecker/einer Bank hinterlegt wurden. Müssen dazu besondere Vereinbarungen zwischen Erblasser und Testamentsvollstrecker getroffen werden?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

    • Der Testamentsvollstrecker ist eigener Verantwortlicher. Werden die Daten nicht beim Betroffenen (=Erbberechtigten) selbst erhoben sondern vom Erblasser ohne dessen Wissen beim Testamentsvollstrecker hinterlegt, ist z.B. im Hinblick auf die Informationspflicht Art. 14 DSGVO einschlägig. Der Testamentsvollstrecker muss die datenschutzrechtliche Informationspflicht dann bei der ersten Kontaktaufnahme erfüllen (Art. 14 Abs. 3 lit. b DSGVO).

  • Hier fehlt der m.E. ganz wesentliche Hinweis auf § 203 Abs. 5 StGB: „Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.“ Mit anderen Worten: Daten, die unter ein Berufsgeheimnis fallen, tun das auch nach dem Tod des Betroffenen.

    • Danke für Ihren Hinweis. Den § 203 StGB könnte man sicherlich auch noch anführen. In diesem Beitrag wurde bewusst davon abgesehen, da die Zielrichtung dieser Norm eine andere ist (Strafbarkeit des Berufsgeheimnisträgers steht im Vordergrund). In den kommenden Wochen wird zudem ein Blogbeitrag erscheinen, der sich ausführlich mit § 203 StGB auseinandersetzt.

  • Man muss auch immer daran denken, dass bestimmte personenbezogene Daten der Verstorbenen ggf. auch solche der Angehörigen sein können, z.B. Erbkrankheiten, in ländlichen Gebieten der Todesort, wenn dies z.B. eine psychiatrische Einrichtung war. Dann handelt es sich um personenbezogenen Daten AUCH der Nachfahren.

  • Lesenswerter Beitrag. Der Ansicht, dass die Betroffenenrechte nicht analog auf Erben oder Angehörige anzuwenden sind, stimme ich zu (juwiss.de/67-2018/). Ebenso wenig ist eine Rechtsnachfolge in den (höchstpersönlichen) Status einer betroffenen Person möglich. Es ist daher gut und richtig, dass die Datenethikkommission der Bundesregierung empfiehlt, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen und Regelungen zum postmortalen Datenschutz zu erlassen.

  • Frage: Können Angehörige eines Verstorbenen einen Eintrag auf genealogischen Seiten mit wahrheitsgemäßen Angaben zu Todesort und Todeszeit verbieten lassen?

    • Für Rechtsberatung im Einzelfall bitten wir, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden. Generell erscheint uns in der von Ihnen geschilderten Konstellation aber keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch auf Verbot ersichtlich.

  • Frage: Können Kinder (Erben) von verstorbenen einen Einblick über gespeicherte Informationen beim Finanzamt bekommen. Bzgl. Kontenklärung, Steuerschuld usw.?

    • Nach der DSGVO kann ein Erbe für einen Verstorbenen keine Betroffenenrechte, also auch keine Informationsrechte, geltend machen. Bezüglich möglicher Ansprüche aus steuerrechtlichen oder sonst einschlägigen Gesetzen bitten wir sie jedoch sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden. Wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten.

  • Darf die Behörde (Friedhofsamt) Bestattungsdatum und Ort preisgeben? Oder unterliegen diese Daten dem Datenschutz der Angehörigen?

    • Nach der DSGVO kann ein Angehöriger für einen Verstorbenen keine Betroffenenrechte geltend machen. Bei der Veröffentlichung des Bestattungsdatums und -ortes, handelt es sich nicht mehr um personenbezogene Daten, sondern vielmehr um Organisationsdaten der Behörde. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche, die bestehen könnten von Seiten der Angehörigen, können wir an dieser Stelle nicht erläutern, da wir keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten dürfen.

  • Zum Einsichtsrecht in Daten Verstorbener werfe ich noch § 630g Absatz 3 BGB in die Runde (Einsicht in die Patientenakte verstorbener Patienten).
    Danke für den aufschlussreichen, angenehm klaren und kurzen Artikel!

  • Würde eine Verletzung des Schutzes pbD einer bereits verstorbenen Person, die voraussichtlich auch ein hohes Risiko zur Folge hätte, eine Benachrichtigungspflicht gegenüber den Erben auslösen?

  • Ich habe als KV-Arzt eine Leichenschau im Altenheim gemacht, jetzt ruft die Tochter an, die angeblich die Betreuerin ist und fragt was genau die Todesursache ihrer Mutter war. Darf ihr das mitteilen und wenn ja unter welcher Voraussetzung?

    • In diesem Zusammenhang wird wiederum darauf verwiesen, dass die DSGVO, wie bereits angeführt, für Verstorbene grundsätzlich nicht gilt (EG 27). Somit sind die allgemein gültigen Rechtsvorschriften heranzuziehen, wobei in Deutschland die Leichenschau und Todesbescheinigung landesrechtlich geregelt sind.

      Außerdem ist zu beachten, dass die ärztliche Schweigepflicht auch für die Leichenschau gilt (§ 203 Abs 4 StGB). Da die Beurteilung darüber, ob bzw. inwiefern der Arzt ggf. von der ärztlichen Schweigepflicht befreit sein könnte, anhand des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat und wir hier außerdem keine Rechtsberatung vornehmen dürfen, bitten wir Sie, sich für die Beantwortung der konkreten Frage an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

  • wie sieht es aus, wenn jemand verstirbt, der keine nahen Angehörigen hat, wer kann denn der Veröffentlichung es Ablebens einwilligen? Braucht es dann überhaupt eine Einwilligung? Veröffentlichung zB in der Zeitung oder beim Arbeitgeber

    • Hier kommt nur die Veröffentlichung einer Traueranzeige in Betracht, denn diese kann von jedem aufgegeben werden. Eine Todesanzeige hingegen wird von den nächsten Angehörigen aufgegeben, die gibt es in dem geschilderten Fall nicht. Eine Traueranzeige dient in erster Linie dazu den Verstorbenen zu würdigen und die eigene Trauer zu verarbeiten, aber auch um über das Ableben einer Person zu informieren, einer Einwilligung in die Veröffentlichung bedarf es daher nicht.

  • Für mich stellt sich die Frage, ob eine Genehmigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Tod erlischt. Ein Werbeunternehmen weigert sich die Daten einer Verstorbenen zu löschen und sendet weiter Post. Müsste das Unternehmen nach Kenntnis des Todes nicht die Werbung einstellen oder selbst sicherstellen das die Genehmigung noch aktuell ist? Stattdessen verlangt es die Übersendung eines Totenscheines.

    • Grundsätzlich ist dieser Fall in tatsächlicher Hinsicht für beide Parteien schwierig. Für die Hinterbliebenen geht es darum, so einfach wie möglich derartige Werbezusendungen zu unterbinden. Auf der anderen Seite hat das werbende Unternehmen jedoch ebenfalls rechtliche Verpflichtungen. So muss es sicherstellen, dass die Verarbeitung immer dem tatsächlichen Willen der betroffenen Person entspricht. Dies entspricht den Grundsätzen nach Art. 5 DSGVO. Der Widerruf einer Einwilligung hat grundsätzlich durch die betroffene Person selbst zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Anbieter das Recht und die Pflicht nach einer möglichen Autorisierung zu fragen. In diesem Fall ist die Frage nach dem Totenschein üblich und auch gerechtfertigt.

  • Kann eine Witwe einer Institution eine Auskunftssperre über Ihren verstorben Mann erteilen, der sich zu einer Körperspende entschieden hat? Damit andere Angehörige keine Auskunft mehr bekommen?

    • Für eine Rechtsberatung im Einzelfall bitten wir, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden. Generell steht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht, das sich auf eine Beauskunftung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bezieht, jedoch auch nur der Person zu, deren Daten betroffen sind.

  • Darf die Todesursache in einer der Öffentlichkeit zugänglichen genealogischen (Familien) -Chronik angeführt werden, auch wenn diese für mehrere Generationen die selbe ist? Es geht die Meinung um, dies könnte zum Beispiel bei Anträgen zu einer Lebensversicherung für Nachkommen zur Ablehnung führen!

    • Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gerichtet darauf, dass die Todesursache in einer der Öffentlichkeit zugänglichen genealogischen (Familien) -Chronik nicht angeführt wird, ist grundsätzlich nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn die Todesursache für mehrere Generationen dieselbe ist. Für Rechtsberatung im Einzelfall bitten wir aber, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden.

  • Frage: Wenn eine Freundin in einem Krankenhaus verstirbt, von der keine Angehörigen, oder ein Wohnsitz bekannt ist und nach 2 Tage später Besuch für die verstorbene Frau auf der Station steht. Darf die Ärztin über den Tod der Freundin informieren, ohne auf weitere Details, wie zum Beispiel die Todesursache ein zu gehen?

    • Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist klar, dass die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod hinaus besteht. § 9 Abs. 1 MBO-Ä stellt klar, dass über all das, „was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist“, zu schweigen haben. Darunter dürfte dann auch der Tod an sich fallen, so dass Informationen darüber grundsätzlich nicht unbefugt zugänglich gemacht werden dürfen. Es gibt zwar auch Einschränkungen der ärztlichen Schweigepflicht, jedoch bitten wir Sie, sich für die Frage, ob eine solche im vorliegenden Fall greifen könnte – z.B. aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Patienten – an einen Rechtsanwalt zu wenden, da wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben dürfen.

  • Dieser Beitrag wurde umfassend überarbeitet und neu veröffentlicht.
    Alle vorherigen Kommentare und unsere Antworten beziehen sich auf die alte Version des Beitrags und können daher unter Umständen nicht mehr aktuell sein.

  • Ich lese Ihre Beiträge seit einigen Wochen über den RSS Feed und bin sehr begeistert von Inhalt und Aufmachung, als auch der Themenauswahl. Danke für diese Möglichkeit , informierter zum immer wichtiger werdenden Thema Datenschutz zu sein.

  • Darf eine Pflegerin, die nicht als Erbin eingesetzt ist, nach dem Tod des Verstorbenen von dessen Handy Nachrichten schicken (z.B. Nachricht des Todes) oder Daten löschen/ verändern? Ohne, dass die Erben einwilligen? Ist das möglicherweise sogar ein Straftatbestand?

    • Grundsätzlich ist es denkbar, dass die Weitergabe von Information über den Tod gegen die Schweigepflicht verstößen könnte, siehe z.B. auch unsere Antwort oben auf Ratlos im Krankenhaus, und ein rechtswidriges Löschen von Daten kann unter die Datenveränderung gem. § 303a StGB fallen. Da beide Punkte aber nicht in den Bereich des Datenschutzrecht fallen, wenden Sie sich für eine Einschätzung am besten an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

  • Darf ein Amtsblatt ungefragt, bzw. unaufgefordert die Allgemeinheit über das Versterben eines Mitbürgers informieren?

    • Da die DSGVO für die Daten Verstorbener nicht anwendbar ist, dürfte sich diese Frage allenfalls im Kommunalrecht oder Recht des einzelnen Bundeslandes beantworten lassen. Besonders geschützte Geheimnisse eines Verstorbenen ergeben sich aus Name und Todestag nämlich nicht.
      Es gibt ggf. sogar ein besonderes Interesse, die „Allgemeinheit“ über Verstorbene zu informieren, da sich hieran Fragen des Erbrechtes anschließen können.

      Ein Verbot diesbezüglich ist daher nicht bekannt, und da es sich nach DSGVO nicht um personenbezogene Daten handelt, greift auch das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der DSGVO nicht. Für Details, die sich aus den Regelungen über Amtsblätter etc. ergeben, sind wir beim Dr. Datenschutz aber leider nicht der ganz richtige Ansprechpartner.

  • Wenn die Bank eines Erblassers auch nach dessen Tod Kontoauszüge an Dritte weitergibt, verletzt sie damit das Datenschutzrecht.

  • Können Daten aus in Zeitungen oder im Internet bereits veröffentlichten Trauer-/Todesanzeigen in eine vereinsinterne Datenbank übernommen werden (zwecks Erstellung eines vereinsinternen Registers des genealogischen Forschungsvereins über verstorbene Personen aus der Region X)?
    Wenn „ja“: darf dieses Register später auch vereinsfremden Personen zu Abfrage für deren Familienforschung zur Verfügung gestellt werden?
    Übe einen Fingerzeig würde ich mich freuen!

    • Eine juristische Einzelfallberatung können wir Ihnen hier im Blog leider nicht bieten. Allerdings könnte für Ihre Frage einerseits relevant sein, dass der Anwendungsbereich der DSGVO sich auf natürliche Personen erstreckt, siehe Art. 1 DSGVO.

      Zudem gibt es für Archiv- und Forschungszwecke bestimmte Ausnahmen im Art. 89 DSGVO. Ob diese im konkreten Fall Ihres Vereins einschlägig sind und inwieweit die von Ihnen verarbeiteten Daten der DSGVO unterfallen, wäre allerdings eine Frage, die nur in einer juristischen Einzelfallberatung zu klären wäre. Hierfür wären weitere Details erforderlich, die wir im Rahmen des Blogs nicht ausreichend detailliert klären können.

  • Dürfen persönliche Daten (z. B. Fotos, auch in digitaler Form) verstorbener Mitarbeiter den Hinterbliebenen ausgehändigt werden oder gilt es diese zu löschen? Soweit mir bekannt ist, ist bei Aufnahmen von Verstorbenen zu Lebzeiten zu beachten, dass das Recht am eigenen Bild gem. § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KUG) erst 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten endet. Daher dürfen auch Fotos, auf denen Verstorbene abgebildet sind, nicht einfach genutzt (und weitergegeben?) werden. Bei einer Nutzung eines Fotos eines Verstorbenen innerhalb von 10 Jahren nach dessen Tod sind die in § 22 Satz 4 KUG angeführten Angehörigen des Verstorbenen um Erlaubnis zu fragen. Dies sind entweder der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder oder, wenn diese nicht vorhanden sind, die Eltern des Verstorbenen. Aber auch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod kann die Nutzung eines Fotos, auf dem ein Verstorbener abgebildet ist, unzulässig sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn die konkrete Art der Fotonutzung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen grob beeinträchtigt. Vielleicht zeigt gerade eines der in der Firma gemachten „privaten“ Aufnahmen eine sensible Situation (übermäßiger Alkoholgenuss auf einer Feier, „Liebelei“ oder gar Verhältnis zu einem Kollegen/ einer Kollegin, um welche die Hinterbliebenen nicht wussten)? Das leuchtet alles ein, aber sind die Hinterbliebenen überhaupt darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Firma des verstorbenen Mitarbeiters diese Fotos noch vorliegen?

    • Es gibt keine expliziten Aufbewahrungsfristen oder -vorgaben für Fotos im Gesetz. Hier sind die unternehmensinternen Regelungen zu beachten, die im Rahmen eine Löschkonzepts für alle im Unternehmen vorliegenden Daten Löschfristen vorsehen sollten.

      Informationen über das Vorliegen von Daten müssen nur bei erster Erhebung oder wenn der Betroffene eine Anfrage stellt erteilt werden. Soweit also keine Anfrage der Hinterbliebenen in einem Unternehmen eingeht, ist von einer proaktiven Informationspflicht nicht auszugehen.

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